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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Recht => Thema gestartet von: admin am 06. Mai 2013, 22:46



Titel: Begleitung von Heimbewohnern zum Arzt darf Heimaufsicht anordnen
Beitrag von: admin am 06. Mai 2013, 22:46
Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt

1. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.

2. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.

3. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.

4. Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen. ...

VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11

[zum vollständigen Urteil bei openjur.de >>] (http://openjur.de/u/608338.html)

Quelle: http://openjur.de/u/608338