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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Heimbeiräte & Heimfürsprecher => Thema gestartet von: h.hossfeld am 03. April 2010, 12:26



Titel: Ombudspersonen
Beitrag von: h.hossfeld am 03. April 2010, 12:26
Liebe Forumgemeinde,

als derzeitiger Heimbeiratsvorsitzender kann ich nur immer wieder feststellen, dass Bewohner in Alten- oder Pflegeheimen selten in der Lage sind, alle Bereiche der Mitwirkung aufgrund fehlender Erfahrungen in ihrem Leben zu nutzen.
Alle Macht dem Volke ( Bewohnern ) ist zwar ein schöner " Werbebanner "
jedoch hatten die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten anscheinend wenig eigene Erfahrung mit den tatsächlichen Gegebenheiten.

Mein Heimbeirat und auch die Verwaltung wären weniger unglücklich mit der neuen Regelung, wenn man sich mit der Frage der "notwendigen Unterstützung" z.B durch Angehörige oder verwaltungserfahrene Personen ausführlicher Beschäftigt hätte. Ich wäre froh, wenn es zu einer breiten Diskussion zur Frage der "Ausführungsbestimmungen" kommen würde.
Grüße aus dem Spreewald H. Hossfeld


Titel: Re: Ombudspersonen
Beitrag von: admin am 06. April 2010, 00:51
Liebe(r) Herr / Frau ? H. Hossfeld,

in Brandesburg gilt seit dem 1. Januar 2010 das neue „Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg“. Hierin hat der Gesetzgeber in §§ 15 und 16 auch die "Individuelle Mitwirkung" und die "Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner" definiert (siehe auch unter http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=534.msg2372#msg2372).

In § 16 heißt es gleich zu Beginn: "Der Leistungsanbieter hat die Mitwirkung der Bewohnerin­nen und Bewohner in Fragen des gemeinschaftlichen Lebens durch einen Bewohnerschaftsrat sicherzustellen."

Im Falle, dass Bewohner nicht oder nicht ausreichend ihre Interessenvertretung selbst wahrnehmen können, ist externe Unterstützung notwendig. Angehörige, Betreuer oder andere rechtmäßige Vertreter der Bewohner sollten hier in erster Linie einmischen.

Aber vielleicht kann Ihnen bei weiteren Fragen dazu die BIVA - Landesgeschäftsstelle Berlin-Brandenburg weiterhelfen. Die könnte evtl. auch bezüglich der "Ausführungsbestimmungen" in Ihrem Bundesland mehr wissen. Die Kontaktdaten finden Sie unter http://www.bagso.de/vadressen.html?uid=17.

Der Einsatz der im Gesetz vorgesehenen "Ombudsperson" (siehe § 16 insbes. Absatz 4) ist aus meiner Sicht sehr fragwürdig. Wie stark wird sich ein "Streitschlichter"* für die Interessen betroffener Bewohner einsetzen, der zudem noch durch kommunale Gebietskörperschaft bzw. zuständiger Behörde eingesetzt wird ...  ??? !

Ihren Wunsch sich in die Gestaltung der "Ausführungsbestimmungen" noch einzumischen kann ich sehr gut verstehen. Ich wünsche Ihnen dafür viel Erfolg!



Ergänzung:
Weitere interessante Informationen über andere Stellen, die sich zum neuen Gesetz geäußert haben etc., wurden u.a. hier gefunden:

*OMBUDSPERSON (Definition = Streit-Schlichter)
http://de.wikipedia.org/wiki/Ombudsmann
http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=WOK9IM
http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Ombudsmann.html

STÄDTE- UND GEMEINDEBUND BRANDENBURG (Stellungnahme)
http://www.stgb-brandenburg.de/418.html

LIGA (Stellgnahme)
http://dgsp-brandenburg.de/sites/default/files/2008-12-22_Anlage%202%20LIGA%20StellgnahmeBbgPBWoG.pdf