Titel: => HEIM-VERTRAG: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Beitrag von: admin am 18. Februar 2009, 03:13 Referentenentwurf (innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt!)
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform "Das Heimrecht ist durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform aus der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz ausgeklammert worden. Danach liegt die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften des bisherigen Heimgesetzes bei den Ländern. Der Bundesgesetzgeber ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zuständig. Die in den §§ 5 bis 9 und § 14 des Heimgesetzes enthaltenen Regelungen stehen weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Sie bedürfen der zielgerichteten Weiterentwicklung. ..." [Referentenentwurf herunterladen >>] (http://paritaet-alsopfleg.de/modules.php?name=Downloads&d_op=viewdownloaddetails&lid=2157) Quelle: http://paritaet-alsopfleg.de (http://paritaet-alsopfleg.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1862) - (Dort ist auch eine Synopse vorhanden) Titel: Bundeskabinett beschließt Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Beitrag von: admin am 18. Februar 2009, 20:33 Besserer Verbraucherschutz bei kombinierten Wohn- und Pflegeleistungen
Pflegeeinrichtungen und betreutes Wohnen werden in der alternden Gesellschaft immer wichtiger. Höchste Zeit für einen verlässlichen Rechtsrahmen. Eine jetzt von der Bundesregierung verabschiedete Neuregelung legt Bedingungen für Verträge über Wohnraum, kombiniert mit Pflege- oder Betreuungsleistungen fest. Älteren, pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Menschen oder ihre Angehörigen fällt es häufig schwer, den Markt für derartige Leistungen und die vertraglichen Regelungen zu überblicken. Fehlende Erfahrung und mangelndes Wissen verhindert nicht selten, dass sie den Anbietern als gleichberechtigte Verhandlungspartner begegnen können. Der jetzt verabschiedete Gesetzentwurf sieht deshalb klare Regelungen für Verträge über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vor:
Das Gesetz gilt nicht für Verträge, in denen Wohnraum ausschließlich mit allgemeinen Betreuungsleistungen vermietet wird. Das sind beispielsweise Wohnformen, die - wie etwa im Seniorenheim - nur mit hauswirtschaftlicher Versorgung, dem Hausnotrufdienst oder der Vermittlung von Pflege oder Betreuungsleistungen verbunden sind. Hierfür gilt nach wie vor das allgemeine Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Entwurf des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes knüpft an die bisherigen Regelungen des Heimgesetzes zum Heimvertrag an. Er entwickelt diese im Sinne eines modernen Verbraucherschutzes weiter. Die bisherigen heimgesetzlichen Regelungen werden aufgehoben. Durch die Föderalismusreform ist das Heimgesetz im September 2006 in die Zuständigkeit der Länder übergegangen. Einige Regelungen stehen aber weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Das gilt vor allem für die Zuständigkeit für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz. Quelle: bundesregierung.de (http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2009/02/2009-02-17-verbraucherschutz-fuer-menschen-mit-pflege-und-betreuungsbedarf.html) - Pressemitteilung vom 18.02.2009 Übergangsvorschrift für Altverträge Das Gesetz soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift soll sicherstellen, dass die Neuregelung erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. Februar 2009. Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Infos zum neuen Bundes-Gesetz Beitrag von: Multihilde am 25. März 2009, 18:14 Mehr Verbraucherschutz für pflege- und hilfsbedürftige Menschen
Berlin: (hib/CHE) Die Koalitionsfraktionen wollen die Rechte pflegebedürftiger Menschen stärken und haben dazu einen "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes" (16/12409) vorgelegt. Ziel der Neuregelung ist es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss von Verträgen zu stärken, in denen die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen an die Überlassung von Wohnraum gebunden ist. Zur Begründung heißt es, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen würden Verträge, die pflegebedürftige Menschen zur Bewältigung ihres Hilfebedarfs abschließen, nur unzulänglich erfassen. Mit der Neuregelung sollen sie nun vor Benachteiligungen geschützt und in einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung unterstützt werden. Dazu sei, schreiben die Fraktionen, eine stärkere Ausrichtung an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts erforderlich. Im Sinne eines modernen Verbraucherschutzrechts sollen die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" für die Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Die Verbraucher sollen als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner anerkannt werden, um sie bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zu stärken. Gleichzeitig müssten aber auch den Unternehmern genügend Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben. Das gebiete zum einen der Gedanke des gerechten Interessenausgleichs, zum anderen sei dies eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung neuer und vielfältiger Angebote, heißt es in dem Entwurf der Koalitionsfraktionen. Die Neuregelung war durch die im Jahr 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform notwendig geworden, die die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern auch in diesem Bereich neu geordnet hatte. Demnach liegt die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Heimrechts allein bei den Ländern. Für die zivilrechtlichen Regelungen ist jedoch weiter der Bund zuständig. Das führt dazu, dass die ordnungsrechtlichen und die zivilrechtlichen Vorschriften nicht mehr in einem Bundesgesetz geregelt werden können. Die zivilrechtlichen Vorschriften sind also künftig gesondert zu regeln. Quelle: hib-Meldung 092/2009 Datum: 25.03.2009 http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_092/02.html (http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_092/02.html) 16/12409 als pdf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612409.pdf Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Infos zum neuen Bundes-Gesetz Beitrag von: Multihilde am 04. April 2009, 12:36 Parlamentsmaterialien
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform Dort sind u. a. zu finden: Empfehlung der Ausschüsse vom 23.03.09 Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen vom 31.03.09 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform Stellungnahme des Bundesrates vom 03.04.09 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform Quelle: http://www.bundesrat.de (http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_6906/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2009/0101-200/167-09.html?__nnn=true) Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Infos zum neuen Bundes-Gesetz Beitrag von: Multihilde am 04. April 2009, 13:07 Baden-Württemberg wehrt sich gegen Teile der Zuständigkeiten beim Heimgesetz
Ministerin Stolz: Wir haben und nutzen unsere eigene Regelungskompetenz Ministerin Stolz: Wir haben und nutzen unsere eigene Regelungskompetenz Baden-Württemberg wehrt sich gegen Teile der Zuständigkeiten beim Heimgesetz 03.04.2009 „Wir haben und nutzen unsere eigene Regelungskompetenz zum Wohle der Bewohner von Pflegeheimen“, erklärte Arbeits- und Sozialministerin Dr. Monika Stolz am Freitag (3.4.) im Bundesrat. „Der Gesetzentwurf des Bundes will die Ergebnisse der Föderalismuskommission wieder umdrehen. Dazu besteht überhaupt keine Notwendigkeit“, so Stolz. Als erstes Bundesland nutzte Baden-Württemberg die neuen Regelungskompetenzen und setzte ein eigenes Heimgesetz in Kraft. „Den Bewohnerinnen und Bewohnern dürfen wir keine geteilte Zuständigkeit aufbürden. Mir liegt an einem pragmatischen Weg“, stellte die Ministerin klar. Die einheitliche Schutzfunktion des Heimgesetzes lasse es gerade nicht zu, das Heimgesetz in einen bürgerlich-rechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil willkürlich aufzuspalten. Ihr gehe es um den Schutz der hilfebedürftigen Bewohner in den Einrichtungen. „Dann kann es nicht sein, dass einmal die Länder und beim anderen mal der Bund zuständig ist. Das kann und will ich den Menschen nicht zumuten“, erklärte die Ministerin. Wenig Verständnis bringt die Ministerin für die Eile auf, die der Bund an den Tag legt. Da das Heimgesetz des Bundes in den Ländern weiterbesteht, die bisher kein eigenes Heimgesetz erlassen haben, besteht keine Regelungslücke. „Eile ist also gar nicht angebracht.“ Quelle: Ministerium für Arbeit und Soziales http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/206618 (http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/206618.html?referer=82188&template=min_meldung_html&_min=_sm) Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Infos zum neuen Bundes-Gesetz Beitrag von: Multihilde am 09. April 2009, 18:11 Experten beraten über Änderung des Heimgesetzes
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Berlin: (hib/SKE) Die Änderung des Heimgesetzes ist Thema einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Mittwoch, den 22. April. Die acht eingeladenen Sachverständigen werden über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (16/12409) zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform beraten. Ziel der Gesetzesänderung ist es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss von Verträgen zu stärken, in denen die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen an die Überlassung von Wohnraum gebunden ist. Unter den Experten sind unter anderem Jonathan Fahlbusch vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, Christian Lieberknecht vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen und Dieter Lang von der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Anhörung beginnt um 12.30 Uhr im Sitzungssaal 2.200 des Paul-Löbe-Hauses und soll um 15.30 Uhr enden. Anmeldung bitte unter familienausschuss@bundestag.de. Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_106/02.html (http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_106/02.html) Tagesordnung usw. ist hier zu finden: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a13/anhoerungen/anhoerung17/index.html Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Infos zum neuen Bundes-Gesetz Beitrag von: Multihilde am 22. April 2009, 19:24 Experten: Details im Heimgesetz präzisieren
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Anhörung) Berlin: (hib/SKE) Die Initiative der Koalitionsfraktionen, die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes neu zu regeln, ist grundsätzlich begrüßenswert. Darin war sich die Mehrheit der acht Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung des Familienausschusses zu einem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (16/12409) und einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/12309) am Mittwochmittag einig. Kritik gab es unter anderem an einer Formulierung im Gesetzentwurf, derzufolge das Gesetz nicht auf Verträge angewendet werde, in denen lediglich Wohnformen mit "allgemeinen Betreuungsleistungen" vereinbart würden. Dieser Begriff müsse genauer definiert werden, um Unsicherheiten auszuschließen, forderten einige Sachverständige. Ziel der Initiativen ist ein besserer Schutz von älteren oder pflegebedürftigen Menschen beim Abschluss von Verträgen etwa für ein Zimmer in einem Pflegeheim. Katja Augustin, Leiterin der Heimaufsicht Brandenburg, kritisierte, dass Wohnformen mit "allgemeinen Betreuungsleistungen" - sogenanntes Betreutes Wohnen - vom Gesetz ausgenommen werden sollten. "Die Verbraucher sind auch hier in der Regel auf die Betreuung angewiesen, der Gesetzentwurf ist zu pflegelastig", sagte Augustin. Auch Jürgen Gohde vom Kuratorium Deutsche Altershilfe bezeichnete die Formulierung "allgemeine Betreuungsleistungen" als unscharf und schlug vor, stattdessen den Begriff "allgemeine Dienstleistungen" zu verwenden. Jonathan Fahlbusch vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge zeigte Verständnis für das Ansinnen, das Heimvertragsrecht auf Bundesebene zu regeln. Nach der Föderalismusreform sei die Ausgangslage schwierig. "Das Gesetz kann aber nur ein erster Schritt zu einem seniorenpolitischen Gesamtkonzept sein", war Fahlbusch überzeugt. Er plädierte für einen "personenzentrierten Ansatz" der Politik und weniger für "Regulierung von Wohnformen". Dieter Lang vom Verbraucherzentrale Bundesverband befürwortete eine bundesweit einheitliche Vertragsregelung. Er habe aber starke Bedenken, dass durch den Ausschluss von Betreutem Wohnen neue Unsicherheit beim Vertragsabschluss entstehe. Alexander Rychter vom Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen sprach sich für "mehr Spielraum für neue Wohnformen" aus. Er hätte sich im Gesetzentwurf mehr Freiheit etwa für Mehrgenerationenhäuser gewünscht. Marie-Luise Schiffer-Werneburg von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bemängelte, dass zeitlich begrenzte Leistungen wie Pflege von Süchtigen oder Tagespflege nicht im Gesetz eingeschlossen seien. Außerdem stünde Angehörigen von Beziehern der Sozialen Pflegeversicherung laut Entwurf nicht das Recht zu, nach dem Tod ihres Verwandten den Wohnraum noch zwei Wochen nutzen zu können und nicht sofort räumen zu müssen. Quelle: hib-Meldung 116/209 v. 22.04.09 http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_116/03.html (http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_116/03.html) siehe auch http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2009/24126155_kw17_familie/index.html Titel: Rechte von Senioren und Behinderten bei Vertragsabschluss stärken Beitrag von: Multihilde am 28. Mai 2009, 00:10 Rechte von Senioren und Behinderten bei Vertragsabschluss stärken
Familie/Gesetzentwurf Berlin: (hib/SKE) Senioren sollen beim Abschluss von Verträgen für Altersheime und ähnliche Einrichtungen in Zukunft besser geschützt sein. Das will die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (16/12882) zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform erreichen. Der Gesetzentwurf ersetzt den gleichlautenden Entwurf der Koalitionsfraktionen (16/12409). Pflegebedürftige oder behinderte Erwachsene hätten beim Abschluss von Verträgen, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden sind, einen besonderen Schutzbedarf, heißt es zur Begründung. Sie seien von den Anbietern besonders abhängig, auch weil es sich meist um "langfristige Entscheidungen zum Lebensmittelpunkt" handele. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, eventuelle Überschneidungen zwischen Länder- und Bundesgesetzen zu prüfen. Außerdem solle die Bundesregierung die Möglichkeiten für die Verbraucher verbessern, ihr Recht gegenüber den Unternehmern durchzusetzen. Bisher wenden sich die Betroffenen mit Beschwerden an die Heimaufsichtsbehörde. Dem Gesetzentwurf zufolge müssten die Senioren und Behinderten künftig vor einem Zivilgericht klagen. Der Bundesrat bemängelt, dass diese Regelung vermutlich viele Betroffene überfordern würde. Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Gegenäußerung das Ansinnen des Bundesrates, das Klagerecht der Verbraucher zu stärken. Sie befürwortet die Aufnahme des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze. Aus ihrer Sicht bedarf es jedoch keiner weiteren Klarstellung des Verhältnisses der den Wohnraum betreffenden Vorschriften nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zu den Vorschriften des Wohnbindungsrechtes. Die Vorschriften des Wohnbindungsrechtes würden nicht ausgehebelt. Quelle: hib-Meldung 163/2009 v. 27.05.2009 http://www.bundestag.de/aktuell/ (http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_163/02.html) Titel: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verabschiedet Beitrag von: Multihilde am 30. Mai 2009, 18:32 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verabschiedet
Fr 29.05.2009 Der Deutsche Bundestag hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet. Das Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. Den Entwurf zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hat Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen Anfang des Jahres vorgelegt. Mit dem neuen Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. "Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichert den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, es stärkt aber auch den Schutz für diejenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden. So tragen wir dazu bei, dass die Menschen nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen leben können", sagte Bundesministerin Ursula von der Leyen. Typische Formen des "Betreuten Wohnens" werden auch erfasst Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Es genügt, wenn sich ein Unternehmer zum Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Nicht erfasst wird das reine "Service-Wohnen", wenn neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste vereinbart sind. Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören: * Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen. * Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. * Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung. * Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. * Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten. Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst ab dem 1. Mai 2010 auf Verträge Anwendung findet, die nach dem bisherigen Heimgesetz abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht. Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes werden durch Regelungen der Länder ersetzt. Dies entspricht der durch die Föderalismusreform 2006 bewirkten Neuverteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Quelle: www.bmfsfj.de/bmfsfj/ (http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/aeltere-menschen,did=123798.html) neu für mich ist Inkrafttreten 01.10.2009 und Übergangsfrist 1. Mai 2010. Bisher stand überall: 01.09.2009 und 01.04.2010, auch schon aufgefallen? Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Infos zum neuen Bundes-Gesetz Beitrag von: Multihilde am 26. August 2009, 10:02 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Fundstelle für leichtes lesen Gesetzestext oder gar kostenlose Bestellmöglichkeit WBVG auf Minsterium bisher nicht gefunden; bin beim googlen auf den Link unten gestoßen: Zitat Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319; Geltung ab 01.10.2009 FNA: 2170-6; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 217 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen Änderungen / Synopse | 1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Da kann sich schnell mal durch die §§ blättern Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/8932/index.htm (http://www.buzer.de/gesetz/8932/index.htm) Kommt was über die BIVA, dauert wohl noch etwas; siehe dazu: http://www.biva.de/index.php?id=641 Neues Projekt der BIVA "Verbraucherinformation über die Umsetzung des Heimrechts nach der Föderalismusreform" "Verbraucherinformation über die Umsetzung des Heimrechts nach der Föderalismusreform" heißt das neue vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte Projekt der BIVA. Mit der Föderalismusreform 2006 ist die Zuständigkeit für die ordnungsrechtlichen Vorschriften der Heimgesetzgebung vom Bund auf die Länder übergegangen. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg (tritt zum 1.1.2010 in Kraft), Nordrhein-Westfalen, das Saarland sowie Schleswig-Holstein (tritt am 1.8.2009 in Kraft) haben bereits eigene Gesetze erlassen. Andere Bundesländer folgen noch dieses Jahr oder die Gesetze befinden sich im Entwurfsstadium. Die Zuständigkeit für die vertragsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Heimrechts verbleibt dagegen weiterhin beim Bund. In Folge dessen wurde das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geschaffen, das am 1.10.2009 in Kraft treten wird. Mit dem WBVG wurde ein Gesetz verabschiedet, dass auf Verträge älterer, pflegebedürftiger oder behinderter volljähriger Menschen regelt, wenn diesen Wohnraum überlassen wird und Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden. Das WBVG trägt dem Verbraucherschutzgedanken Rechnung unter anderem durch eine größtmögliche Transparenz im Leistungsbereich. So wurden im WBVG beispielsweise umfassende vorvertragliche Informationspflichten für die "Unternehmer" - also Anbieter von Wohnraum und Pflege- und Betreuungsleistungen - normiert. Das Projekt soll mittels einer Verbraucherinformation Betroffene, deren Angehörige und alle Interessierte in das WBVG einführen und die neuen gesetzlichen Regelungen erläutern. Dies wird zunächst auf einer Internetplattform geschehen, auf die ab November 2009 zugegriffen werden kann. Eine Synopse über die länderrechtlichen Regelungen und Gesetzgebungsvorhaben soll eine erste Information zur Lage in den Bundesländern liefern. Stand: 21.7.09 Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Infos zum neuen Bundes-Gesetz Beitrag von: admin am 09. Dezember 2009, 12:42 Am 1. Oktober 2009 trat das neugeschaffene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft.
Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. [Download "Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen" >>] (http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html) Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz im Überblick Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Zu den wichtigsten Vorschriften des WBVG gehören:
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind. Übergangsvorschrift für Altverträge Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes geschlossen worden sind, gilt eine Übergangsvorschrift. Diese stellt sicher, dass die Neuregelung erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten - ab dem 1. Mai 2010 - Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des "Betreuten Wohnens" gilt das Gesetz auch zukünftig nicht. Quelle: http://www.bmfsfj.de (http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/aeltere-menschen,did=131684.html), Pressemitteilung Titel: §9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Beitrag von: admin am 14. März 2010, 21:25 Der §9 des neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) dürfte für Betroffene besonders interessant sein:
Zitat § 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage (1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__9.html Titel: Erläuterungen zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Beitrag von: admin am 03. Juli 2010, 01:52 LANDESDIREKTION DRESDEN | Referat 22B | Krankenhauswesen und Humanmedizin, Sozialwesen -Sozialwesen-
Aus: Rundbrief vom 31.05.2010 zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 23. September 2009 Zitat Nachfolgend möchten wir Sie beispielhaft über die wichtigsten Änderungen im Heimvertragsrecht informieren: Quelle: http://www.rp-dresden.de/index.asp?art_param=150 - Vielen Dank an Rainer Sieghardt (Referent)
Weitere Informationen zum WBVG können Sie auch aus der Fachpresse entnehmen. Titel: Re: => HEIM-VERTRAG: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Beitrag von: Multihilde am 29. August 2010, 06:22 Gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Bundesgesetz) eigentlich auch für Einrichtungen der Tagespflege?
Nach dem Entwurf für ein Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) siehe http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=499.0 ist die Tagespflege dort nicht mit drin. Titel: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in leichter Sprache Beitrag von: Multihilde am 30. August 2010, 08:13 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in leichter Sprache
Unter dem Link unten kann man sich u. a. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in leichter Sprache erläutert herunterladen. Quelle: http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/in_leichter_sprache/index.php (http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/in_leichter_sprache/index.php) Link zur Seite der Lebenshilfe, da es dort noch viel mehr in leichter Sprache gibt und nicht zur pdf direkt |