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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Bundes - Heimvertragsrecht (neu) => Thema gestartet von: admin am 10. April 2015, 00:37



Titel: Schönheitsreparaturen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden
Beitrag von: admin am 10. April 2015, 00:37
Zitat
Wegen Schönheitsreparaturen:
87-Jähriger sollte bei Seniorenheim-Wechsel zahlen


von Petra Wettlaufer-Pohl

Kassel. Mit 87 Jahren noch einmal das Seniorenheim zu wechseln, ist allein schon aufregend. Für Walter A. kam noch eine böse Überraschung hinzu.

Die Einrichtung, in der er zehn Jahre gelebt hatte, stellte ihm fast 2800 Euro in Rechnung für die Renovierung seines Apartments. Solange der Senior nicht zahlte, wurde die bei Einzug hinterlegte Kaution in Höhe von 3000 Euro nicht freigegeben.

Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach dem Auszug ist freilich nach Auskunft der Verbraucherzentrale Bundesverband (http://www.vzbv.de/themen/gesundheit/pflege) nicht mehr zulässig, seit 2009 das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten ist.

Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesverbands-Rechtsanwalt Heiko Dünkel, die Rechte der Heimbewohner zu stärken, nachdem die Heimaufsicht für Verträge nicht mehr zuständig ist. Nachteil des Regelwerks: Es setzt letztlich den mündigen Verbraucher voraus, der in der Lage ist, sich um seine Belange zu kümmern.

Das sei nicht nur für Senioren ein Problem, sondern für jeden Laien, meint Dünkel. Im Streitfall gäben Betroffene (oder ihre Erben) eher klein bei, statt vor Gericht zu gehen. Er betreut seit 2010 zwei vom Bundesfamilienministerium geförderte Projekte zur Förderung der Verbraucherrechte und hat seitdem über 100 Heimbewohnerverträge geprüft.

Denn das Problem von Walter A. ist kein Einzelfall, „in unzähligen Heimverträgen befinden sich nach wie vor Klauseln, die das WBVG eigentlich ausschließt“, sagt Dünkel. „Bei Betreibern vieler neuer Wohnformen und Seniorenresidenzen besteht offenbar gar kein Bewusstsein, dass das vergleichsweise strenge WBVG hier anzuwenden ist. Sie agieren teilweise immer noch stur nach Mietrecht“, hat Dünkel festgestellt.

Die Verlagerung von Kosten auf Dritte oder die kostenpflichtige Einlagerung von Mobiliar sind weitere Punkte, die den Anwalt beschäftigen und bei denen er sich abschließende Klärung von Gerichten erhofft. Vorauzssetzung: Betroffene schauen sich ihre Veträge genau an und klagen ihre Rechte im Zweifel ein.

Bei den Schönheitsreparaturen sieht sich Dünkel auf der sicheren Seite, selbst im normalen Mietrecht würden die Rechte der Mieter immer weiter gestärkt. Die Einrichtung, in der Walter A. lebte, hat aufgrund des Widerspruchs des Seniors inzwischen die Kaution zurückgezahlt – aus Kulanzgründen und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.

Gegenüber unserer Zeitung erklärte die Einrichtung, man kenne die Rechtsauffassung zum WBVG hinsichtlich Schönheitsreparaturen. Die Verträge zu ändern, würde aber bedeuten, die Renovierungskosten auf alle Mieter umzulegen – und das könne aufgrund unterschiedlicher Abnutzung der Apartments ungerecht sein. Deshalb habe man davon abgesehen.

Ein Unding, meint der Verbraucherschützer. „Die Verträge müssen geändert werden.“ Dazu habe der Gesetzgeber den Einrichtungen seinerzeit bis 2010 Zeit gegeben.
Quelle: http://www.hna.de/politik/fallstricke-heimvertraegen-4881452.html, 04.04.2015