Tabletten-Blister, Medikamenten-Blister etc.

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Zeitdruck gefährdet Medikationssicherheit

Berlin, 15. September 2016 - Zum Internationalen Tag der Patientensicherheit am 17. September, der sich dem Thema Medikationssicherheit widmet, weist der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) auf die Auswirkungen der kontinuierlich anhaltenden Arbeitsverdichtung in der Pflege hin. „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker, heißt es in der Werbung. Dass die beruflich Pflegenden in allen Sektoren der Gesundheitsversorgung eine maßgebliche Rolle bei der Arzneimitteltherapie spielen, wird viel zu wenig beachtet. Sicherheit der Medikation setzt umfassendes Wissen über die Wirkungen und Nebenwirkungen, Verabreichungsvorgaben und Krankheitsverläufe voraus. Und sie erfordert Zeit, Verordnungen fachgerecht und patientenorientiert umzusetzen. Zeit, die in der Pflegearbeit immer knapper wird“, sagt DBfK-Sprecherin Johanna Knüppel.

Fehler bei der Medikamentengabe haben unterschiedliche Ursachen und können viele und oft sehr gravierende Auswirkungen nach sich ziehen. Etwa 10 Prozent aller Klinikeinweisungen sind Folge von Arzneimittelnebenwirkungen – und 1/5 davon sind vermeidbar. Ziel muss es für alle Beteiligten im Gesundheitssystem sein, Medikationsfehler nach Möglichkeit zu verhindern, aber mindestens aus ihnen die nötigen Schlüsse zu ziehen und daraus zu lernen.

Zu den großen Risikofaktoren für Medikationsfehler zählen aus der Perspektive der Pflegefachpersonen die heutigen Arbeitsbedingungen. Es ist durch internationale Studien erwiesen, dass Zeitdruck, häufige Arbeitsunterbrechungen, unzureichende Kommunikation und Dokumentation, organisatorische Mängel, niedrige Qualifikation sowie Müdigkeit das Entstehen von Fehlern begünstigen. Medikationsfehler sind in den allermeisten Fällen ein Systemproblem und weniger die Schuld des Einzelnen. Sie müssen gemeldet und systematisch aufgearbeitet werden, riskante Abläufe sind abzustellen und Systemmängel zu beheben. Patienten und Bewohner haben einen berechtigten Anspruch auf größtmögliche Sicherheit, auch in Bezug auf Arzneimitteltherapie. Dafür die momentanen Rahmenbedingungen spürbar zu verbessern ist vor allem die Verantwortung der Politik. Insofern wird vom Schirmherrn des diesjährigen Tags der Patientensicherheit, Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe, mehr erwartet als lediglich öffentliche Erklärungen.

Im Zusammenhang mit Vereinfachung und Sicherstellung der Arzneimitteltherapie kommt häufig die Verblisterung von Medikamenten ins Gespräch, in vielen stationären Einrichtungen ist sie üblich. Verblisterer versprechen ein großes Einsparpotenzial an Arbeitszeit und die Optimierung der Patientensicherheit. Hierzu verweist der DBfK auf ein Papier, das bereits 2011 aus gegebenem Anlass veröffentlicht wurde:

„Aspekte zur Verblisterung von Arzneimitteln in stationären Pflegeeinrichtungen“. Es wirft einen konstruktiv-kritischen Blick auf die Abläufe der Arzneimitteltherapie, hat nichts von seiner Aktualität verloren und ist unter https://www.dbfk.de/media/docs/download/Allgemein/Entscheidungshilfe-Verblisterung-2011-07-29.pdf  als Download abzurufen.
Quelle: DBfK-Pressemitteilung vom 15. September 2016


Auszug aus "Aspekte zur Verblisterung ...":

Zitat

Weniger Fehler?
Zunehmende Patientensicherheit bei der medikamentösen Therapie aufgrund der Fehlerdezimierung durch die Technisierung gilt als wesentlichstes Argument zur Durchführung der Verblisterung. Der gesamte Prozess der maschinellen Verblisterung wird fotodokumentarisch und per EDV überwacht, sodass die Daten bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen und die Fehlerrate auf nahezu null sinkt. Allerdings treten die meisten Fehler beim Teilen von Tabletten und bei Arzneimitteländerung auf. ...

Verantwortung und Haftung
Viele Detailfragen zur Haftung bei der Abgabe von neu verblisterten Arzneimitteln sind rechtlich noch nicht geklärt. ...
Als Grundsatz ist festzuhalten: Die Apotheke/das Blisterzentrum haftet bei fehlerhafter Verblisterung, das Pflegepersonal bei fehlerhafter Vergabe der Arzneimittel. Die Einrichtung haftet bei jedem Schadensfall aufgrund des Vertrages mit dem Bewohner/Klienten für die korrekte Durchführung der Medikamentengabe. ... Das Pflegepersonal haftet nach den üblichen Grundsätzen im Arbeitsverhältnis: bei grober Fahrlässigkeit alleine, bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht und bei Fahrlässigkeit gequotelt (je nach den Umständen des Einzelfalles). ...


Siehe dazu auch:
Dürfen Hilfskräfte und Auszubildende Medikamente geben? [>>]

admin:
Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verblisterung von Arzneimitteln für Heime

von RA/FA MedizinR Sören Kleinke und Rechtsref. Annette Greulich, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Pflegeheime stehen vor dem Problem, dass ein erheblicher Teil der Arbeitszeit für die Sortierung und Ausgabe der Medikamente aufgewendet wird. Aufgrund des Versorgungsvertrages nach § 12a Apothekengesetz (ApoG) zwischen Apotheker und Pflegeheim verpflichtet sich die Apotheke, Arzneimittel patientenindividuell zu verblistern. Doch wer trägt die Haftung bei falscher Einnahme der Tabletten: das Heim oder die blisternde Apotheke? Der folgende Beitrag geht der Frage nach, an wen sich der mit Blistern versorgte Heimbewohner im Falle einer Schädigung halten kann und ob eine solche Haftung ausgeschlossen werden kann. Abschließend werden die Konsequenzen eines unwirksamen Versorgungsvertrages dargestellt.  

Der Begriff „Verblistern“
Unter Verblistern ist das Auseinzeln von Arzneimitteln aus Fertigarzneimitteln und die Portionierung in Folienplatten bzw. Plastiktütchen entsprechend der Medikation für die verschiedenen Verabreichungszeitpunkte zu verstehen.  

Erster Fall: Die fehlerhafte Verblisterung des Apothekers
Beispiel: Der Apotheker verblistert für einen Patienten ein falsches Medikament oder der Blister enthält eine falsche Menge an Medikamenten.  
 
Lösung: Insgesamt kommen hier drei rechtliche Grundlagen für eine Haftung in Betracht:  
 
1. Die Haftung aus § 1 ProdHaftG  
Die Verblisterung stellt eine Arzneimittelherstellung dar, sodass die Apotheke, die die Verblisterung fehlerhaft durchführt, als Hersteller nach § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet. Diese gilt unabhängig davon, ob die Apotheke den Schaden verschuldet hat oder nicht.  
 
Auszug aus § 1 ProdHaftG: „Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“  
 
2. Die Haftung aus § 823 BGB  
Daneben besteht eine Haftung der Apotheke nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).  
 
Auszug aus § 823 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“  
 
Hier wird – im Gegensatz zur Haftung nach § 1 ProdHaftG – ein Verschulden des Produzenten vorausgesetzt. Das heißt, es muss ein Fehlverhalten der Apotheke gegeben sein.  
 
3. Die Haftung aus dem Vertrag zwischen Apotheke und Heim  
Zudem kommt unter Umständen eine Haftung des Heimträgers aus dem zwischen ihm und dem Apotheker geschlossenen Vertrag in Betracht. Nach dem Heimvertrag obliegt das Verwalten und Verabreichen der Medikamente in der Regel dem Heimträger. Diese ihm obliegende Pflicht überträgt er im Falle der Verblisterung auf die Apotheke. So wird die Apotheke hierbei als sogenannter „Erfüllungsgehilfe“ des Heims tätig. In einem solchen Fall ist das Fehlverhalten der Apotheke dem Heim gemäß § 278 BGB zuzurechnen.  
 
Auszug aus § 278 BGB: „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“  
 
Fazit: Die Heimleitung sollte dementsprechend die von ihr beauftragte Apotheke sorgfältig auswählen.  


Zweiter Fall: Die fehlerhafte Entnahme aus dem Blister durch das Heim
Beispiel: Das Pflegepersonal entnimmt dem Blister für einen anderen Verabreichungszeitpunkt bestimmte oder zu viele Medikamente.  
 
Lösung: Für die fehlerhafte Entnahme aus dem Blister haften grundsätzlich der Heimträger und das Pflegepersonal gegenüber dem Heimbewohner.  
 
Die Haftung des Heimträgers  
Die Haftung des Heimträgers ergibt sich aus einer Pflichtverletzung des Heimvertrages. Dem Heimträger obliegt, wie bereits erwähnt, nach dem Heimvertrag die Medikamentenverabreichung. Diese ist ordnungsgemäß durchzuführen. Ein Fehlverhalten des Personals bei der Verabreichung von Medikamenten ist dem Heim gemäß § 278 (BGB) zuzurechnen, da das Heim zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Heimvertrag Personal beschäftigt.  
 
Die Haftung des Heimpersonals  
Das Personal selbst haftet aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Allerdings dürfte dem Personal im Falle einer Haftung gegenüber dem Heimbewohner in der Regel ein Freistellungsanspruch gegen das Heim als Arbeitgeber zustehen. Danach besteht eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers, wenn dieser bei einer betrieblichen Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügt, für den er normalerweise haften müsste. Der Umfang der Haftungseinschränkung bestimmt sich nach dem Verschuldensgrad. Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist eine Arbeitnehmerhaftung gänzlich ausgeschlossen.  

Kann die Haftung des Apothekers ausgeschlossen werden?
Die oben unter dem ersten Beispiel geschilderte Verantwortung der Apotheke für eine fehlerhafte Verblisterung kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Heimträger und der Apotheke oder durch eine entsprechende Erklärung des Heims gegenüber betreuenden Angehörigen ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist ein rechtlich nicht zulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Denn für den Heimbewohner würde ein solventer Schuldner (die Apotheke) durch einen anderen Schuldner (das Heim) ersetzt werden, ohne dass er dies beeinflussen könnte.  
 
Es wäre aber möglich, dass das Heim mit der Apotheke vereinbart, den Schaden zu übernehmen und den Schadenersatz direkt an den Heimbewohner zu zahlen. Auch die betreuenden Angehörigen können durch eine entsprechende Erklärung des Heims gebeten werden, dass sie sich zunächst direkt an das Heim wenden; rechtlich dazu gezwungen werden können die Angehörigen dazu aber nicht.  

Was passiert, wenn ohne gültigen Heimversorgungsvertrag geblistert wird?
Beispiel: Die Apotheke schließt mit dem Heimträger einen Vertrag ab, durch den sich die Apotheke verpflichtet, für das Heim Arzneimittel patientenindividuell zu verblistern. Dieser Vertrag wird jedoch nicht von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt.  
 
Lösung: Nach § 12a ApoG bedarf es für einen Heimversorgungsvertrag der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, ist der Vertrag unwirksam. Diese Situation hat für den Apotheker schwerwiegende Folgen:  
 
[#] Zunächst berechtigt der Verstoß die Aufsichtsbehörde zu einem Einschreiten. Es ist möglich, das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu untersagen oder deren Rückruf anzuordnen.

[#] Für den Fall, dass eine Apotheke in einem Heim Rezepte sammelt, verstößt sie gegen § 24 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApoBetrO). Sie handelt in diesem Fall ordnungswidrig und es kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

[#] Des Weiteren stellt die Verblisterung aufgrund eines unwirksamen Heimversorgungsvertrages ohne eine Herstellungserlaubnis eine Straftat dar. Das Verblistern wird lediglich im Falle eines genehmigten Heimversorgungsvertrages als eine apothekenübliche Tätigkeit angesehen, für die keine gesonderte Herstellungserlaubnis erforderlich ist.



Quelle: http://www.heimversorger.de/haftungsfragen-im-zusammenhang-mit-der-verblisterung-von-arzneimitteln-f%C3%BCr-heime

admin:
Viele fachliche Nachteile bei patientenindividuellen "Blistern"

In einem Artikel der DEUTSCHEN APOTHEKER ZEITUNG (Ausg. 10, 147. Jahrg.) beleuten die beiden Autoren Dr. Steffen M. Diethold und Dr. Michael Schmidt (Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen) beide tätig in der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Tübingen:

Zitat von: DT. APOTHEKER ZEITUNG

... Dieser Beitrag zeigt, dass den wenigen Vorteilen patientenindividueller "Blister" eine Vielzahl fachlicher Nachteile entgegensteht.

Bei Beachtung grundlegender Regeln der Guten Pharmazeutischen Praxis erscheint eine kostendeckende Umsetzung nicht möglich. Es ist zu befürchten, dass zur Erhöhung der Rentabilität verstärkt versucht wird, billige Klinikware, ähnliche Generika oder Ware unklarer Herkunft (Fälschungen?) zu verblistern.

Wer wirklich gesundheitlichen Verbraucherschutz will, wird vom Verblistern abraten.

Der mehrseitige Artikel vom 08.03.2007 kann hier heruntergeladen werden:
www.pharma.uni-bonn.de

Multihilde:
Häufig falsche Tablettenvergabe

Fehlwürfe im Altenheim

Häufig falsche Tablettenvergabe

Zitat

Eine Studie im Altenheim zeigt, dass das Personal beim Verteilen von Pillen und Tabletten sehr häufig Fehler macht. Viele Heimbewohner bekommen nicht die richtigen Medikamente. VON KLAUS-PETER GÖRLITZER

Quelle: = http://www.taz.de




ANMERKUNG (Admin): Die wesentliche Info erscheint am Ende des Artikels:

Zitat

Ein Dienstleister mit Sitz im Saarland, der den wohl wachsenden Markt der Arznei-Verblisterung gern anführen will, hatte die Studie angeregt, beim IGKE in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Design und Ergebnisse des Forschungsprojektes, betont IGKE-Leiter Lüngen, habe sein Institut aber selbstständig und unabhängig erarbeitet.

Wer glaubt, das sei ein "unabhängiges" Untersuchungsergebnis, der glaubt wahrscheinlich auch an den Weihnachtmann, Osterhasen und andere "Tatsachen" ...  ::)  ;D  ::)

Multihilde:
Die SoVD-Zeitung kann jeder im Netz nachlesen!

http://www.sovd.de/sovd-zeitung.0.htm

Seite 2 der SoVD-Monatszeitung 04/2007

Zitat

Sparen könnte so einfach sein!

Beispiel 3: „Verblisterung“

Damit wird die individuelle Verpackung von Medikamenten für einzelne Patienten bezeichnet. Arzneimittel werden bereits vom Hersteller in sogenannten Blisterverpackungen geliefert. Diese orientieren sich jedoch nicht an der wirklich benötigten Menge und sind gerade von älteren Menschen nicht immer gut handhabbar.
Im Saarland gibt es seit Ende letzten Jahres ein Pilotprojekt, in dem 500 Bewohner eines Altenheimes mit speziellen Wochenblistern versorgt werden. Sortiert nach Wochentag und Tageszeit können die Tabletten problemlos von den Senioren entnommen werden und müssen nicht mehr einzeln zusammengestellt werden. Krankenkassen rechnen damit, dass sich so bis zu acht Prozent der Arzneimittelkosten einsparen lassen, da weniger unverbrauchte .....

Quelle: www.sovd.de


Mit den Ausführungen nicht nur zu Kostengünstigkeit von Verblisterung hab ich so meine Probleme; vergleiche Forumsbeiträge hier. Altenheim mit 500 Bewohnern; wo ist denn das?

Zielgruppe wohl eher Senioren zu Hause: Da ist sicher einer Sparmöglichkeit: Kein Pflegedienst nötig...

Im Altenheim wird es ja wohl kaum so sein, d. die Senioren Blister im Nachttisch haben und sich selbst versorgen.

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