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Titel: Bauordnungsprüfung - Heimträger muss Zugang gewähren
Beitrag von: admin am 26. Juni 2007, 18:34
Bauordnungsprüfung - Heimträger muss Zugang gewähren

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2007, Az.: 10 A 2699/06

Heimträger müssen bauordnungsrechtliche Überprüfungen dulden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat entschieden, dass die Krankenhausbauverordnung NRW auch für die Altenpflegeheime gilt. Heime sind "andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung" i.S.d. §1 Satz 1 der Verordnung.
Ein Altenpflegeheimträger hatte sich gegen die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde gewehrt, mit der er aufgefordert wurde, den Zugang zu allen Räumen des Hauses zu gewähren, damit eine wiederkehrende Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung durchgeführt werden könne. Mit der Argumentation, dass es sich bei dem Altenpflegeheim nicht um ein Krankenhaus handeln würde, hatte der Heimträger bis in die zweite Instanz keinen Erfolg.

Das OVG führt in seiner Entscheidung aus, dass ein Altenpflegeheim strukturell mit einem Krankenhaus vergleichbar ist und somit unter die Krankenhausbauverordnung fällt. Die Bauaufsichtsbehörde hat Altenpflegeheime gem. §38 Abs. 3 Satz 1 der Krankenhausbauverordnung in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Zur Durchsetzung kann sie gem. §61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW (BauO NW) eine Betretungs- und Besichtigungsverfügung erlassen.

Quelle: www.vincentz.net/altenheim - ALTENHEIM 06/2007, Rubrik: Rechtsforum: Fundstelle: Gerichtsakten