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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Heimbeiräte & Heimfürsprecher => Thema gestartet von: pelueisi am 09. Oktober 2009, 22:32



Titel: Unterstützung der Heimbeiräten/Heimfürsprecher durch Heimaufsicht
Beitrag von: pelueisi am 09. Oktober 2009, 22:32
Gibt es Erfahrungen darüber, dass die Heimaufsicht darauf achtet, dass die Mitwirkungsgremien in den Heimen ihre Aufgaben nach § 10 HeimG auch wahrnehmen (können). Insbesondere geht es mir um die Frage, ob die Heimaufsicht verpflichtet ist, zu hinterfragen, ob der Träger bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach § 30, 31 vor ihrer Durchführung die Angelegenheit mit dem Heimbeirat/Heimfürsprecher mit dem Ziel einer Verständigung erörtert hat.

Leider gibt es in dem bisherigen Heimgesetz keine Regelungen im Sinne des § 85 Abs. 3 SBG XI, wonach der Heimträger verpflichtet ist, in dem Verfahren eine schriftliche Stellungnahme der Heimmitwirkungsgremien zu den anstehenden Sachverhalt vorzulegen.


Titel: Re: Unterstützung der Heimbeiräten/Heimfürsprecher durch Heimaufsicht
Beitrag von: admin am 12. Oktober 2009, 02:48
Aufgabe der Heimaufsicht ist u.a. auch zu prüfen, ob die Mitwirkungsgremien ihre Aufgaben wahrnehmen (können). Es gibt auch Untersuchungen darüber, siehe

- http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=292.0
- http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=294.0

Fakt ist, dass in den Fällen, wo Heimbetreiber die Mitwirkungsrechte der Bewohner nicht beachten, die Heimaufsicht das verfolgen kann. Aber wenn sie es nicht macht, müßte man sich an die nächst höhere Stelle wenden. Welche das ist, kann pauschal nicht gesagt werden, da in den Bundesländern unterschiedlich.

Die Situation wird dadurch, dass jedes Bundesland sich nun auch noch sein eigenes Heimgesetz stricken darf, noch unübersichtlicher - leider!