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Infos + Meinungsaustausch (Forum) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Multihilde am 18. Februar 2008, 00:48



Titel: Fundstelle Entwurf Landesheimgesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: Multihilde am 18. Februar 2008, 00:48
Der Entwurf ist unter folgendem Link zu finden:

http://www.sozialministerium.de/sixcms/detail.php?id=82096&template=min_formular_empfehlen_html



Ich hab mal § 10 aus dieser Entwurfs-pdf (Stand 18.12.2007) kopiert und bin auf die Endfassung (und die entsprechende Verordnung) gespannt. Ersatzgremium taucht viel eindeutiger auf, als im bisherigen "Bundesheimgesetz" (inzwischen hat Entwurf Stand März 2008; Achtung):
§ 10
Mitwirkung der Bewohner


(1) Die Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs mit. Der Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. . Im Einvernehmen mit dem Träger des Heims kann ein Angehörigen- und
Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und den Heimbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner der Angehörigen und Betreuer und der Mitglieder von Heimbeiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Heimbeirats, und des Angehörigen- und Betreuerbeirats die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen.
(3) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben zunächst durch ein Ersatzgremium, das die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise gewährleisten kann, wahrgenommen. Kann auch ein solches Ersatzgremium nicht gebildet werden, so werden Heimfürsprecher im Benehmen mit der Heimleitung von der zuständigen Behörde bestellt. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
(4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales erlässt Regelungen über die Wahl des Heimbeirats, die Bildung des Ersatzgremiums, des Angehörigen- und Betreuerbeirats und die Bestellung der Heimfürsprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige, Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden können.