Recht auf Einsicht in Patientenunterlagen (Dokumentations-Einsichtsrecht)

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Urteil zum Pflegedokumentations-Einsichtsrecht stärkt die Rechte der Betroffenen

Die entsprechende grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch für die Einsichtnahme in die Pflegeunterlagen anzuwenden. Das stellte das Landgericht Karlsruhe am 22.01.2010 (AZ: 9 S 311/09) in seinem Urteil fest.

Nach Ansicht der Kammer gelten die gleichen durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 23.1 1.1982, NJW  1983, 328 - 330;  sowie Urteil vom 31  -05.1983, NJW 1983, 2627-2630) des Einsichtsrechts, im Rahmen des Behandlungsvertrages in Krankenunterlagen, auch für das Recht auf Einsichtnahme in die Pflegedokurnentation.

Einer klagenden Heimbewohnerin wurde somit ihr Anspruch auf Einsichtnahme in ihre vollständigen Pflegeunterlagen ausdrücklich bestätigt.

Quelle: www.ratgeber-arzthaftung.de - Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Fachanwältin für Familienrecht, Spezialistin für Arzthaftungs - und Geburtsschadensrecht)

admin:
Mein Recht als Patient auf Einsicht in die Patientenunterlagen
Neue Reihe: UPD-Beratungsfall des Monats

Berlin, 13. Februar 2008 – In einer neuen Reihe wird die Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD regelmäßig auf Themen aufmerksam machen, die bei den Ratsuchenden für Unsicherheiten und Klärungsbedarf sorgen und deshalb in den 22 Beratungsstellen und am bundesweiten Beratungstelefon der UPD wiederholt angefragt werden. Im ersten Fall geht es um das Thema „Einsicht in Patientenunterlagen“.

Frau B. leidet unter Rheuma, das schon lange Jahre durch ihren Hausarzt in Hamburg behandelt wird. Nun will sie nach Berlin umziehen und sich dort einen neuen Hausarzt suchen. Sie fragt sich, ob sie sämtliche Untersuchungen einschließlich Röntgenaufnahmen erneut durchführen lassen muss oder ob es andere Möglichkeiten gibt. Aus den Medien hat Frau B. von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland und ihren 22 Beratungsstellen erfahren. In Berlin sucht sie die Beratungsstelle auf und wird von der 38-jährigen Juristin Frau Schwabe beraten.

Patientenunterlagen dürfen eingesehen oder angefordert werden...
Frau B. hat das Recht, ihre kompletten Patientenunterlagen, auch solche, die in elektronischer Form gespeichert werden, bei dem Hausarzt, der sie bisher behandelt hat, einzusehen oder in Kopie anzufordern. Diese bestehen in der Regel aus Arztbriefen, Arztberichten, Protokollen, Fieberkurven, EKG, EEG, Aufzeichnungen über Medikation, OP-Berichten, Karteikarten vom einweisenden Arzt, Krankenhausbehandlungsunterlagen, Ultraschallaufnahmen, Entlassungsberichten, Laborbefunden usw. Denn der Arzt ist verpflichtet, jeden ärztlichen Schritt der Behandlung in den Unterlagen zu dokumentieren. Erhält die Patientin ihre Unterlagen als Kopien, so kann der Arzt sie mit einer Kostenpauschale in Höhe von bis zu 0,50 Euro pro Kopie in Rechnung stellen. Da Kopien von Röntgenaufnahmen sehr teuer sind, besteht hier die Möglichkeit, sich diese gegen Quittung vom Arzt auszuleihen. Heute werden aber oftmals Röntgenaufnahmen auch schon von vornherein dem Patienten überlassen, da der Patient bei Nachweis eines erheblichen Interesses ohnehin einen Herausgabeanspruch hat. Gründe, warum sie die Unterlagen einsehen möchte, muss Frau B. nicht nennen.

... aber es gibt Ausnahmen
Kein Einsichtsrecht besteht hingegen für subjektive Wertungen des Arztes und Anmerkungen, die Dritte betreffen. Auch bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Unterlagen bestehen Besonderheiten. Hier hat der Patient zunächst ein Einsichtsrecht in die objektiven Befunde. Die Einsicht in subjektive Einschätzungen darf der Arzt jedoch verweigern, wenn er therapeutische Bedenken hat, z.B. wenn er die Gefahr einer Selbstgefährdung sieht, oder eine Störung des Vertrauensverhältnisses befürchtet.

Aufbewahrungsfristen beachten!
Ob Frau B. ihr Einsichtsrecht erfolgreich geltend machen kann, hängt auch von dem Alter der Aufzeichnungen ab. Für ärztliche Unterlagen und Krankenhausunterlagen bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. So muss der Arzt die Arztakte einschließlich Arztbriefen (eigene und fremde), Krankenhausberichten, Laborbefunden und Ultraschallaufnahmen 10 Jahre aufbewahren. Dies gilt auch für Röntgenaufnahmen. Krankenunterlagen im Krankenhaus müssen in der Regel 30 Jahre aufbewahrt werden.

Die Geltendmachung des Einsichtsrechts sollte zweckmäßigerweise schriftlich per Einschreiben/Rückschein mit einer Fristsetzung von drei Wochen erfolgen. Sollte der Arzt nicht reagieren, ist das Einsichtsrecht einklagbar. Um eine Klage abzuwenden ist es in manchen Fällen auch ratsam, einen anderen Arzt zu bitten, die Unterlagen zur Weiterbehandlung anzufordern. Hierbei sollte aber sichergestellt sein, dass ein Vertrauensverhältnis zum anfordernden Arzt besteht und er die Unterlagen dem Patienten zugänglich macht.

Aufgrund des Einsichtsrechts erhält Frau B. genaue Kenntnisse über ihre Erkrankung und die Therapie und kann so als gleichberechtigte Partnerin im Arzt-Patienten-Verhältnis auftreten. Untersuchungen müssen somit nicht wiederholt werden.

TIPP: Lassen Sie sich mindestens alle zehn Jahre Kopien Ihrer Patientenunterlagen geben, so behalten Sie den Überblick.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der UPD bundesweit telefonisch oder regional auch persönlich zur Verfügung. Den "Beratungsfall des Monats", alle UPD-Beratungsstellen sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite UPD-Beratungstelefon. Dieses erreichen Sie montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 01803 / 11 77 22 (9 ct. / Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen).

Bertram Lingnau
Referent für Information und Kommunikation
Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD gGmbH
Littenstraße 10 | 10179 Berlin
Tel. 030.200 89 23-43 | Fax 030.200 89 23-50
presse@upd-online.de | www.upd-online.de

Quelle: Pressemeldung vom 13.02.2008


Zitat der Kassenärztliche Bundesvereinigung:
Zitat

Jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in diese Dokumentation ...

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird die Auffassung vertreten, daß ... auch dieser Teil der ärztlichen Aufzeichnungen (Anm.: subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes ) zu offenbaren ist. ...

Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf Befunde und Röntgenbilder. ...

Patienten haben das Recht, auch diesen Arztbrief (Anm.: an weiterbehandelnden Arzt) einzusehen und zu bestimmen, wer ihn erhält.

Quelle: http://www.kbv.de/patienteninformation/408.html

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