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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Angehörige & Betreuer => Thema gestartet von: admin am 29. August 2018, 15:51



Titel: Besuchsrecht & Hausverbote im Pflegeheim
Beitrag von: admin am 29. August 2018, 15:51
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BR - kontrovers

Wenn Altenheime Angehörige aussperren


Kinder, die sich um ihre Eltern im Pflegeheim kümmern sind ein Glücksfall. Die alten Menschen fühlen sich nicht allein gelassen, das entlastet auch die Heime. Doch wenn Angehörige Mängel benennen und sich beschweren kann die Situation schnell eskalieren und in Hausverboten gipfeln. Eine bequeme Lösung für die Heime, doch dient das auch den Heimbewohnern?

[zum TV-Beitrag >>] (https://www.ardmediathek.de/tv/Kontrovers/Wenn-Altenheime-Angehörige-aussperren/BR-Fernsehen/Video?bcastId=14913688&documentId=43867704)
Quelle: © Bayerischer Rundfunk (https://www.ardmediathek.de/tv/Kontrovers/Wenn-Altenheime-Angehörige-aussperren/BR-Fernsehen/Video?bcastId=14913688&documentId=43867704), 28.06.2017 | 20 Min. | Verfügbar bis 28.06.2022



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Donnerstag, 28. Januar 2016
Kündigungen und Hausverbote in Pflegeheimen häufen sich

Bonn. In der Beratungstätigkeit der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) fiel im vergangenen Jahr die steigende Zahl von Hausverboten und Kündigungen in Pflegeeinrichtungen auf. Es wurde damit nicht nur gedroht, sondern in einigen Fällen wurden Kündigungen und Hausverbote auch tatsächlich ausgesprochen. „Meist sollte damit auch Druck auf kritische Angehörige ausgeübt werden“, stellt Ulrike Kempchen, Leiterin Recht bei der BIVA, fest.

Eine Tendenz zu diesen Maßnahmen beobachtet die BIVA schon seit drei Jahren. Zwar stellten diese Fälle eine Minderheit in der Beratungsarbeit der BIVA dar, aber die Notlage, die sich daraus für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ergibt, ist besonders schwerwiegend. Bei rund 1.000 Beratungsgesprächen in 2015 entfielen mehr als 10 % auf Konflikte dieser Art.

In fast allen Fällen konnte die BIVA den Betroffenen helfen und eine Rücknahme dieser Maßnahmen erreichen – manchmal auch erst über ein Gerichtsverfahren. Die meisten Konflikte konnten aber ohne richterliche Entscheidung gelöst werden. Die spezialisierten Rechtsanwälte der BIVA erreichten in der Regel durch Versachlichung des Tons und Darstellung der Rechtslage eine Aufhebung der Maßnahmen. „Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen sind durch zahlreiche Gesetze geschützt, da sie sich in mehrfacher Abhängigkeit von der sie betreuenden Einrichtung befinden. Hausverbote oder Kündigungen haben nur in ganz wenigen schwerwiegenden Fällen vor Gericht Bestand“, sagt Rechtsanwältin Kempchen, die den Beratungsdienst leitet. Sie ermutigt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, sich nicht einschüchtern zu lassen und sich fachlichen Rat an die Seite zu holen.

Beispielhaft nennt Kempchen den Fall, bei dem einem pflegebedürftigen Mann von Seiten des Pflegeheimes fristlos gekündigt wurde, weil seine Frau auf Anraten der Heimaufsicht Anzeige erstattet hatte. Sie hatte Beobachtungen gemacht, die den Verdacht auf eine Straftat durch eine Pflegekraft rechtfertigten. Der Fall gelangte vor Gericht, das die Kündigung letztendlich aufhob. In einem anderen Fall wurde einer Angehörigen, die sich wiederholt über Pflegemängel beschwert hatte, Hausverbot erteilt. In dessen Begründung wurde sie als „Querulantin“ dargestellt. Die BIVA konnte den Konflikt letztlich versachlichen, so dass sie mittlerweile wieder das vollständige Besuchsrecht genießt. Selbst einem rechtlich besonders geschützten Beiratsmitglied wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Es hatte in Ausübung seiner Funktion als Beirat Maßnahmen der Einrichtung kritisch hinterfragt.
Quelle: https://www.biva.de/kuendigungen-und-hausverbote-in-pflegeheimen-haeufen-sich/



Ausgesperrt!


Nachbarn dürfen alte Dame im Pflegeheim nicht besuchen, weil das Amtsgericht ein Besuchsverbot verhängt hat. Dagegen protestieren die Nachbarn seit 6 Monaten. Schaffen sie es, doch noch zu der 89-Jährigen vorzudringen? blog.br.de/volos#brvolo

Quelle: https://www.br.de + https://www.youtube.com/watch?v=OTljMbxt1F0 eröffentlicht 21.02.2014


Titel: Verfassungsbeschwerde gegen Hausverbot im Altenheim
Beitrag von: admin am 29. August 2018, 16:01
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Samstag, 18. November 2017

Nicht Herr im eigenen Zimmer?

BIVA unterstützt Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung des Hausrechts in Heimen

Für die Bewohnerinnen und Bewohner ist die stationäre Einrichtung ihr Zuhause. In ihren Räumen und Wohnbereichen üben sie das Hausrecht aus. Sie können bestimmen, wer und wann jemand in ihr persönliches Zimmer kommt. Können sie dieses Recht zum Beispiel wegen mangelnder Kommunikationsmöglichkeiten nicht mehr ausführen und es ist in ihrem Sinne, kann es auch durch Dritte umgesetzt werden, etwa durch Bevollmächtigte oder Betreuer.

Im Alltag in Pflegeheimen wird dieses Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner oft nachrangig behandelt – etwa, weil es in der Pflege schnell gehen muss und die Pflegekräfte Zutritt zu dem Zimmer brauchen, um ihrer Arbeit nachgehen zu können. Immer wieder kommt es aber zu Konflikten. Das Hausrecht des Bewohners, das der Einrichtungsleitung und der notwendige Zugang der Pflegekräfte zu den Zimmern ist bislang nicht ausreichend geklärt und gegeneinander abgewogen worden. Ein BIVA-Mitglied hat daher eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, um in dieser Frage Klarheit zu schaffen.

Worum geht es im zugrundeliegenden Fall?

Das BIVA-Mitglied ist die gesetzliche Betreuerin ihrer dementiell erkrankten Mutter und übt in dieser Funktion das Hausrecht in deren Sinne aus. Sie kümmert sich in allen Angelegenheiten um ihre Mutter und hat sie beispielsweise schon seit Jahren zu Arztbesuchen begleitet. Im Pflegeheim verweigert man ihr aber den Zutritt ins Zimmer ihrer Mutter, wenn pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den persönlichen Räumen zusteht. Bei ambulanter Versorgung zu Hause kämen die Pflegekräfte doch kaum auf die Idee, den für den Pflegebedürftigen Handelnden während der Pflege aus dem Zimmer zu schicken.

Welche Grundrechte stehen auf dem Spiel?

Unverletzlichkeit der Wohnung und Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerin bzw. des Bewohners

Anders etwa als bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Krankenhaus begründen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen dort ihren Lebensmittelpunkt. Insofern gelten für ihr Zimmer und den Zugang dazu uneingeschränkt die Überlegungen und Wertungen des Mietrechts sowie dem Recht an der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und der Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Wie jeder Bürger, etwa auch Mieter, sind sie durch diese Rechte vor Eingriffen in die Wohnung geschützt. Dies leitet sich aus dem Besitzrecht ab, das im Heim- oder Mietvertrag begründet ist.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gewährt aber nicht nur das Recht zur Abwehr unerwünschter Zutritte bzw. Störungen der räumlichen Privatsphäre. Es garantiert auch das Recht, Dritten den Aufenthalt zu gewähren oder wieder zu entziehen. Art. 13 GG sichert das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerin bzw. des Bewohners darüber, wer wann unter welchen Bedingungen Zugang zur eigenen Wohnung haben soll.

BIVA sieht Klärungsbedarf

Nimmt man dieses Selbstbestimmungsrecht ernst, dann liegt es bei dem oder der Pflegebedürftigen bzw. bei deren Bevollmächtigtem oder Betreuer, darüber zu bestimmen, wer sich wann in seinem Zimmer aufhält. Dies muss auch dann gelten, wenn dies unbequem für die Einrichtung bzw. deren Mitarbeiter ist. Niemand lässt sich gerne bei der Arbeit auf die Finger schauen, aber für einen professionell Pflegenden sollte dies auch kein unlösbares Problem darstellen.

Über den konkreten Fall hinaus geht es der BIVA um Rechtssicherheit im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher. Grundsätzliche Fragen sind in diesem Zusammenhang noch ungeklärt. Dem klagenden BIVA-Mitglied geht es vor allem darum, zu klären, ob man selbst bestimmen darf, wer bei seiner Pflege anwesend sein darf. Doch wo hört es auf, wenn das Hausrecht in diesem Fall eingeschränkt sein sollte? Was ist bei in der Einrichtung „unliebsamen“ Personen, etwa ehemaligen Mitarbeitern, oder bei nächtlichem Damen- oder Herrenbesuch auf dem Zimmer? Oder ist das auf einen gesetzlichen Betreuer übertragene Hausrecht nicht so tragfähig wie das von der pflegebedürftigen Person ausgeübte?

Die BIVA hat ein prinzipielles Interesse daran, diese Fragen geklärt und die Selbstbestimmung pflegebedürftiger Menschen gestärkt zu wissen. Daher unterstützt sie ihr Mitglied bei der Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1628/17).

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es noch?

Bislang gibt es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache. In den bereits durchlaufenen gerichtlichen Instanzen wurde der Klage nicht stattgegeben. Allerdings wurde dabei lediglich das nordrhein-westfälische Landesheimgesetz angeführt, in dem das Hausrecht in stationären Einrichtungen geregelt ist. Einschlägig sind aber darüber hinaus das Grundgesetz sowie das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), in dem zivilrechtlichen Fragen für Heim- und Pflegeverträge normiert werden – was auch die mietrechtlichen Aspekte mit einschließt.

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Quellle: https://www.biva.de/verfassungsbeschwerde-hausrecht-heim/


Titel: Angehörige mit Besuchsverbot belegt
Beitrag von: admin am 29. August 2018, 16:10
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CHRISTINE KÖNIG (55) HAT HAUSVERBOT IM PFLEGEHEIM
Ich darf meine Mutter nicht sehen


von: KARL KEIM veröffentlicht am 28.04.2018 - 09:23 Uhr


Prien am Chiemsee – Christine König (55) weiß nicht, wie viel Zeit ihrer Mutter noch bleibt. Die alte Dame ist 82, leidet an Demenz und lebt im Heim. Und genau dort, kommt König nicht rein.

HAUS-VERBOT!
Die ausgebildete Pflegekraft aus München darf ihre Mutter (82) nicht sehen. Seit 2013 ist sie in Pflegeheimen, inzwischen schon im vierten. Das Aufenthalts- und Bestimmungsrecht hat eine Betreuerin aus München. Eine Familien-Tragödie, bei der sogar die Polizei anrücken muss. Sie begann 2013, als ein Streit zwischen König und ihrem Bruder eskalierte. „Wir konnten uns nicht einigen, wie unsere Mutter gepflegt werden soll.“ Ein Betreuungsgericht entschied damals: Das Bestimmungsrecht bekommt ein Betreuer.

Es gab bereits einen Wechsel, eine Anwältin aus München entscheidet nun als Betreuerin was mit der Mutter passiert. Königs Vorwurf: „Weil ich Missstände in der Pflege aufgedeckt habe, habe ich Hausverbot in einigen Pflegeheimen. Weil ich keine Ruhe lasse, wurde meine Mutter schon in andere Heime verlegt.“

Mittlerweile lebt die Mutter in Rimsting (Lkr. Rosenheim). „Das Pflegeheim habe ich durch Recherche gefunden, mir wurde der Standortwechsel nicht mitgeteilt“, sagt König.

Beim letzten Besuch rückte sogar die Polizei Prien an, alarmiert von der Heimleitung. Stefan Jaworek, Vize-Chef Polizei Prien zu BILD: „Uns sind in diesem Fall leider die Hände gebunden. Durch das Haus- und auch Kontakt- und Besuchsverbot müssen wir einschreiten. Anderenfalls würden wir uns strafbar machen.“

Die Betreuerin war für eine BILD-Anfrage nicht zu erreichen, die Heimleitung wollte sich nicht äußern.


Mehr aktuelle News aus München und Umgebung lesen Sie hier auf www.muenchen.bild.de.
Quelle: https://www.bild.de/regional/muenchen/altenheim/hausverbot-im-pflegeheim-55524612.bild.html



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18. Februar 2017, 18:36 Uhr - Pflege
Betreten verboten

Die Tochter einer Heimbewohnerin klagt wiederholt über Pflegemängel. Weil die Ismaninger Einrichtung sie nicht mehr zu ihrer Mutter lässt, zieht sie nun vor Gericht - kein Einzelfall. Ein Anwalt spricht von "Isolationsfolter".

... Als Begründung für das Hausverbot habe das Heim mitgeteilt, der Kontakt mit König sei zu anstrengend für die Mutter und sei dieser nicht zuzumuten, erklärt Königs Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter. Hinzu komme: "Frau König ist vom Fach, sie sieht Mängel anders als Laien und beschwert sich dementsprechend viel." ...

... Für Christine König zählt nur eines: Sie will ihre Mutter wieder uneingeschränkt besuchen und versorgen dürfen. Diese Zusicherung hofft sie, nun auf dem Klageweg zu erreichen. Einen anderen Weg zur Einigung sieht sie nicht mehr. Ein Verhandlungstermin ist für März angesetzt.


[vollständigen Artikel lesen >>] (https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/pflege-betreten-verboten-1.3383670)
Quelle: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/pflege-betreten-verboten-1.3383670


Titel: Hausverbote im Pflegeheim
Beitrag von: admin am 30. August 2018, 00:25
Hausverbot im Pflegeheim


Britta Otzen kritisierte die Betreuung ihrer Mutter im Pflegeheim. Das Heim reagierte mit Hausverbot. Die Tochter durfte die eigene Mutter nicht mehr besuchen. Experten zufolge ist das kein Einzelfall.

Quelle: https://www.ardmediathek.de/tv/FAKT/Hausverbot-im-Pflegeheim/Das-Erste/Video?bcastId=310854&documentId=52440018 | MDR - EXAKT (https://www.mdr.de/investigativ/fakt-hausverbot-pflegeheim-100.html) | 15.05.2018 | 7 Min. | UT | Verfügbar bis 15.05.2019



Weitere Informationen zum Thema
"Kündigungen und Hausverbote in Pflegeheimen häufen sich" [www.biva.de >>] (https://www.biva.de/kuendigungen-und-hausverbote-in-pflegeheimen-haeufen-sich/)



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Hausverbot im Heim – Das letzte Mittel?

Manchmal geht es einfach nicht mehr. Eine geordnete Kommunikation mit den Angehörigen ist nicht mehr möglich. Wechselseitige Vorwürfe, die Grenze der Beleidigung überschreitend, sind das Einzige, was zwischen Heimleitung und Angehörigen ausgetauscht wird. Ansonsten ist das Verhältnis geprägt von einem tiefen, beiderseitigen Misstrauen. Und wenn dann die eigenen Pflegekräfte kommen und das „Ich oder der“-Ultimatum stellen, bleibt der Heimleitung regelmäßig kaum etwas anderes übrig, als ein Hausverbot auszusprechen. Bestand vor Gericht haben sie aber kaum einmal.

1. Hausverbot gegen nahe Angehörige

Veröffentlichte Rechtsprechung zu Hausverboten ist eher selten. Zumeist bleiben solche Verfahren auf der amtsgerichtlichen Ebene. Sie werden, um eine schnelle Entscheidung zu erhalten, von den des Heimes verwiesenen Angehörigen zumeist im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um Schnellverfahren, die binnen ein bis zwei Wochen zur Verhandlung kommen. In Einzelfällen findet gar keine mündliche Verhandlung statt und das Gericht entscheidet nur auf Grund der Aktenlage. So hat der Autor Entscheidungen erstritten, in denen das Gericht das Heim noch nicht einmal angehört hat.
Solche Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erwarten von den klagenden Angehörigen, dass sie begründen, warum sie ein Zutrittsrecht haben (Verfügungsanspruch) und warum eine Entscheidung des Gerichtes höchst eilbedürftig ist (Verfügungsgrund). Beides fällt nicht schwer. Die Rechtsprechung akzeptiert, dass das Heim ) Eigentümer aller Räumlichkeiten ist. Sie geht aber auch davon aus, dass das Heim hierüber nicht wie ein Eigentümer verfügen kann. Das Heim hat seine Räumlichkeiten dem Betrieb eines Altenheimes gewidmet. Es hat daher nicht nur hinzunehmen, dass die Bewohner Besuch empfangen, die Ermöglichung solcher Besuch ist darüber hinaus Pflegeaufgabe des Heimes. Dieser Zugang ist grundsätzlich uneingeschränkt zu erhalten. Dies ist insoweit beachtlich, als dass in einer Auseinandersetzung nicht der Angehörige ein Zutrittsrecht begründen muss, sondern das Heim darlegen muss, warum es dieses verweigern darf. Prozessual ist dieses insoweit bedeutsam, als dass jedes Heim zunächst erst einmal in einer defensiven Position steht, was allerdings regelmäßig von den erkennenden Gerichten verkannt wird.

Aber abgesehen davon fällt es dem Angehörigen nicht sonderlich schwer, sein Zutrittsrechtes zu begründen: Es folgt als persönliches Verkehrsrecht aus seiner engen persönlichen Beziehung zum Bewohner. Darüber hinaus kann sich der Angehörige als Begünstigter auf Rechte des Bewohners berufen. Zunächst ist das Zimmer des Bewohners der Verfügungsmacht des Heimes nahezu komplett entzogen. Das Hausrecht am Bewohnerzimmer übt der Bewohner ) aus, nicht das Heim. Hier sind die Grundsätze des Mietrechts anzuwenden. Weiter bestimmt alleine der Bewohner darüber, mit wem er Umgang haben möchte. Auch hier steht dem heim kein Bestimmungsrecht zu.

Verwehrt nun aber das Heim Angehörigen den Zutritt zu den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten (Flure, Eingangshalle etc.) entzieht es dem Angehörigen dessen Verkehrsrecht sowie seinem Bewohner dessen Haus- und Umgangsrecht – ohne hierzu berechtigt zu sein.

Diese somit weitgehend uneingeschränkte Pflicht des Heimes, Zugang zu ermöglichen, erfährt der Rechtsprechung nach nur dann eine Einschränkung, wenn durch den Besuch des Angehörigen der Patient in eine ernste Gefahr der Gesundheitsschädigung gebracht wird oder die Aufrechterhaltung des Pflege- und Betreuungsbetriebs des Heimes in Frage gestellt wird. Sofern nicht mindestens eine dieser beiden Alternativen vom Heim begründet dargelegt wird, kann ein Hausverbot keinen Bestand haben.

a) ernste Gesundheitsgefahr

Es reicht nicht aus, dass ein Angehöriger eigenmächtig pflegerische Handlungen vornimmt, sich über ärztliche Anordnungen hinwegsetzt, mit eigener Medikation intervenieren ) u.ä. Hieraus muss eine Gesundheitsgefahr für den Bewohner folgen, die erheblich ist. Stellenweise wird davon ausgegangen, dass sie sich einer Lebensgefahr zumindest nähern müssen. Keine Gesundheitsgefahren in diesem Sinne liegen zumeist vor, wenn Angehörige ohne Zuhilfenahme eines Lifters oder Mithilfe der Pflegekräfte einen Transfer durchführen, wenn sie bei Typ 2-Diabetikern eigenmächtig kleinere Obstmengen verabreichen, wenn sie bei PEG-Patienten Jogurt zur Geschmacksanregung geben oder trotz Aspirationsrisiko dickliche Kost reichen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Heimbewohner damit einverstanden ist. Ältere Rechtsprechung hat das noch anders gesehen und den Angehörigen ein Mitsprache- und Beteiligungsrecht an der Pflege generell abgesprochen. Das wird unter dem heutigen Pflegeverständnis nicht mehr zu halten sein. Nahezu jedes Leitbild eines Heimes sieht richtigerweise die Wünsche des Bewohners als Maßstab des Handelns der Pflegekräfte vor. Diese aber begrenzen die Handlungsbefugnis eines jeden Heimes. Der Bewohner übernimmt dann das Risiko eines Sturzes oder einer BZ-Verfälschung. Das Heim trifft keine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit mehr. Denn ein Heim muss keinen Bewohner vor Gefahren schützen, denen dieser sich wissentlich selber aussetzt. Das Heim sollte zur eigenen Absicherung in solchen Fällen den Bewohner über die Risiken aufklären sowie diese Aufklärung und seinen geistigen Zustand in der Pflegedokumentation vermerken. Führt dieses für das Heim zu einer Pflege, die es nicht mehr vertreten kann, bleibt ihm nur die Möglichkeit der Feststellung, dass die Pflege nicht mehr sichergestellt werden kann, um auf diesem Weg eine Kündigung des Heimvertrags (§12 WBVG) zu versuchen.

Erst bei einsichtsunfähigen Bewohnern entstehen Schutzpflichten des Heimes. Begrenzt gilt dieses auch für Bewohner, die unter einem derartigen Einfluss ihrer Angehörigen stehen, dass sie sich eine eigene Entscheidung nicht zutrauen. Diese Schutzpflicht besteht jedoch nur soweit, bis ein entscheidungsbefugter Vertreter des Bewohners (regelmäßig der Betreuer) entschieden hat, ob die pflegerische Intervention der Angehörigen zuzulassen ist oder nicht. Genehmigt er, gilt das zuvor bei den einsichtsfähigen Bewohnern gesagte, auch dann, wenn es der Betreuer selbst ist, der pflegerisch interveniert.

Darüber hinaus muss das Heim darauf achten, dass selbst dann, wenn solche Schutzpflichten bestehen, ein Hausverbot zu deren Durchsetzung immer nur das letzte Mittel sein darf. Ausgeschöpft werden müssen zuvor alle anderen, dem Heim zur Verfügung stehenden Mittel. Zu denken ist hier insbesondere an Handlungsverbote und Unterlassungserklärungen, die klageweise durchgesetzt werden können.

b) Pflegebetrieb in Frage gestellt

Als zweite Alternative ist anerkannt, dass ein Hausverbot dann rechtmäßig sein kann, wenn durch den Angehörigen der ordnungsgemäße Pflegebetrieb nachhaltig gefährdet wird. Schon sprachlich wird deutlich, dass es erstens um die Pflege gehen muss, es sich zweitens nicht nur um eine Belästigung oder Behinderung handeln darf und drittens eine gewisse Dauer erwartet wird.

Dies ist nicht anzunehmen, wenn sich der Angehörige immer dann lautstark über angebliche Missstände beschwert, wenn die Heimleitung mit Heiminteressenten auf Rundgang ist, oder wenn er Stimmung über die lokale Presse macht. Denn hier wird nur der wirtschaftliche Betrieb gefährdet, nicht die Pflege. Entsprechend stehen dem Heim nur die Abwehrmittel zur Verfügung, die ein jeder andere Betrieb bei Rufschädigung hätte: Strafanzeige wegen übler Nachrede und Klage auf Unterlassen. Ebenso ist dies nicht anzunehmen bei notorisch quengelnden Angehörigen, die meinen, alles besser zu wissen. Sie sind eine – ggf. erhebliche – Belästigung, unterlaufen aber den Pflegebetrieb nicht. Und schließlich kann ein noch so gravierender Ausraster eines Angehörigen ein Hausverbot nicht rechtfertigen, wenn nur die Vermutung von einer erneuten Entgleisung des Angehörigen besteht.
Erst dann, wenn der Angehörige in die Pflege anderer Bewohner eingreift, sie behindert oder unterbindet, kann ein Hausverbot gerechtfertigt sein. Gleiches gilt, wenn der Angehörige die Pflegekräfte durch sein Verhalten dermaßen an sich bindet, dass diese keine Zeit mehr haben, sich ausreichend um die Bewohner der Station zu kümmern, mit der Folge, dass Angebote der aktivierenden Pflege ausfallen oder Aufsichtspflichten nicht mehr wahrgekommen werden können. Der Pflegebetrieb kann auch dann nachhaltig gestört sein, wenn der Angehörige Stimmung bei anderen Bewohnern gegen die Pflegekräfte macht.

2) Abwägung mit dem Wohl des Bewohners

Liegt soweit erst einmal ein Recht des Heimes zum Hausverbot vor, bedeutet dieses immer noch nicht seine Rechtmäßigkeit. Denn das Hausverbot ist mit seinen Auswirkungen gegen die Nachteile abzuwägen, die der Bewohner durch die Trennung von seinem Angehörigen erfährt. Denn das Dilemma ist, dass der Angehörige den Anlass gibt, der Bewohner es aber ausbaden muss. Ein Hausverbot wird daher immer dann fallen, wenn es vorrangig als Sanktion gegen den Angehörigen gedacht ist. Auch die Fälle von überengagierten Angehörige, die wegen ihrer emotionalen Betroffenheit die Regeln des Anstandes vergessen haben, gehören hierhin. Das Gericht wird abwägen: Wen trifft das Hausverbot härter, Heim oder Bewohner. Eine Heimleitung die im Prozess sagt: „Darauf kommt es doch nicht an“ – so geschehen im letzten Prozess des Autors dieser Art –, verspielt jede Chance. Das Heim muss sich also darauf einstellen, überzeugend zu begründen, warum der Wunsch des Bewohners nach Kontakt geringer zu bewerten ist als das Interesse des Heimes an dem Hausverbot oder letztlich das Hausverbot auch im Interesse des Bewohners ist. Dies gelingt zum Beispiel dann, wenn der Bewohner ausreichend Besuch von anderen nahen Angehörigen erhält, nicht hingegen, wenn bei querulatorischen Angehörigen sofort ein unbefristetes Hausverbot ausgesprochen wird.

3) Hausverbot gegen Dritte

Immer wieder wird behauptet, dass ein Hausverbot gegen einen gerichtlich bestellten Betreuer schwieriger durchzubringen sei, als ein Verbot gegen einen Angehörigen. Nach Erfahrungen des Autors ist dieses nicht der Fall – zu Recht. Denn das Gericht stellt nicht auf irgendeinen Rang der Person ab, gegen die das Hausverbot ausgesprochen wurde. Entscheidend ist, welche Nachteile der Heimbewohner davonträgt oder tragen wird. Und die können gravierender sein, wenn ihm die einzige verbliebene soziale Bezugsperson genommen wird, als wenn ein Betreuer sich nicht mehr um die Vermögenssorge kümmern kann. Einzig der Umstand, dass ein Hausverbot gegen einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge seiner Entlassung gleichkommt, zu der alleine das Amtsgericht befugt ist, kann hieran etwas ändern.

Deutlich wird damit, dass entscheidend ist, wie eng das emotionale Verhältnis zwischen Angehörigem und Bewohner ist. Selbst dann, wenn keine verwandtschaftlichen Bindungen bestehen, der Besucher aber den Bewohner in den letzten Jahren als einzige ver- und umsorgt hat und letzte verbliebene Kontaktperson ist, kommen ihm Rechte gleich einem Ehegatten oder Kind zu.
Ist der Besucher Heimbeiratsmitglied, genießt er ebenfalls einen besonderen Schutz, so er sein Amt nicht missbräuchlich ausübt. Denn über die Besetzung des Heimbeirates entscheiden die Bewohner per Wahl. Dies würde die Heimleitung durch ein Hausverbot unterlaufen.

4) Handeln bei Hausverbot

Was ist folglich zu tun, wenn zum Beispiel die Pflegekräfte an der Grenze ihrer Belastbarkeit stehen und ein Hausverbot verlangen? Die nachfolgende Liste kann hier Anhaltspunkte liefern. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen, sie soll nicht dahingehend verstanden werden, dass sie eine Anleitung ist, ein wirksames Hausverbot auszusprechen. Vielmehr soll sie dazu dienen, den ultimativen Schritt nach allen Möglichkeiten zu vermeiden. Dabei müssen nicht alle Schritte stoisch nacheinander abgearbeitet werden. So können einzelne Schritte keinen Sinn machen oder für das Heim nicht in Frage kommen, zum Beispiel weil das Heim auf die Einnahmen angewiesen ist oder weil der Bewohner sich im Heim schlicht wohlfühlt. Auch kann sich im Einzelfall eine etwas andere Reihenfolge anbieten. Im Ergebnis aber muss deutlich werden und vom Heim belegbar sein, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden milderen Mittel ausgenutzt hat, um ein Hausverbot zu vermeiden.

 

  1. Angebot eines Gesprächs mit Pflegedienstleitung und/oder Bezugspflegekraft
  2. Angebot der gemeinsamen Erstellung der Pflegeplanung und/oder Einbindung des Angehörigen in die Pflege
  3. Angebot eines Gesprächs mit einem neutralen Dritten als Schlichter
  4. Angebot einer Mediation zur Klärung der wechselseitigen Verletzungen
  5. Angebot, den Umgang mit dem Bewohner an einem neutralen Ort zu ermöglichen
  6. Begleitung/Beobachtung des Angehörigen im Zimmer des Bewohners
  7. Anregung der Überprüfung der Geeignetheit des Angehörigen als Betreuer beim Amtsgericht
  8. Ausspruch von konkreten Handlungsverboten (z.B. Mitpflege, Mitmedikation)
  9. Strafanzeige gegen den Angehörigen
  10. Klage auf Unterlassen der verbotenen Handlungen
  11. Ausspruch eines Hausverbots (zunächst räumlich begrenzt und befristet)

5) Sonderfälle

Festzuhalten bleibt damit, dass ein Hausverbot höchst angreifbar ist. Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, dass sich die Frage nach seiner Rechtmäßigkeit neu stellt, wenn besondere Fallkonstellationen vorliegen:

  • Verlangt ein Angehöriger Zugang, der vom Bewohner nicht empfangen werden möchte, wird ein Hausverbot in den meisten Fällen rechtmäßig sein, denn die zu Beginn genannten Rechte des Angehörigen entstehen dann erst gar nicht. In krassen Ausnahmefällen wird man möglicherweise sogar von einer Pflicht des Heimes zum Hausverbot ausgehen können, die aus der allgemeinen Schutzpflicht des Heimes seinen Bewohnern gegenüber folgt.
  • Ansatzpunkte für eine Rechtmäßigkeit ergeben sich dann, wenn der Bewohner mobil ist, selbständig das Heim verlassen kann und es auch tut. In diesem Fall kann sich der Angehörige auch außerhalb des Heimes mit seinem Bewohner treffen. Denkbar ist damit, dass sich ein Heim in einem Prozess dadurch eine bessere Ausgangslage verschafft, indem es dem Angehörigen anbietet, bei seinen Besuchen den Bewohner im Rollstuhl vor die Tür des Heimes zu bringen.
  • Sind andere Bewohner, insbesondere Zimmernachbarn, von dem Streit zwischen Angehörigem und Heimleitung betroffen und leiden sie (ggf. nur mittelbar) unter dem Streit, zum Beispiel weil der Angehörige seinen lauten Streit immer zur Mittagsruhezeit austrägt, verbessern sich ebenfalls die Chancen des Heimes.

Abgesehen von der ersten Fallkonstellation wird jedoch keine der genannten für sich alleine ausreichend sein, ein Hausverbot zu rechtfertigen. In der Summe mehreren mag das je nach Gericht und Richter anders sein.

Foerster, Rechtsanwalt
Quelle: https://www.koch-lemke-machacek.de/informationen/dossiers/hinweise-hausverbot-rechtsanwalt-berlin/


Titel: Dreimal Hausverbot für die Tochter, zum Schluss die Kündigung für den Vater
Beitrag von: admin am 30. August 2018, 17:55
Zitat
WEITERER ÄRGER IM SENIORENHEIM ST. JOSEF
Kritik an Pflege kein Einzelfall: "Zustände, die nicht tragbar sind"


Unfreundliches Personal und Hygienemängel: Die Kritik von Rosi Lenz ans Seniorenheim St. Josef in Neumarkt-St. Veit ist nicht ohne Nachhall geblieben. Ende vergangener Woche meldeten sich weitere Betroffene.

Neumarkt-St. Veit – „Es herrschen im Pflegeheim Zustände, die für die Bewohner definitiv nicht tragbar sind“, sagt Heidi Müller aus Massing. Die Pflegefachkräfte würden sich kaum Zeit für die Bewohner nehmen, die körperliche Pflege bezeichnete sie als mangelhaft. Als Angehörige habe sie bei ihrem mittlerweile verstorbenen Vater selbst miterlebt, wie oberflächlich etwa die Körperreinigung betrieben werde. Nachdem er sich eingenässt hatte, musste er gewaschen werden, „danach wurde er mit seiner durchnässten Kleidung wieder ins Bett gelegt“.

Nachdem sie sich darüber beschwert hatte, sei es zu keinem weiteren Vorfall dieser Art gekommen. Doch auch sie sorgt sich um Bewohner, die entweder keine Angehörigen und damit keinen Fürsprecher haben. „Wie soll sich denn ein dementer Mensch zur Wehr setzen?“ Dass sich Rosi Lenz nun zur Wehr setzt, auch öffentlich, befürwortet Müller. „Rosi Lenz könnte für ihren Vater eine andere Einrichtung finden. Aber sie wollte damit in die Öffentlichkeit gehen und das war auch richtig so!“

Über die mangelnde Hygiene berichtet auch Rosi Sprung, deren Mutter bis zu ihrem Tod im November 2017 im Pflegeheim untergebracht war. „Die Pfleger hatten kaum Zeit, immer ging alles Zack-Zack. Das Zwischenmenschliche blieb auf der Strecke“, erinnert sie sich. Im Zimmer ihrer Mutter, die fünf Monate lang in St. Josef gewohnt hatte, habe es immer gestunken. Doch anstatt gründlich zu wischen („Unter dem Bett gar nicht!“), habe das Personal versucht, die Gerüche mit einem Raumspray zu übertünchen.

Von hygienischen Mängeln spricht auch Jutta Striegl, die in St. Josef ein Pflichtpraktikum bei ihrer Ausbildung zur Hauswirtschafterin absolviert hat. Ein dreiviertel Jahr war sie in St. Josef eingesetzt. „In dieser Zeit sieht man viel“, sagt die 18-Jährige. Auch putzen zählte zu ihren Aufgaben, wobei sie häufig Schimmel beseitigt habe, unter anderem in Bädern der Bewohner. Gegen Ende ihres Praktikums sei sie angehalten worden, Einweg-Gummihandschuhe nicht nach dem Einsatz zu entsorgen, sondern mehrere Tage zu verwenden. In der Küche sei ihr aufgefallen, dass wenig auf Abwechslung im Speiseplan der Senioren geachtet wurde.

In den sozialen Netzwerken wird das Thema seit Veröffentlichung der Kritik von Rosi Lenz heiß diskutiert, überwiegend erntet die Eggl kofenerin Zustimmung. Das würdigt auch Reinhard Leopold vom BIVA-Pflegeschutzbund. Der Verein setzt sich seit 1974 bundesweit für die Rechte und Interessen von Menschen ein, die Hilfe oder Pflege benötigen und daher in betreuten Wohnformen leben. Er kann über das Verhalten des Pflegeheimbetreibers nur den Kopf schütteln. Das Erteilen von Hausverboten für Angehörige sei nichts Neues: „Immer mehr Angehörige melden sich bei uns, weil ein Hausverbot erteilt wurde“, weiß er als Regionalvertreter des Beratungsdienstes aus der Praxis. Hausverbote, so Leopold, sind „leider immer wieder ein Mittel, engagierte Angehörige einzuschüchtern und mundtot zu machen, obwohl sie an strenge Voraussetzungen geknüpft sind, die selten wirklich vorliegen“. Die Bewohner seien selbst, oftmals aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, sich entsprechend zu artikulieren, den Heimen dann hilflos ausgeliefert.

Nach Ansicht Leopolds sei das Verhalten des Pflegeheimes in Neumarkt-St. Veit problematisch: Weder das Hausverbot für die Tochter noch die Kündigung des Heimvertrages des Vaters dürften in der geschilderten Form Bestand haben, vermutet er. Das Hausrecht gelte für Eigentümer beziehungsweise Besitzer des Heimes ebenso wie für den Nutzer, also Bewohner. Unliebsamen Angehörigen dürfte zwar nach Leopolds Rechtsauffassung der Zugang zu einzelnen Räumen untersagt werden, nicht aber der Zutritt in die Privaträume des Bewohners. Die Kündigung hält er ebenfalls für rechtswidrig und verweist auf Paragraf 12 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (siehe Kasten).

Auf diesen Paragrafen hatte sich auch der Rechtsanwalt des Pflegeheimes berufen und auf „wichtige Gründe“ verwiesen, die seiner Ansicht nach Grundlage einer solchen Kündigung sein könnten (siehe auch Kasten). Tatsächlich sieht Leopold aber diese Gründe nicht. Bewohner und deren Bevollmächtigte seien berechtigt, Beschwerden vorzutragen. Um einen „wichtigen Grund“ vorzutragen, der das Festhalten am Vertrag für den Unternehmer unzumutbar macht, müsste schon einiges passiert sein, mein Leopold.

Vergangene Woche hatte sich Rosi Lenz kämpferisch gezeigt, suchte auch noch das Gespräch mit dem Heimbetreiber, was ihr verwehrt geblieben war. Die Konsequenzen auf die Veröffentlichung ihrer Kritik in der Dienstagsausgabe der Heimatzeitung ließ aber nicht lange auf sich warten: Als sie ihren Vater besuchen wollte, wurde ihr sowohl der Eintritt ins Pflegeheim untersagt. „Und das mit einem sehr barschen Unterton. Wir machten es uns auf dem Parkplatz davor gemütlich – auf einem Kindersitz für das Auto.“ Sie werde wohl nachgeben und versuchen, ihren Vater zum 1. Oktober in einem anderen Heim unterzubringen.
Quelle: https://www.ovb-online.de/muehldorf/neumarkt-st-veit/kein-einzelfall-seniorenheim-10142566.html, 22.08.2018



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STREIT MIT SENIORENHEIM ESKALIERT
88-Jähriger muss sein Zimmer räumen


Dreimal Hausverbot für die Tochter, zum Schluss die Kündigung für den Vater: Der Eigentümer des Seniorenheimes St. Josef, Uwe Kaiser, hat jetzt zum letzten Mittel gegriffen, weil er durch die Angehörige eines Klienten eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens sieht. Doch darf er einen 88-Jährigen vor die Tür setzen, weil er im Clinch mit dessen Tochter liegt?

Neumarkt-St. Veit– „Es ist ein Skandal“, Rosi Lenz kann nur noch den Kopf schütteln über die Vorgehensweise des Seniorenheimes in Neumarkt-St. Veit, das ihr Vater Anton Sarcher seit 2014 bewohnt. Denn nach vier Jahren hat das Seniorenheim den Vertrag für die Unterbringung aufgekündigt. Nicht etwa, weil der 88-Jährige ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Es ist das Ergebnis einer Auseinandersetzung zwischen dem Pflegeheim und der Tochter des Bewohners, Rosi Lenz, der innerhalb der vergangenen zwölf Monate eskaliert ist.

Stein des Anstoßes: Wiederholt hätte sie nach eigenen Angaben auf Missstände im Heim hingewiesen – schlechte Gerüche in den Zimmern, hygienische Mängel im Allgemeinen und unzureichende körperliche Pflege der Heimbewohner. Als Konsequenz der Vorwürfe verbot ihr die Heimleitung, mit anderen Bewohnern zu sprechen: „Weil das Heim verhindern will, dass die Missstände an die Öffentlichkeit geraten!“, sagt Lenz.

Seit September 2017 erhielt die Egglkofenerin drei Einschreiben, die ihr die Anwaltskanzlei des Seniorenheimes zugeschickt hat und in denen jeweils unter Androhung auf Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ein Hausverbot erteilt worden war. Das letzte ist auf den 12. Juli 2018 datiert. Nur nach vorheriger Terminvereinbarung durfte Lenz ihren Vater noch besuchen.

Die vom Heim dargelegten Gründe für das Hausverbot sind vielfältig: So habe Lenz Beschwerden nicht etwa direkt gegenüber der Heimleitung vorgebracht, sondern mit dem Pflegepersonal in deren Freizeit besprochen oder die Pflegequalität öffentlich kritisiert. Fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber einer Bewohnerin werden ihr vorgeworfen, außerdem Beschimpfungen gegenüber dem Personal. Die Auseinandersetzung eskalierte, als Lenz schließlich lautstark in der Einrichtung das Personal für den Tod einer Bewohnerin verantwortlich machte. Als haltlos wies das Heim und dessen Anwalt diese Anschuldigungen zurück und erteilte dann das Hausverbot.

Regelmäßige Kontrolle durch die Heimaufsicht


Lenz sieht sich im Recht, hat ihrerseits reagiert, die Heimaufsicht im Landratsamt in Mühldorf eingeschaltet. Zum konkreten Fall befragt hält sich das Landratsamt gegenüber der Heimatzeitung zurück, verweist auf Datenschutz-Gründe, weshalb sie Auskünfte zum St. Josefsheim verweigert.

Allgemein aber erklärt die Behörde auf Nachfrage, dass Einrichtungsbegehungen turnusmäßig mindestens einmal jährlich beziehungsweise anlassbezogen – insbesondere bei Beschwerden – „jeweils unangemeldet“ durchgeführt würden. Die Kontrolltermine werden auch auf der Internetseite des Landratsamtes öffentlich gemacht, demnach wurde das Heim im vergangenen Jahr im März und im Oktober inspiziert. Ein Kontrollbericht über den Besuch taucht jedoch nicht auf. So viel Transparenz lassen tatsächlich nur einige der Senioren- und Pflegeeinrichtungen im Landkreis zu. Denn nur mit deren Zustimmung darf der Bericht auch öffentlich zugänglich gemacht werden. Der letzte veröffentlichte Bericht über das Josefsheim stammt aus dem Jahr 2014.

Ob die von Lenz ins Feld geführten Beanstandungen der Wahrheit entsprechen, darüber schweigt sich die Behörde aus, betont aber, dass man Beschwerden sehr ernst nehme, um „die Würde sowie die Interessen pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu schützen“.

Umso kurioser ist es nun, dass inzwischen auch Lenz‘ Vater Anton Sarcher Konsequenzen zu spüren bekommt. Schon Mitte Mai hat er die Kündigung des Heimvertrages zum 31. Juli bekommen, ohne selbst einen Grund für den Rausschmiss geliefert zu haben. Vielmehr führt die Heimleitung alleine die Verfehlungen von Rosi Lenz auf, die schon Grundlage für ihre Hausverbote waren. „Aufgrund der erheblichen Störung unseres Betriebsablaufs und des Betriebsfriedens durch Ihre Tochter Frau Rosmarie Lenz ist uns eine Fortsetzung des Heimvertrages mit Ihnen nicht zumutbar“, heißt es in einem Anwaltsschreiben. Dies rechtfertige nach Ansicht der Heimleitung die Kündigung, sie bezieht sich dabei auf Paragraf zwölf des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das dieses einseitige Kündigungsrecht definiert, wenn denn ein „wichtiger Grund“ vorliege.

Pflegeheim droht mit Zwangsräumung

Den 31. Juli hat Rosi Lenz ungerührt verstreichen lassen. Zunächst ohne Konsequenzen für ihren Vater. Zumal der Anwalt des Heimes, Dr. David Preisner zuvor Gesprächsbereitschaft signalisiert hatte. „Wir bedauern diesen Konflikt und versuchen immer, eine einvernehmliche Lösung zu finden.“ Es sei nicht so, dass man den 88-Jährigen von heute auf morgen auf die Straße setzen wollte. Vielmehr sei man gerne behilflich, wenn es darum gehe einen neuen Heimplatz zu finden. Die von Lenz vorgetragenen Vorwürfe – besonders die Kritik an der Pflegequalität – dementiert er. Preisner verweist auf die zuständigen Behörden, deren regelmäßiger Kontrolle man unterworfen sei.

Das Heim hat Rosi Lenz noch eine Galgenfrist bis morgen, 15. August, gegeben. Sollte auch dann das Zimmer nicht geräumt werden, drohte das Seniorenheim mit Zwangsräumung. Rosi Lenz will es auch darauf ankommen lassen. „Damit kommt er nicht durch“, zeigt sie sich kämpferisch.

Stellt sich die Frage, warum Rosi Lenz nicht schon längst dem St. Josefsheim den Rücken gekehrt hat. „Weil ich das den anderen Leuten, die dort wohnen, nicht antun kann. Das sind zum Teil Menschen ohne Fürsprache, die würden auf der Strecke bleiben und der Heimleitung ausgeliefert bleiben, weil niemand sonst den Mund aufmacht.“ Den Behörden wirft sie Versagen vor.
Quelle: https://www.ovb-online.de/muehldorf/neumarkt-st-veit/88-jaehriger-muss-sein-zimmer-raeumen-10119141.html, 14.08.2018


Titel: Fragwürdiges Vorgehen der Heimaufsichtsbehörde
Beitrag von: admin am 07. Dezember 2018, 16:54
Hausverbot in Altenpflegheim für Tochter


Quelle: https://www.mdr.de/investigativ/video-255924_zc-f80c8d3a_zs-0fdb427d.html + https://youtu.be/KN3RBxVh6lo


Wenn es im Pflegeheim offensichtlich zu Pflegemängeln gekommen ist, dann haben es die Angehörigen schwer, dagegen vorzugehen. In unserem Fall wurde die kritische Tochter gar nicht mehr zu ihrem Vater vorgelassen. https://facebook.com/mdrinvestigativ

Quelle: https://www.mdr.de/investigativ/exakt-heimaufsicht-pflegeheim-hausverbot-100.html | MDR - EXAKT (https://www.mdr.de/investigativ/fakt-hausverbot-pflegeheim-100.html) | 05.12.2018 | 6:29 Min.



Weitere Informationen zum Thema
"Kündigungen und Hausverbote in Pflegeheimen häufen sich" [www.biva.de >>] (https://www.biva.de/kuendigungen-und-hausverbote-in-pflegeheimen-haeufen-sich/)