Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
18. April 2024, 11:24
Übersicht Hilfe Suche Kalender Einloggen Registrieren
News: BIVA-Pflegeschutzbund warnt vor Wiederholung der Isolation vom letzten Jahr

Seiten: 1 2 [3] 4 5 ... 10

 21 
 am: 10. Januar 2023, 01:17 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Zitat
Zu jung fürs Altersheim – Angebot für junge Pflegebedürftige | SWR | Landesschau Rheinland-Pfalz
Quelle: https://youtu.be/FXcZImi-Jzo

 22 
 am: 10. Januar 2023, 01:07 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Pressemitteilungen aus Schleswig-Holstein

Immer mehr junge Pflegebedürftige in Schleswig-Holstein – Wunsch und Wirklichkeit der Versorgung klaffen zuweilen auseinander

Lesedauer unter 3 Minuten

Kiel, 28. Dezember 2017 - Pflegebedürftigkeit hat viele Facetten. Eine davon ist eine Gruppe Betroffener, die gemeinhin nicht mit dem Begriff Pflegebedürftigkeit verbunden wird. Gemeint sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene unter 60 Jahren, bei denen Pflegebedürftigkeit jedoch zunehmend häufiger eintritt. Zahlen des Statistikamtes Nord belegen, dass die Zahl der Pflegebedürftigen unter 60 Jahre in Schleswig-Holstein von 2005 bis 2015 um mehr als 42 Prozent auf nahezu 16.300 Personen angestiegen ist. Damit ist ihr Anteil an den insgesamt rund 98.000 Pflegebedürftigen im Land auf 17 Prozent angewachsen. Der Barmer Pflegereport 2017 hat den „Jungen Pflegebedürftigen“ besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Wunsch und Wirklichkeit klaffen häufig auseinander

„Versorgungsrealität und Versorgungswünsche von jungen Pflegebedürftigen weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Häufig mangelt es insbesondere an alters- oder erkrankungsgerechten Angeboten“, resümiert Schleswig-Holsteins Barmer Landesgeschäftsführer Thomas Wortmann. Das geht aus einer repräsentativen, bundesweiten Umfrage der Barmer hervor, die ergänzend zum Pflegereport durchgeführt wurde. Demnach würden gern 35 Prozent der Zehn- bis 29-Jährigen in eine Wohngruppe ziehen. Jedoch hat etwa jeder zweite Pflegebedürftige in dieser Altersklasse angegeben, dass sich sein Wechsel in eine Wohngruppe, aber auch in ein Pflege- oder Behindertenheim, deswegen zerschlagen hat, weil kein Platz in der Einrichtung vorhanden war. „Tendenziell wollen junge Pflegebedürftige individueller und selbstbestimmter leben, als es ihnen bisher möglich ist. Daher muss die Situation der jungen Pflegebedürftigen unbedingt verbessert werden. Die unerfüllten Wünsche nach einem selbstbestimmten Wohnen bedarf gemeinsamer Anstrengungen von Politik, Bauwirtschaft und Interessenverbänden, um dem Alter und dem Hilfebedarf angepasste Wohnplätze zu schaffen“, so Wortmann.

Andere Krankheitsbilder, andere Hilfe notwendig

Jüngere Pflegebedürftige haben andere Krankheitsbilder und einen anderen Pflegedarf. Wie der Barmer Pflegereport aufzeigt, liegen bei 35 Prozent Lähmungen zugrunde, bei 32 Prozent Intelligenzminderungen, bei 24 Prozent eine Epilepsie und bei weiteren zehn Prozent ein Down-Syndrom. In Schleswig-Holstein wohnt die Mehrzahl (75 Prozent) der Pflegebedürftigen unter 60 Jahre zuhause und wird dort von der eigenen Familie (Partner/in, Eltern, Geschwister, weitere Angehörige) gepflegt und erhält Pflegegeld. Weitere 11 Prozent holen sich ambulante Unterstützung durch Pflegedienste, 14 Prozent werden vollstationär gepflegt. Die Versorgung junger Pflegebedürftiger geht jedoch deshalb häufig am Bedarf vorbei, weil Personal in der ambulanten und stationären Pflege überwiegend auf geriatrische Pflege spezialisiert ist. Die Versorgungssituation berücksichtigt daher zu wenig die besonderen Bedürfnisse und Fähigkeiten jüngerer Pflegebedürftiger.

Wünsche nach mehr Freizeitaktivitäten

Ein weiteres Manko für jüngere Pflegebedürftige sind laut Umfrage fehlende altersgerechte Freizeitangebote in den Einrichtungen. Dabei stehen Ausflüge und Reisen oben an, aber auch kulturelle Angebote, Sportangebote oder das Treffen mit Freunden entsprechen nicht den Wünschen aller jüngeren Altersgruppen. „Ein 30­jähriger Pflegebedürftiger hat in einer Wohngruppe mit 80-Jährigen nichts verloren. Er will so aktiv es eben geht am Leben teilhaben und im Prinzip all‘ das unternehmen, was auch Gleichaltrige machen, die nicht pflegebedürftig sind. Auch hier zeigen sich Defizite in der heutigen Versorgung“, so Wortmann.

Kurzzeitpflege würde gern häufiger genutzt

Auch bei der Kurzzeitpflege gibt es Versorgungslücken. So nutzen derzeit laut Befragung neun Prozent der jungen Pflegebedürftigen mindestens einmal im Jahr die Kurzzeitpflege. Tatsächlich aber würden gern 19 Prozent auf dieses Angebot zugreifen. Als wesentliche Gründe, warum die Kurzzeitpflege nicht im gewünschten Maß genutzt wird, wurde vor allem das Fehlen eines entsprechenden Angebots für die jeweilige Altersgruppe genannt. Der Pflegestatistik 2015 für Schleswig-Holstein nach nutzten lediglich 51 Pflegebedürftige unter 60 Jahre die Kurzzeitpflege. Dies entspricht weniger als 0,5 Prozent der zuhause Gepflegten.

Den vollständigen Barmer Pflegereport 2017 und weitere Informationen dazu finden Interessierte hier.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Quelle: https://www.barmer.de/presse/bundeslaender-aktuell/schleswig-holstein/archiv-pressemitteilungen/pflegereport-junge-pflegebeduerftige-1069162

 23 
 am: 10. Januar 2023, 00:38 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
   
Pressemitteilungen aus Sachsen

Die „unsichtbaren“ Pflegebedürftigen - Immer mehr jüngere Pflegebedürftige in Sachsen

Lesedauer unter 5 Minuten

Leipzig, 04. Januar 2017 - Die Zahl der „jüngeren“ Pflegebedürftigen im Alter von 15 bis 60 Jahre ist in Sachsen seit der Jahrtausendwende auf rund 15 600 Personen angestiegen. Das ist fast jeder zehnte von insgesamt rund 166 800 Pflegebedürftigen im Freistaat, verweist die Barmer auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Bettlägerig? Hilflos? Vor allem aber alt? Nein! „Pflege hat viele Gesichter. Pflegebedürftigkeit ist nicht nur ein Thema der Alten und Hochbetagten. Besonders die jüngeren Pflegebedürftigen werden oft vergessen“, sagt Dr. Fabian Magerl, Landesgeschäftsführer der Barmer in Sachsen. Sie haben andere Krankheitsbilder und andere Bedarfe. Laut Barmer Pflegereport 2017 geht das Angebot für junge Pflegebedürftige oft an deren Bedürfnissen vorbei.

Wunsch und Wirklichkeit klaffen häufig auseinander

Obwohl keine kleine Gruppe, sind junge Pflegebedürftige in Sachsen fast „unsichtbar“ und spielen in der öffentlichen Diskussion kaum eine Rolle.

„Ein 30-Jähriger mit einem Down-Syndrom kann ganz anders am Leben teilhaben, als ein 80-Jähriger, der bettlägerig oder schwer dement ist“, beschreibt Magerl die Problematik. Tendenziell wollen junge Pflegebedürftige individueller und selbstbestimmter leben, als es ihnen bisher möglich ist. Aus einer repräsentativen, bundesweiten Umfrage im Pflegereport der Barmer geht hervor, dass die Angebote für ein selbstbestimmtes Wohnen der jüngeren Pflegebedürftigen fehlen. Demnach würden gern 35 Prozent der 10 bis 29-Jährigen in eine Wohngruppe ziehen. Jedoch hat etwa jeder zweite Pflegebedürftige in dieser Altersklasse angegeben, dass sich sein Wechsel in eine Wohngruppe, aber auch in ein Pflege- oder Behindertenheim, deswegen zerschlagen hat, weil kein Platz in der Einrichtung vorhanden war. 

Pflegeplätze und Personal nicht ausreichend

David Eckardt, Landesgeschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen, differenziert: „Nicht nur die Anzahl an Pflegeplätzen reicht für jüngere Pflegebedürftige nicht aus, sondern es mangelt auch an genügend Personal mit pflegerischer Kompetenz. Generell müssen in Sachsen die Rahmenbedingungen angepasst werden, damit auch jüngere Menschen in Pflegeeinrichtungen, die konzeptionell auf alte und demenziell erkrankte Menschen ausgerichtet sind, betreut werden können.“

Andere Krankheitsbilder, andere Hilfe notwendig

In Sachsen wird die Mehrzahl der Pflegebedürftigen bis 60 Jahre daheim von der eigenen Familie, in der Regel den Eltern, gepflegt und erhält dafür das sogenannte Pflegegeld. „Es fehlt zum einen an bedarfsgerechten gemeindenahen Wohn- und Betreuungsangeboten, in denen Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe verzahnt erbracht werden können. Zum anderen werden zur Entlastung der Angehörigen altersentsprechende Angebote der Kurzzeit- und Verhinderungspflege für jüngere Pflegebedürftige benötigt, die auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden können“, so AWO-Landesgeschäftsführer Eckardt. Außerdem gehe die „Altenpflege“ zu wenig auf die speziellen Bedürfnisse und Fähigkeiten ein. Das hängt vor allem mit den Ursachen der Pflegebedürftigkeit zusammen: Insgesamt haben die jüngeren Betroffenen andere Krankheitsbilder und leiden eher selten an Demenz oder den Folgen von Schlaganfällen. Nach der Analyse des Reports haben

     
  •  35 Prozent Lähmungen,
  •  
  •  32 Prozent Intelligenzminderungen,
  •  
  •  24 Prozent eine Epilepsie und
  •  
  •  10 Prozent Down-Syndrom.

Wunsch nach Kurzzeitpflege doppelt so hoch wie machbar

Vor allem bei der Kurzzeitpflege gibt es Versorgungslücken. So nutzen derzeit laut Befragung neun Prozent der jungen Pflegebedürftigen mindestens einmal im Jahr die Kurzzeitpflege. Tatsächlich aber würden gern 19 Prozent auf dieses Angebot zugreifen. Damit ist der Wunsch nach Kurzzeitpflege um mehr als 100 Prozent höher, als er tatsächlich realisierbar ist. Eine weiter steigende Nachfrage könnte sich auch aus dem Pflegestärkungsgesetz II ergeben, das den auf Kurzzeitpflege anspruchsberechtigten Personenkreis seit vergangenem Jahr deutlich ausgeweitet hat.

Zahlen, Daten, Fakten zu den jüngeren Pflegebedürftigen in Sachsen

15-60-Jährige Pflegebedürftige in Sachsen (2015) nach Art der Betreuung

     
  • Pflegegeld: Eine Mehrheit von fast 60 Prozent (10 553 Betroffene) wird von Angehörigen daheim und ohne externe Hilfe gepflegt. Dafür erhalten Sie Pflegegeld.
  •  
  • Ambulante Pflege: 16 Prozent (2 885 Betroffene) holen sich ambulante Unterstützung.
  •  
  • Pflegeheim: Weitere 12 Prozent leben in einem Pflegeheim - das sind lediglich 2 156 Pflegebedürftige.
  •  
  • In der Gesamtbetrachtung aller 166 800 Pflegebedürftigen erhalten 40 Prozent (rund 68.100) ein monatliches Pflegegeld. Jeder dritte lebt in einem Pflegeheim. Quelle: www.gbe-bund.de

Aus dem Barmer Pflegereport 2017

     
  • Eigenanteile: Der Gesamteigenanteil für Heimbewohner in Sachsen liegt im Durchschnitt bei monatlich 1.131 Euro (Bund: 1.691 Euro). Auf Länderebene gibt es massive Unterschiede. So reicht der Gesamteigenanteil von 1.107 Euro in Sachsen-Anhalt bis hin zu 2.252 Euro in Nordrhein-Westfalen (Report Seite 30f.).
  •  
  • Pflegebedürftige: Die Zahl der Pflegebedürftigen ist in Sachsen von insgesamt 118.124 (Bund: 2,02 Millionen) im Jahr 1999 um 41 Prozent (Bund: 51 Prozent) auf 166.792 (Bund: 3,04 Millionen) im Jahr 2015 angestiegen. Hier sind alle Personen mit den Pflegestufen null bis drei beinhaltet. Davon waren 108.083 (Bund: 1,93 Millionen) weiblich und 58.709 (Bund: 1,11 Millionen) männlich. Zuletzt waren bundesweit 79,5 Prozent der männlichen Pflegebedürftigen 60 Jahre und älter, während 90,5 Prozent der weiblichen Pflegebedürftigen zu dieser Gruppe gehören. 41,2 beziehungsweise 64,1 Prozent waren 80 Jahre und älter (Seite 65).
  •  
  • Stellen in der Pflege: In der ambulanten Pflege ist in Sachsen die Zahl der Stellen, wenn man Teil- und Vollzeitstellen zusammenrechnet, zwischen den Jahren 2001 und 2015 von 12.050 (Bund: 189.600) auf 24.201 (Bund: 355.600) Personen angestiegen. Im selben Zeitraum ist die Anzahl der Pflegebedürftigen, die sie versorgen 2001, von 32.980 (Bund: 434.700) auf 2015 49.618 (Bund: 692.300 Personen (Seite 131 f.) angestiegen.
  •  
  • Stellen in der Stationären Pflege: Zwischen den Jahren 2001 und 2015 ist in Sachsen die Anzahl der Beschäftigten von 20.732 auf 38.504 gestiegen.
  •  
  • Heimplätze: Im Jahr 2015 gab es in Sachsen 885 (Bund: 13.600) Pflegeheime mit insgesamt 55.266 (Bund: 928.900) Heimplätzen. Davon entfielen 50.146 (Bund: 877.100) Plätze auf die vollstationäre Pflege, 4.115 (Bund: 51.800) auf die Tagespflege und Nachtpflege und auf die Kurzzeitpflege 1.005 (Bund: 37.300)  (Seite 136 f.).

Weitere bundesweite Zahlen und Grafiken finden Sie unter:

www.barmer.de/p008518

www.statistik.sachsen.de/html/472.htm 

www.gbe-bund.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~
Quelle: https://www.barmer.de/presse/bundeslaender-aktuell/sachsen/archiv-pressemitteilungen/pflege-junge-pflegebeduerftige-kurzzeitpflege-1068736



Siehe dazu auch

Junge Pflegebedürftige möchten gerne in Wohngruppen leben

Autorenteam des Forschungszentrums Ungleichheit und Sozialpolitik (SOCIUM) der Universität Bremen erstellt im Auftrag der BARMER den Pflegereport 2017
~~~~~~~~~~~~~~~~
Quelle: https://www.uni-bremen.de/universitaet/hochschulkommunikation-und-marketing/pressemitteilungen/detailansicht/junge-pflegebeduerftige-moechten-gerne-in-wohngruppen-leben

 24 
 am: 10. Januar 2023, 00:22 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Zitat
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 212/22

Vorsorgevollmacht regelt Personenbetreuung zunächst einmal nur abstrakt

Der Inhaber einer Vorsorgevollmacht ist laut Bundesgerichtshof nicht automatisch dazu verpflichtet, auch die Betreuung der betreffenden, multimorbiden Person persönlich zu übernehmen.

Karlsruhe. Eine Vorsorgevollmacht umfasst zunächst nur die rechtliche Vertretung. Ist anderes nicht zusätzlich geregelt, ist die bevollmächtigte Person daher nicht verpflichtet, die Vollmachtgeberin auch persönlich zu betreuen und zu versorgen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. ...


Quelle: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/...



Zitat
BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 212/22
Fundstelle openJur 2022, 23115


Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Betroffene und ihr Ehemann (Beteiligter zu 1) wenden sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin.

Die Betroffene ist an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Zudem leidet sie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an einer chronischen Schmerzstörung. Im Februar 2019 wurde die Beteiligte zu 2 zu ihrer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt. In der Zeit vom 23. September 2020 bis 23. März 2022 war die Betroffene auf Antrag ihrer Betreuerin mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung geschlossen untergebracht. Am 4. August 2021 erteilte sie ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie auch anordnete, dass im Fall der Erforderlichkeit einer Betreuung ihr Ehemann zum Betreuer bestellt werden soll. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragte sie, im Hinblick auf diese Vorsorgevollmacht die Betreuung aufzuheben oder ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen.

Nach Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht mit zwei getrennten Beschlüssen vom 22. September 2021 sowohl die Aufhebung der Betreuung als auch den beantragten Betreuerwechsel abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse haben die Betroffene und ihr Ehemann Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Betroffene und ihr Ehemann mit ihren Rechtsbeschwerden.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers zwar grundsätzlich entgegen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Das Amtsgericht sei vorliegend mit Blick auf die Vorgeschichte und die Anhörung vom 22. September 2021 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ehemann der Betroffenen ungeeignet sei, ihre Interessen wahrzunehmen.

Für die anstehende Entscheidung, ob die Betreuung in Anbetracht der erteilten Vorsorgevollmacht aufzuheben sei, sei allerdings der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich. Dafür, dass bei dem Ehemann der Betroffenen ein gewisser Lernprozess stattgefunden habe, könnte sprechen, dass er mittlerweile größeres Verständnis für die Erkrankung der Betroffenen habe und sich eigenen Angaben zufolge nach Rücksprache mit der Betroffenen nunmehr in der Lage sehe, gegebenenfalls notwendige Maßnahmen wie die Beantragung der Genehmigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu veranlassen.

Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, denn der Ehemann der Betroffenen sei davon unabhängig nach wie vor ungeeignet, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und ihre Interessen diesbezüglich zu wahren. Die Betroffene wolle nach der Entlassung aus der Klinik ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in die Nähe der Klinik verlagern. Die Kontakte zwischen der Betroffenen und ihrem Ehemann fänden ausschließlich telefonisch statt. Dies sei nicht ausreichend, um eine plötzliche Verschlechterung des psychischen Zustands der Betroffenen zuverlässig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge zu ergreifen. Zwischen dem Wohnort des Ehemanns der Betroffenen und dem Wohnort der Betroffenen liege eine Fahrzeit von mehreren Stunden. Die Betroffene bedürfe jedoch eines Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuers vor Ort, gerade auch vor dem Hintergrund, dass ihre alltagspraktischen Fähigkeiten nach den Einschätzungen der Fachärzte nicht besonders gut ausgeprägt seien. Es stehe zu befürchten, dass die Betroffene im Fall einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands bei einer Betreuung durch ihren Ehemann auf die Distanz nicht ausreichend versorgt wäre. Hilfestellung für sie sei vor Ort notwendig.

Aus den gleichen Gründen sei auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels zurückzuweisen. Auch hier sei der Ehemann nicht gleich geeignet im Sinne des § 1908 b Abs. 3 BGB, so dass ein Betreuerwechsel ausscheide.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Auffassung des Landgerichts, die Bestellung eines Betreuers sei trotz des Vorliegens einer wirksamen Vorsorgevollmacht erforderlich, fehlt es bislang an einer rechtlich tragfähigen Grundlage.

a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Steht die - hier vom Landgericht nicht in Zweifel gezogene - Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 9 mwN).

Über Art und Umfang der zur Frage der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 10 mwN).

b) Auch bei Anlegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand.

aa) Das Beschwerdegericht hat es - anders als das Amtsgericht - dahinstehen lassen, ob der Ehemann der Betroffenen deshalb für die Ausübung der Vorsorgevollmacht ungeeignet ist, weil er kein ausreichendes Verständnis für die Schwere der Erkrankung der Betroffenen besitzt und er deshalb Entscheidungen, die zum Wohl der Betroffenen erforderlich sind, möglicherweise nicht treffen wird. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen dem beabsichtigten Wohnort der Betroffenen und dem Wohnort ihres Ehemanns deren ausreichende Versorgung im Bereich der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung nicht gewährleistet wäre.

Die hierbei angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar hat das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass allein die räumliche Entfernung des Vorsorgebevollmächtigten vom Wohnort des Vollmachtgebers grundsätzlich nicht ausreicht, um trotz Vorliegens einer wirksamen Vorsorgevollmacht für Aufgabenbereiche, die von der Vollmacht erfasst werden, einen Betreuer zu bestellen. Die Auswahl des Bevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers, die auch dann zu respektieren ist, wenn - bei objektiver Betrachtung - die zu regelnden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer, der sich in räumlicher Nähe zum Betroffenen befindet, möglicherweise effektiver erledigt werden könnten. Denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Vollmachtgeber bei der Auswahl der Person, der er eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, die räumliche Entfernung des Bevollmächtigten und die sich möglicherweise hieraus ergebenden Probleme bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht bedacht hat. Deshalb kann ein Bevollmächtigter, der nicht in der Nähe des Vollmachtgebers wohnhaft ist, nur dann als ungeeignet angesehen werden und deshalb die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden können, dass er aufgrund der räumlichen Entfernung zum Betroffenen die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben kann oder will (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 10).

bb) Solche Umstände hat das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt. Soweit es in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Erkrankung der Betroffenen in besonderem Maße eines persönlichen Kontakts bedürfe, um Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Betroffenen frühzeitig wahrzunehmen und entsprechend zu handeln, verkennt es, dass ein Vorsorgebevollmächtigter zwar zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet ist, schon um die Informationen zu erhalten, die für Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind. Soweit in einer Vorsorgevollmacht - wie hier - keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von der eines Betreuers, der nach § 1901 Abs. 1 BGB nur zur Erbringung solcher Tätigkeiten verpflichtet ist, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, die tatsächlichen Lebens- und Pflegebedürfnisse des Betroffenen in eigener Person zu befriedigen (MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. § 1901 Rn. 6 mwN). Gleiches gilt in der Regel auch für den Vorsorgebevollmächtigten. Dieser hat wie ein Betreuer nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten (vgl. BGH Beschluss vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - FamRZ 2011, 293 Rn. 19 mwN). Insbesondere ist er zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 24). Dass der Ehemann der Betroffenen deren Versorgung durch die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter - etwa eines Pflegedienstes oder anderer ambulanter Hilfen - nicht gewährleisten kann oder will, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

cc) Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung nur die Absicht geäußert hatte, nach ihrer Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung ihren Lebensmittelpunkt in die Nähe der Klinik zu verlagern. Ob der beabsichtigte Wohnsitzwechsel tatsächlich vollzogen worden ist, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, trotz der wirksam zugunsten ihres Ehemanns erteilten Vollmacht der Betroffenen einen Betreuer zu bestellen, beruht daher nur auf der Annahme, dass es tatsächlich zu dem von der Betroffenen angestrebten Wohnsitzwechsel kommt. Deshalb fehlt es auch insoweit an tragfähigen Feststellungen dafür, dass die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen durch ihren Ehemann eine konkrete Gefahr für ihr Wohl begründet.

dd) Schließlich ergibt sich aus den Entscheidungsgründen auch nicht, warum das Beschwerdegericht trotz der umfassenden Vorsorgevollmacht eine Betreuung für die Bereiche Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten für erforderlich gehalten hat. Denn der angefochtene Beschluss verhält sich nur zu der Frage, weshalb der Ehemann der Betroffenen zur Wahrnehmung der Gesundheitssorge und - in diesem Zusammenhang - der Aufenthaltsbestimmung nicht geeignet ist. Bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht darf aber gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Betreuung nur für die Angelegenheiten des Betroffenen eingerichtet bzw. aufrechterhalten werden, die der Bevollmächtigte nicht in ausreichenden Maß wahrnehmen kann. Insbesondere für die Aufgabenbereiche Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten hat das Beschwerdegericht hierzu keine tragfähigen Feststellungen getroffen, zumal eine größere räumliche Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Betroffenen und dem ihres Ehemanns für die Erfüllung dieser Aufgaben keine entscheidende Rolle spielen dürfte.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Quelle: https://openjur.de/u/2460341.html

 25 
 am: 12. Dezember 2022, 14:16 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Bürgerschaft beschließt neues Wohn- und Betreuungsgesetz für Bremen

Zitat
ab 3:48:55   TOP 44+49: Neufassung des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) + Neues Heimrecht schwächt Aufsichtspflicht des Landes Bremens – Novelle des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes ist im Interesse und zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner dringend nachzubessern

Quelle: https://vimeo.com/buergerschaft/20l42-2



Zur Parlamentsdebatte in der Bremer Bürgerschaft am 08.12.2022 gab es noch einen Dringlichkeitsantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 20/1701 vom 06.12.2022 [>>]

 26 
 am: 07. November 2022, 00:23 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Zitat
CDU-Bürgerschaftsfraktion kritisiert geplante Novelle zum Wohn- und Betreuungsgesetz
Grönert: Senat will Pflegestandards weniger überwachen


Wenn eine staatliche Behörde über Jahre nachweislich ihrer Pflicht zum Schutz von Heimbewohnern nicht ausreichend nachkommt, darf sie sich kein neues Gesetz mit geringeren Pflichten schreiben. Das betont Sigrid Grönert, sozialpolitische Sprecherin der CDU-Bürgerschaftsfraktion, und fügt hinzu: „Dieser Gesetzentwurf von Rot-Grün-Rot ist das klare Eingeständnis, dass man die Aufsicht der Betreuung in Pflege- und Senioreneinrichtungen jahrelang vernachlässigt hat und nichts am eigenen Versagen ändern will.

Die Gutachten zeigen unbestritten, dass die Pflegeaufsicht den Erfordernissen zur Überwachung der Standards in den Heimen systematisch nicht entsprochen hat. Wenn diese Bremer Regierung ab dem 1. Januar nur noch anhand von drei statt zehn Kriterien prüfen will und das auch noch ohne klare Vorgabe, wie oft Regelprüfungen stattfinden müssen, dann ignoriert dieser Senat die Rechte der pflegebedürftigen Menschen.

Wir Christdemokraten sagen, es bräuchte sogar mehr Prüfgegenstände statt weniger, zum Beispiel die Frage nach der Begleitung am Lebensende. Außerdem sollten Regelprüfungen ohne vorherige Ankündigung stattfinden, damit der Einblick in den Pflegealltag auch der Realität entspricht und nicht für den Prüfungstermin geschönt wird.

Es ist auch nicht hinnehmbar, dass SPD, Grüne und Linke es jetzt der Behörde selbst überlassen wollen, ob Prüfungen unter Umständen auch für zwei Jahre ausgesetzt werden können. Eine Flucht vor der Verantwortung ist es auch, wenn die Koalition das mit neuen Vorgaben versehene Gesetz jetzt entfristen und dessen Wirksamkeit nicht zeitnah erneut durch externe Sachverständige überprüfen lassen will.

Das alles zusammengenommen verstärkt den Eindruck, dass man Lösungen für eine völlig überforderte und unterbesetzte Behörde sucht, anstatt sich mit aller Anstrengung für pflegebedürftige Menschen und ihre Rechte einzusetzen.“

Die CDU-Bürgerschaftsfraktion fordert weiterhin, dass die angekündigten Personalverordnungen mit Fristen versehen werden müssen und zum Beispiel bis zum 31.12.2023 der zuständigen Sozial-Deputation vorgelegt werden. Überdies seien die von den Einrichtungen zu entwickelnden Gewaltschutzkonzepte und die Einsetzung von Frauenbeauftragten mit Fristen im Gesetz zu versehen.
Quelle: CDU-Bürgerschaftsfraktion | Pressemitteilung Nr. 134 | 3. November 2022




 27 
 am: 04. November 2022, 02:17 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Zitat
Neues Heimrecht stärkt die Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern
Senatorin Stahmann: Wichtige Voraussetzung für eine würdevolle Pflege


04.11.2022. Das zum Jahresende auslaufende Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz wird nach einer wissenschaftlichen Evaluation novelliert. Einen Entwurf der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport hat die zuständige Deputation gestern (3. November 2022) gebilligt. Damit ist der Weg frei für die parlamentarische Befassung. Der neue Gesetzestext stärkt die Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern. Unter anderem sollen künftig die wesentlichen Ergebnisse von Regelprüfungen zeitnah und in allgemeinverständlicher Form im Internet veröffentlicht werden. Das Gesetz soll zudem auch in leichter Sprache zugänglich gemacht werden und so über die Pflichten der Einrichtung und die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner informieren.

Gesetzlich verankern will die Senatorin darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht bei der individuellen Hilfe-, Pflege- und Unterstützungsplanung. "Die Nutzerinnen und Nutzer sind rechtzeitig anzuhören, und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen", heißt es in dem Entwurf. Geschaffen werden soll zudem ein Recht auf Einsichtnahme in alle sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen.

"Alte und pflegebedürftige Menschen leben in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den Einrichtungen und Personen, die sie pflegen", sagte Senatorin Stahmann. "Meinem Haus und mir persönlich ist es wichtig, die Stellung der Menschen gegenüber den Einrichtungen zu stärken. Für eine würdevolle Pflege ist das eine wichtige Voraussetzung." Wo Menschen selber ihre Rechte nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, hätten Angehörige oder rechtliche Vertretungen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Unterlagen und zur Mitwirkung an der Hilfe-, Pflege- und Unterstützungsplanung.

Angepasst wird in der Gesetzesnovelle auch die Überwachung von Einrichtungen durch jährliche Regelprüfungen. So kann die Wohn- und Betreuungsaufsicht die Prüfungen für zwei Jahre aussetzen, wenn eine Einrichtung bereits von anderen Institutionen ohne wesentliche Beanstandungen geprüft worden ist. Dazu gehören unter anderem der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e.V. oder ein von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellter Sachverständiger.
Quelle: Pressemitteilung des Senats | 4. November 2022



Siehe dazu:


 28 
 am: 04. November 2022, 01:03 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Zitat
Gesetzentwurf liegt vor
Mehr Mitsprache für Pflegeheim-Bewohner

Ein überarbeitetes Wohn- und Betreuungsgesetz gibt Bewohnern in Pflegeeinrichtungen mehr Rechte und sieht neue Informationspflichten der Aufsichtsbehörde über ihre Kontrollbesuche vor.


Von Timo Thalmann, 03.11.2022

Ein überarbeitetes Bremer Wohn- und Betreuungsgesetz soll ab Januar den Pflegeeinrichtungen einen neuen rechtlichen Rahmen geben. Vor allem bei den Themen Mitsprache und Mitbestimmung der Bewohner, Pflichten der Aufsichtsbehörde und Vorgaben für die Betreiber sind wichtige Änderungen vorgesehen.

Warum gibt es jetzt ein neues Gesetz?
Das bislang geltende Recht ist bis Ende dieses Jahres befristet. Es war von vornherein so beschlossen worden, um am Ende eine umfassende Prüfung vorzunehmen, ob das Gesetz seine Ziele erreicht hat. Das Sozialressort hatte daher im Vorfeld bei dem Uni-Pflegeexperten Heinz Rothgang eine entsprechende Analyse in Auftrag gegeben. Das Ergebnis in Kurzform: ein ambitioniertes Gesetz mit Blick auf die Rechte der Pflegebedürftigen, für das in der Praxis aber nicht immer die notwendigen Mittel bereitstanden.

Was hat gefehlt?
Das bezieht sich laut Rothgang vor allem auf die Arbeit der Wohn- und Betreuungsaufsicht. Das Gesetz weist der Behörde eine Doppelfunktion zu – einerseits die Betreiber der Einrichtungen als Aufsichtsbehörde zu kontrollieren, andererseits dabei aber weniger mit Sanktionen und unangekündigten Besuchen zu agieren, sondern vor allem als Berater und Partner der Träger aufzutreten. "Allerdings sind große Ressourcen zur Überwachung und zu einer angemessenen Beratung der Einrichtungen erforderlich. Diesem Bedarf konnte aufseiten der ausführenden Behörde in den vergangenen Jahren personell durchgehend nicht entsprochen werden", lautete der Befund.

Schafft das neue Gesetz hier Abhilfe?
In gewisser Hinsicht: Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf macht der Aufsichtsbehörde weniger enge Vorgaben, etwa bei der Zahl der Prüfungen. Bislang sind beispielsweise jährliche Regelprüfungen ohne konkreten Beschwerdeanlass in den Pflegeheimen vorgeschrieben. In der Realität hat dies jedoch nie stattgefunden. Das neue Gesetz lockert die Vorschrift und erlaubt, Prüfungen um bis zu zwei Jahre aufzuschieben, wenn bereits andere Instanzen ihre Kontrollen in den jeweiligen Häusern vorgenommen haben und dabei keine gravierenden Mängel aufgefallen sind. Das kann etwa der medizinische Dienst der Krankenkassen sein oder auch ein von den Pflegekassen beauftragter Sachverständiger.

Was sind weitere wichtige Änderungen im neuen Gesetz?
Die mutmaßlich weitreichendste Neuerung betrifft die Informationspflichten der Betreiber und der Aufsichtsbehörde gegenüber den Bewohnern. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Behörde die Ergebnisse ihrer Prüfberichte verständlich aufbereitet und ohne weitere Aufforderung den Interessenvertretungen der Bewohner übermittelt. Das sind gewöhnlich die gewählten Bewohnerbeiräte. Auch sollen die Ergebnisberichte künftig frei im Internet verfügbar sein. Bremen will sich dabei laut Sozialbehörde am sogenannten Hamburger Pflegekompass orientieren. In diesem Internetportal sind neben den Kosten und zahlreichen Eckdaten zu den einzelnen Einrichtungen auch die Prüfergebnisse der Hamburger Aufsichtsbehörden veröffentlicht. In diesem Umfang und in dieser Vergleichbarkeit gibt es das bislang in keinem anderen Bundesland. Die regelmäßige, unaufgeforderte Veröffentlichung der Ergebnisse von Kontrollbesuchen der Aufsichtsbehörde ist eine langjährige Forderung des auch in Bremen aktiven Pflegschutzbundes BIVA (Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen).

Wie werden die Rechte der Bewohner im neuen Gesetz gestärkt?
Im neuen Paragrafen 13a wird jedem Bewohner eine Mitbestimmung bei der individuellen Hilfe-, Pflege- und Unterstützungsplanung eingeräumt. Das heißt: Ohne seine Zustimmung, wird es keine Pflegemaßnahmen geben. Auch müssen die jeweiligen Wünsche berücksichtigt werden. Das ergibt sich zwar bereits durch die individuellen Selbstbestimmungsrechte des Grundgesetzes, soll nun aber auch an dieser Stelle noch einmal im Sinne des Verbraucherschutzes betont werden. Denn: Rein formal gesehen kauft der Bewohner eine Dienstleistung ein. Daraus folgt nahezu zwangsläufig das im gleichen Paragrafen eingeräumte Recht der Bewohner, die sie betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen einzusehen. Die Betreiber sind künftig verpflichtet, die Pflegedokumentation auf Wunsch auch in Kopie auszuhändigen.

Welche Diskussionen über das Gesetz sind zu erwarten?
Die Interessenvertretungen der Pflegeeinrichtungen aus der Wohlfahrt sowie von privater Seite haben bereits deutlich gemacht, dass ihnen die Veröffentlichungspflichten der amtlichen Prüfungen der Aufsichtsbehörde nach Hamburger Vorbild zu weit gehen. Auch die praktische Umsetzung des Paragrafen 13a hinsichtlich des Zugangs zur Pflegedokumentation wirft für die Betreiber der Pflegeeinrichtungen noch Fragen auf.
Quelle: https://www.weser-kurier.de/bremen/gesetzentwurf-liegt-vor-neuer-rechtsrahmen-fuer-bremer-pflegeheime...



Zitat
Aufhebung der Fachkraftquote in Bremen erfordert verbindliche Regelung zum Einsatz von Pflegeassistenzpersonal

Bad Schwartau, 15.09.2022

Bremen gehört zu den wenigen Bundesländern, die im Rahmen der Personalverordnung neben einer Fachkraftquote auch die Präsenz von Pflegefachpersonen regelt. Durch die Einführung eines Personalbemessungssystems soll in Zukunft nicht mehr eine grundsätzlich einzuhaltende Fachkraftquote, sondern eine an den individuellen Versorgungsbedarf angepasste Pflegefachkraftquote definiert werden. Das sieht eine Novellierung des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) vor. Der DBfK Nordwest hat dazu Stellung genommen.

„Eine unserer unabdingbaren Forderungen in diesem Zusammenhang ist, dass für eine qualitativ hochwertige Versorgung auf den Einsatz von qualifiziertem Pflegeassistenzpersonal geachtet werden muss“, macht Swantje Seismann-Petersen deutlich, die stellvertretende Vorsitzende des DBfK Nordwest. „Wenn, wie jetzt in der Novellierung vorgesehen, die gesetzlich definierte Fachkraftquote aufgehoben wird, müssen Qualität und Quantität des Pflegeassistenzpersonal-Einsatzes verbindlich geregelt werden. Solange dies nicht der Fall ist, muss die Fachkraftquote von 50 % beibehalten werden.“

Ein weiterer nach Ansicht des DBfK kritikwürdiger Punkt betrifft die Planung und Gestaltung des Pflegeprozesses. Diese gehört zu den Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen und beinhaltet per se eine angemessene, professionelle Beziehungsgestaltung sowie die Einbindung pflegebedürftiger Personen und deren Angehöriger. Die künftig geplante bloße Anhörung Pflegebedürftiger schließt sich demnach aus.

„Diese Form der Mitbestimmung ist zu schwach“, hakt Swantje Seismann-Petersen hier ein. „Sie beschneidet das Recht auf Selbstbestimmung Pflegebedürftiger. Aus pflegefachlicher Sicht kann die Hilfe-, Pflege- und Unterstützungsplanung nur im Einvernehmen mit der pflegebedürftigen Person erfolgen.“

Um Bremen zu einem attraktiven Arbeitsort für Pflegefachpersonen in der Langzeitpflege zu machen, muss es ausreichend gut qualifiziertes Pflegeassistenzpersonal geben, an das pflegerische Aufgaben delegiert werden können. Daher plädiert der DBfK für eine zwingende Neuregelung der Personalverordnung im Zusammenhang mit der Gesetzesnovellierung.

Die Stellungnahme des DBfK Nordwest finden Sie unter https://www.dbfk.de/media/docs/regionalverbaende/rvnw/Stellungnahme-des-DBfK-Nordwest-zur-Novellierung-des-BremWoBeG.pdf
Quelle: https://www.presseportal.de/pm/130110/5321993

 29 
 am: 21. September 2022, 23:58 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
HB Kundgebung: Gemeinsam für Frieden und Gerechtigkeit

Veranstaltung:
Samstag, 1. Oktober 2022 von 11.00 - 14.00 Uhr
Bahnhofsplatz Bremen


In Bremen treffen sich seit vielen Jahren Menschen aus Gewerkschaften, Kirchen, Verbänden, Vereinen, Selbsthilfegruppen & Parteien,  um am 1. Oktober zusammen für die Rechte der ältere Generation einzutreten.

In diesem Jahr unter dem Motto:
Gemeinsam für Frieden und Gerechtigkeit

Wir mischen uns ein:
* Für ein Leben in Würde 
* Für eine gute Rente
* Gegen Altersarmut
* Für eine gute Pflege/Gesundheitspolitik
* Für Klima- und Umweltschutz
* Für soziale Gerechtigkeit
* Für bezahlbares Wohnen
* Für ein Generationenbündnis

Wir sind viele  und wir wollen selbstbestimmt alt werden!

Es sprechen unter Anderem: Schirmfrau Bettina Wilhelm, Landesfrauenbeauftragte Bremen, Ernesto Harder, Vorsitzender des DGB Bremen und Henning Krämer, DGB Jugend Bremen.

Die Musikgruppe „Pflegenotstand“ und das Duo Susanne und Conny und das Maskentheater Die Schalotten, begleiten künstlerisch den Tag der älteren Generation. Gabi-Grete Kellerhoff, Mitinitiatorin und ver.di Mitglied, moderiert die Kundgebung. Teilnehmende können ihre Anliegen im Rahmen einer Mitmachaktion festhalten.

Zur Kundgebung ruft ein breites Bündnis aus Gewerkschaften, Kammern und Parteien auf. Der Tag der älteren Generationen findet, anders als im letzten Jahr, auf dem Bahnhofsvorplatz statt und nicht auf dem Marktplatz. Es werden Infostände aufgebaut sein, allerdings ist keine Verpflegung in üblicher Form angedacht.

Quelle: https://bremen.dgb.de/termine/++co++3819f562-2204-11ed-b74b-001a4a160123

 30 
 am: 27. August 2022, 01:10 
Begonnen von admin - Letzter Beitrag von admin
Betrugsanrufe angeblich eingestellt

Nach Beschwerden über Telefonwerbung von "Pflegeservice Smart" der Firma "United Swiss Marketing" hat diese ihren Dienst offenbar eingestellt. Das berichtet die Verbraucherzentrale Bremen am 24.08.2022 auf ihren Internetseiten unter https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/aktuelle-meldungen/...

Zitat von: VZ Bremen
Der "Pflegeservice Smart" hat seine Arbeit offenbar eingestellt. Auf E-Mails, die unsere Rechtsfachleute im Namen von Betroffenen dorthin geschickt haben, erhalten sie automatische Antworten der United Swiss Marketing AG. In denen heißt es, der Service sei eingestellt worden, offene Forderungen seien storniert und man habe keine weiteren Forderungen. Für Verbraucher:innen, die diese E-Mail erhalten, heißt das also, dass sie das einst geforderte Geld nicht bezahlen müssen. Wer angerufen wurde und ungewollt einen Vertrag geschlossen hat, sollte ihn trotzdem auch jetzt noch widerrufen. Infos dazu und einen Link zum Erstellen eines Musterbriefs finden Sie weiter unten im Text.

Viele Verbraucher:innen haben sich bei den Verbraucherzentralen beraten und vertreten lassen. Dieses Beratungsaufkommen hatte die Verbraucherzentrale NRW dazu veranlasst, die Firma abzumahnen. Eine Antwort steht noch aus.

Und die Inhalte der Webseiten von "United Swiss Marketing" sind aktuell (28.08.2022) vollständig gelöscht, es erscheint der Text "Die Seite befindet sich noch im Aufbau." ...


Seiten: 1 2 [3] 4 5 ... 10


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Powered by MySQL Powered by PHP Powered by SMF 1.1.9 | SMF © 2006, Simple Machines LLC Prüfe XHTML 1.0 Prüfe CSS
Seite erstellt in 0.035 Sekunden mit 15 Zugriffen.
Mit Nutzung dieser Internetseiten erkennt der Besucher unsere Nutzungsbedingungen (hier einsehbar) uneingeschränkt an.
Copyright © 2005-2020 Reinhard Leopold · Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1868-243X

Print Friendly and PDF

MKPortal ©2003-2008 mkportal.it