Heimmitwirkung.de - Alles über Heimmitwirkung, Heim, Heimbewohner, Heimbeiräte, Heimfürsprecher, Pflege

Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Vorsorge & Betreuungsrecht => Thema gestartet von: admin am 11. Januar 2023, 01:28



Titel: Betreuer-Haftung für Heimkosten?
Beitrag von: admin am 11. Januar 2023, 01:28
Zitat
Betreuerhaftung
Bürgschaft für Heimkosten


Immer wieder kommt vor, dass die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen.

Im Regelfall schließt der Betreuer Verträge nur mit Wirkung für und gegen den Betreuten ab, er selbst kann nur in Ausnahmefällen zur Zahlung der Heimkosten herangezogen werden (vgl. BGH FamRZ 1995,282). Zum Teil werden Betreuer deshalb beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.

Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann man eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) vermeiden, wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein.

Es wird deshalb dringend davor gewarnt, solche Erklärungen zu unterschreiben. Ein Heimträger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Betreuer erklärt, für die Heimkosten des Betreuten einstehen zu wollen.
Quelle: Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. (https://www.berufsbetreuung.de/berufsbetreuung/recht/haftung/buergschaft-fuer-heimkosten/)


Titel: Re: Betreuer-Haftung für Heimkosten?
Beitrag von: admin am 11. Januar 2023, 01:30
Zitat
Betreuer haftet nicht automatisch für Heimentgelt

Viele Betreuer befürchten, sich zu verpflichten, wenn sie für ihren Betreuten den Wohn- und Betreuungsvertrag unterzeichnen. Diese Befürchtung ist in der Regel unbegründet. Das Landgericht Duisburg hat am 16.12.2011 beschieden, dass ein Betreuer für das vom Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB haftet.

Eine Einrichtung hatte den Sohn einer Bewohnerin nach deren Tod wegen ungedeckter Heimkosten in Anspruch nehmen wollen, weil dieser Betreuer der Verstorbenen war. Die darauf gerichtete Klage wurde von dem Landgericht Duisburg in zweiter Instanz als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geforderten Entgelts für dessen verstorbene Mutter habe.

Ein direkter Anspruch gegen den Beklagten konnte das Gericht nicht ersehen, da zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis bestand. Bei Abschluss des Heimvertrags hatte der Beklagte unstreitig als gesetzlicher Vertreter seiner Mutter gehandelt und ist somit nicht selbst Vertragspartei geworden. Zu Personen, die nicht Vertragsparteien geworden sind, entstehe ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 3 BGB nur, wenn der Dritte (hier der Beklagte) in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehme und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst habe. Die Betreuerstellung des Beklagten allein begründe dagegen eine Haftung nicht, weil aus ihr lediglich Haftungspflichten gegenüber dem Betreuten erwachsen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1995, 1213) konnte das LG Duisburg aus dem Betreuungsrecht nicht entnehmen, dass die Betreuertätigkeit eine „drittschützende“ Zielrichtung innehabe.

Das Gericht kam darüber hinaus zu der Ansicht, dass auch aus bereicherungsrechtlichen Gründen keine Haftung des Beklagten gegeben sei, da die Rentenzahlungen, die seine Mutter erhielt nicht zweckgebunden zur Deckung der Heimkosten seien, sondern zur freien Verfügung stünden.

Die Klägerin könne sich daher allenfalls bei den Erben der verstorbenen Bewohnerin schadlos halten, da diese im Wege der Universalsukzession auch für Schulden haften. Ob der Beklagte aber Erbe ist, hatte die Klägerin nicht angeführt. Den Erben wiederum stünde auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten als Betreuer zu, den die Klägerin wiederum auf der Grundlage eines gegen die Erben zu erwirkenden Titels pfänden könnte. Ein unmittelbar auf den Beklagten gerichteter Durchgriffsanspruch kommt nicht in Betracht.

Urteil des LG Duisburg vom 16.12.2011, Az.: 7 S 117/11 (https://openjur.de/u/452651.html)
Quelle: https://www.biva.de/urteile/betreuer-haftet-nicht-automatisch-fuer-heimentgelt/