CORONA: Besuchsbeschränkungen in Pflegeheimen in weiten Teilen verfassungswidrig

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4. März, 2022

VG Bayreuth: Besuchsverbot in Einrichtung muss individuell abgewogen werden

Ein durch ein Gesundheitsamt ausgesprochenes Besuchsverbot in einer Einrichtung muss zwingend für den Einzelfall ausführlich abgewogen werden. Dies entschied das Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth am 21.02.2022 nach Eilantrag eines BIVA-Mitgliedes.

Pauschales Besuchsverbot auch für Geboosterte

In einer Einrichtung wurde ein positives Corona-Infektionsgeschehen festgestellt. Die Einrichtungsleitung verhängte daraufhin in Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ein Besuchsverbot, über das die Angehörigen telefonisch informiert wurden. Aufgrund von weiteren positiven Infektionsfällen verlängerte das Gesundheitsamt das Besuchsverbot immer weiter und weitete es sogar auf weitere Wohnbereiche der Einrichtung aus.

Ein BIVA-Mitglied fragte beim Gesundheitsamt nach, wie lange dieses Besuchsverbot aufrecht erhalten werden soll und ob bei dem pauschal ausgesprochenen Besuchsverbot auch die individuelle Auswirkung eines an Demenz erkrankten Menschen Berücksichtigung finden konnte. Seine an Demenz erkrankte Mutter ist geimpft sowie geboostert und hatte nur negative Schnelltests.

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt bejahte dies in einer kurzen Mail und bat um Verständnis dafür, dass keine zeitliche Begrenzung und weitere Argumente genannt werden könnten. Diese Aussage wiedersprach dem Rechtsempfinden unseres Mitglieds sowie der Tatsache, dass eine Quarantäneanordnung ein Verwaltungsakt ist, der gegenüber dem Adressaten hinreichend konkret formuliert werden muss.

Unser Mitglied reichte daraufhin nach intensiver Beratung durch die BIVA am 14.02.2022 einen Antrag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein.  Der Antrag bezog sich darauf, dass das durch das Gesundheitsamt ausgesprochene pauschale Besuchsverbot aufgehoben wird. Um eine zügige Entscheidung des Gerichtes zu erhalten, reichte er gleichzeitig auch einen Eilantrag ein.

VG Bayreuth gibt dem BIVA-Mitglied recht

Im Beschluss vom 21.02.2022 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth in seiner summarischen Prüfung fest, dass das Gesundheitsamt sein eingeräumtes Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Insbesondere führe das Gesundheitsamt nicht aus, „inwieweit es der Isolation von einzelnen Personen, die z.B. keiner Quarantäneanordnung unterliegen, aber in diesem Heim wohnen, entgegenwirken will. Auch wird nicht ausgeführt, inwiefern ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet wird.“  Außerdem sei es in sensiblen Situationen erforderlich, „Ausnahmen vom Besuchsverbot zuzulassen, um besondere Härten aus dem Weg zu räumen.“ (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 21.02.2022, Az.: B 7 S 22.127).

Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde eingelegt werden. Eine abschließende Entscheidung wird nun im Rahmen des Hauptsacheverfahrens getroffen.

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der BIVA-Pflegeschutzbund begrüßt die Entscheidung des VG Bayreuth. Die Corona-Pandemie hat Grundrechtseinschränkungen notwendig gemacht, insbesondere für Pflegeheimbewohner:innen. Leider waren viele Einschränkungen aber nicht rechtmäßig, zu pauschal und/oder nicht verhältnismäßig. Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Bayreuth klargestellt, dass der individuelle Schutz einer bedürftigen Person bei pauschalen Entscheidungen einer besonderen Berücksichtigung bedarf. Die individuellen Auswirkungen der Maßnahme müssen mitberücksichtigt werden.
Quelle: https://www.biva.de/corona-im-pflegeheim/vg-bayreuth-besuchsverbot-in-einrichtung-muss-abgewogen-werden/

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Sind die Besuchsverbote in Bremer Kliniken und Heimen noch angemessen?
Die Pandemie hat immer noch starke Auswirkungen auf Menschen in Pflegeheimen und in Kliniken. Zimmerquarantäne und Besuchsverbote belasten die Betroffenen.

[zum TV-Beitrag >>]
Quelle: Sendung: buten un binnen | regionalmagazin vom 7. März Gesendet am: 7. März 2022, Verfügbar bis: 7. März 2023

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Coronavirus im Altersheim | Die eingesperrten Senioren
In der Pandemie sollten Einrichtungen für Senioren besonders geschützt werden. Nun zeigt eine grosse Umfrage in Schweizer Alters- und Pflegeheimen: Viele fühlen sich von den Behörden im Stich gelassen oder schikaniert.


Quelle: Tages-Anzeiger - https://www.youtube.com/watch?v=0Kjhtd8_9pY, 11.08.2021

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TRAURIGE ALTE: Wenn alle geimpft sind, aber der Speisesaal im Seniorenheim trotzdem leer bleibt
Der Speisesaal dieses Seniorenheims ist seit Monaten leer. Das bleibt auch so, obwohl alle Bewohner mittlerweile zwei Corona-Impfungen erhalten haben.


Quelle: WELT Nachrichtensender - https://youtu.be/dIz3l4aFduQ, 22.03.2021

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Mittwoch, 16. Dezember 2020
Darmstadt: Bewohner einer Seniorenresidenz wehrt sich erfolgreich gegen Quarantäne-Anordnung

In einem Eilverfahren gab das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Antrag eines Bewohners einer Seniorenresidenz statt. Dieser wehrte sich gegen eine ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkenden Quarantäne-Maßnahme.

Das zuständige Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt hatte aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen in der Seniorenresidenz gegen diese verschiedene Quarantäne-Maßnahmen verfügt: unter anderem die sogenannte Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen des Hauses sowie die Anordnung, diesen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer „bis mindestens zum 26.11.2020“ nicht zu gestatten.

Hiergegen wandte sich ein Bewohner im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg.

So beanstandete das Gericht zunächst die entsprechende Anordnung in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt, weil für die Betroffenen unklar bleibe, ob die angeordnete Maßnahme („bis mindestens 26.11.2020“) am 26.11.2020 ende oder gegebenenfalls darüber hinaus wirksam bleibe. Weiter habe sich die Behörde zu Unrecht an die Seniorenresidenz als Adressatin der Quarantäne-Anordnung gewandt, statt sich an die in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffenen einzelnen Bewohner/Mieter der Residenz zu wenden.

Der BIVA-Pflegeschutzbund betont an dieser Stelle, dass die Dauer einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne ausreichend bestimmt und der Adressat der ausgesprochenen Quarantäne nicht die Einrichtung, sondern der Betroffene selbst sein muss.

Schließlich sei auch rechtlich unzulässig, die Seniorenresidenz zu beauftragen, den in Quarantäne befindlichen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer zu untersagen. Eine Übertragung solcher hoheitlichen Befugnisse auf Dritte sehe das Infektionsschutzgesetz nicht vor, zumal es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte handle.

Besuchsbeschränkungen in Pflegeheimen in weiten Teilen verfassungswidrig

Hier betont der BIVA-Pflegeschutzbund, dass den Einrichtungen keine Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann, das Verlassen der Zimmer durch die Bewohner zu untersagen.

Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann hiergegen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Kassel eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 10.12.2020, AZ: 4 L 1947/20.DA

Quelle: https://www.biva.de/darmstadt-bewohner-einer-seniorenresidenz-wehrt-sich-erfolgreich-gegen-quarantaene-anordnung/

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