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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Recht => Thema gestartet von: admin am 12. August 2013, 10:25



Titel: BGH-Urteile zum Elternunterhalt / Heimkosten
Beitrag von: admin am 12. August 2013, 10:25
BGH-Pressemitteilung Nr. 135/2013

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt


Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.

Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und - auf die Beschwerde des Antragsgegners - den Antrag vollständig abgewiesen.

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.

Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511).

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.

Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.

Die maßgebliche Norm lautet wie folgt:

§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren

§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) …

Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12

AG Fürth – 203 F 362/11 – Beschluss vom 10. November 2011

OLG Nürnberg – 9 UF 1747/11 – Beschluss vom 26. April 2012

Karlsruhe, 7. August 2013

Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html


Titel: Zahlungsverpflichtung trotz Zerwürfnis
Beitrag von: admin am 13. Februar 2014, 02:50
Zitat
Enterbt – aber zur Kasse gebeten

Erst brach er den Kontakt zu ihm ab, dann enterbte er ihn – obwohl ein Bremer seinem Sohn vor Jahrzehnten die Beziehung aufkündigte, hätte der pflegebedürftige Mann Anspruch auf die Unterhaltszahlungen seines nächsten Verwandten gehabt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe entschieden. Es dürfte sich um einen Präzedenzfall handeln.


VON MERLE HEUSMANN

Bremen·Karlsruhe. 18 Jahre lang war er für ihn da, dann kappte ein Bremer Friseur vor mehr als 40 Jahren die Verbindung zu seinem Sohn. Jahre später strich er den Nachwuchs fast gänzlich aus seinem Testament. Und doch holt die familiäre Bindung den Sohn, einen mittlerweile 60-jährigen Beamten aus Delmenhorst, wieder ein.

9022 Euro muss der Mann rückwirkend an das Bremer Amt für soziale Dienste zahlen, das das Geld für die Heimkosten des inzwischen verstorbenen Vaters einfordert. Grund für diese Auflage: Die „Aufkündigung des familiären Bandes“ gegenüber erwachsenen Kindern ist noch keine „schwere Verfehlung“, die zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Das verkündeten die Richter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe gestern in ihrem Beschluss. Das heißt, volljährige Kinder müssen in Zukunft trotz eines Zerwürfnisses für ihre Eltern zahlen.

Die Bremer Sozialbehörde begrüßt das Urteil des BGH. Schließlich hatte das Amt für soziale Dienste das Geld für die Betreuung des Rentners in einem Bremer Pflegeheim vorgestreckt. „Wir haben dann geschaut, ob es unterhaltspflichtige Angehörige gibt“, sagt Bernd Schneider, Sprecher des Sozialressorts. Bei dem Sohn des pflegebedürftigen Rentners wurden sie fündig. „Der Sohn wollte sein Einkommen lange nicht offenlegen“, so Schneider. Gegen den Bescheid der Behörde habe er den Rechtsweg eingeschlagen.

Vor dem Amtsgericht Delmenhorst scheiterte er jedoch im Februar 2012 mit seinem Protest. Mehr als ein halbes Jahr später entschied das Oberlandesgericht Oldenburg dann zugunsten des Sohnes. Der Rechtsanwalt Michael Klatt vertrat den Delmenhorster Beamten damals in Oldenburg. Ihn irritiert die Entscheidung des BGH. „Wenn man in zweiter Instanz gewinnt, geht man schon selbstbewusst in die dritte Instanz“, so Klatt.

Anja Lohse vom Familiennetz Bremen, einer Anlaufstelle für ratsuchende Eltern und Kinder, sagt: „Diese Fälle hatten wir hier noch nicht.“ Das sei schon eine sehr spezielle Situation. Diese Einschätzung teilt auch Katrin Gellinger, Sprecherin des Bremer Amtsgerichtes: „Solche Fälle sind sehr selten.“

Dörte Hasskamp, Juristin bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, findet das Urteil des BGH „nicht überraschend“. Aus eigener Erfahrung mit den Behörden weiß sie: „Kontaktabbruch allein reicht nicht aus, um sich von Unterhaltszahlungen zu befreien.“ Das sage sie auch ihren Klienten, die sich in dieser Frage an sie wenden. Wer den Behörden jedoch ein konkretes Fehlverhalten der Eltern nenne – zum Beispiel Alkoholmissbrauch oder die elterliche Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen –, könne von den Zahlungen befreit werden. So sei es zumindest in der Vergangenheit häufig in Bremen gewesen, erläutert die Juristin.

Der Beschluss könnte nun auch bundesweit für Städte und Gemeinden von Bedeutung sein. Allein im vergangenen Jahr zahlten Kommunen laut des Deutschen Städte- und Gemeindebundes 3,7 Milliarden Euro für die sogenannte Hilfe zur Pflege. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die beansprucht werden kann, wenn die Rente der Senioren nicht ausreicht, um die Pflegeleistungen zu bezahlen und die Kinder die Kosten ebenfalls nicht tragen können. Auf diesen Ausgaben wollen die ohnehin schon klammen Kommunen nicht länger sitzen bleiben.
Quelle: www.weser-kurier.de, 13.02.2014



Zitat
BGH-Urteil: Sohn muss Heimkosten des Vaters zahlen

Erwachsene Kinder müssen die Heimkosten für ihre Eltern grundsätzlich bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: XII ZB 607/12). Das Gericht musste prüfen, ob die Pflicht zum Unterhalt dann entfällt, wenn der entsprechende Elternteil den Kontakt zu seinem mittlerweile erwachsenen Kind vor langer Zeit abgebrochen hat. Die Antwort lautet: Nein.

... Zunächst haben Kinder Anspruch auf einen Selbstbehalt von mindestens 1600 Euro und die Hälfte des darüber hinaus reichenden Einkommens. Zudem gelten verschiedene Freibeträge. Und vom Brutto dürfen über die primäre Altersversicherung von 20 Prozent hinaus auch noch zusätzlich fünf Prozent für die Altersvorsorge abgezweigt werden. Dass zum Selbstbehalt auch ein Eigenheim zählen kann, bestätigte das Bundesverfassungsgericht 2005. ...
Quelle: http://www.t-online.de/wirtschaft/id_68005388/bundesgerichtshof-legt-fest-kinder-muessen-heimkosten-ihrer-eltern-zahlen.html