Patient darf nicht gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt werden

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 BvR 228/12 -

Sächsische Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nichtig
Patient darf nicht gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt werden

Die Regelung des sächsischen Landesrechts, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt wird, ist nichtig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten - SächsPsychKG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. In zwei früheren Beschlüssen aus dem Jahr 2011, an die die vorliegende Entscheidung anschließt, hatte der Senat bereits Regelungen zur Zwangsbehandlung im rheinland-pfälzischen und im baden-württembergischen Landesrecht für nichtig erklärt.

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Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15327


Zitat




[Entscheidung des Budesverfassungsgerichts >>]
=> BVerfG, 2 BvR 228/12 vom 20.2.2013, Absatz-Nr. (1 - 76), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130220_2bvr022812.html

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