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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Pflege-Gutachten & Pflegestufen => Thema gestartet von: Prüfling2011 am 20. Dezember 2011, 15:14



Titel: Erhöhung Pflegestufe im Heim ohne Zustimmung Patientin
Beitrag von: Prüfling2011 am 20. Dezember 2011, 15:14
In einem städtischen Pflegeheim wohnt Frau XY und hat die Pflegestufe I. Sie ist nicht Sozialhilfeempfängerin, bezieht aber Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der Heimträger ist der Meinung, dass sich der Zustand verändert hat und nun PS II zutreffend wäre. Frage: Was kann der Heimträger tun, falls Fr. XY mit der Erhöhung der PS nicht einverstanden ist. Welche notwendigen Schritte können getroffen werden und es soll davon ausgegangen werden, dass für Fr. XY tatsächlich die PS II zutrifft. Kann mir bitte jemand bei der Beantwortung der Frage helfen??? Bitte!!! Ich denke, dass der Wille von Fr. XY ausschlaggebend ist aber das ist nicht die Beantwortung der Frage....


Titel: Re: Erhöhung Pflegestufe im Heim ohne Zustimmung Patientin
Beitrag von: admin am 21. Dezember 2011, 00:33
Ich unterstelle mal, dass Frau XY aufgrund der Pflegebedürftigkeit sich nicht selbst um ihre Angelegenheiten mehr kümmern kann, es aber eine bevollmächtigte Person (Angehörigen / Betreuer) gibt.

Zitat von: Prüfling2011
Frau XY und hat die Pflegestufe I. Der Heimträger ist der Meinung, dass sich der Zustand verändert hat und nun PS II zutreffend wäre. ... Ich denke, dass der Wille von Fr. XY ausschlaggebend ist ...

Der Heimträger kann die Bewohnerin/ den Bewohner (schriftlich) auffordern, einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse zu stellen. Alternativ kann er das Prozedere vorbereiten und um Unterschrift bitten. Der Heimträger ist aber NICHT selbst antragsberechtigt !

Betroffene unterschreiben Antrag auf Höherstufung, Folge:
- Pflegekasse leitet ein Verfahren zur Feststellung der (erhöhten) Pflegebedürftigkeit ein und beauftragt den MDK ein aktuelles Pflegegutachten zu erstellen.
- MDK teilt der Pflegekasse seine Einschätzung mit, diese stimmt dann einer höheren Pflegeeinstufung zu oder lehnt sie ab.

Betroffene sind nicht einverstanden, Folge:
- Das Heim kann eine Erhöhung des Entgeltes ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Aufforderung durch einseitige Erklärung verlangen.
- Wird der erhöhte Pflegebedarf später nicht vom MDK bestätigt, d.h. die Höherstufung als nicht gerechtfertigt erachtet, muss das Heim die zuviel verlangten Entgelte (mit 5% verzinst) zurückzahlen.

Quelle: http://www.biva.de/index.php?id=575

HINWEIS:
Das tangiert u.U. auch den Heimvertrag. Die rechtlichen Dinge sind im Wohn- und Betreuuungs-Vertragsgesetz (WBVG) [>>] (http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=1102.0) geregelt.