Pressemitteilung Nr. 107/2017 vom 1. Dezember 2017
Aktenzeichen: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 30. Januar 2018, 10.00 Uhr, und Mittwoch, 31. Januar 2018, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über zwei Verfassungsbeschwerden, welche die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Gegenstand haben.
1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 502/16 betrifft die 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers - das heißt die Fesselung an das Krankenbett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn - während eines insgesamt gut zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts. Die Maßnahme wurde auf ärztliche Anordnung vorgenommen und dauerte acht Stunden an. Das Bayerische Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG), welches Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers war, sieht keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die aufgrund der Fixierung erlittenen Verletzungen in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde ist gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen gerichtet.
2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 309/15 betrifft die 5-Punkt-Fixierung eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten, die über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet worden war. Der Beschwerdeführer, der Verfahrenspfleger des Untergebrachten, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den die Fixierung anordnenden Beschluss sowie mittelbar gegen § 25 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG BW), auf dessen Grundlage der Beschluss erging.
3. Beide Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG). Sie machen geltend, die Fixierung unterliege als freiheitsentziehende Maßnahme einem Richtervorbehalt. Die für die Anordnung der Fixierung jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen würden den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht gerecht. Das Freiheitsgrundrecht stelle besondere Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
4. Bei der Freiheitsentziehung handelt es sich um die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. Sie setzt eine besondere Intensität voraus und kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Im Rahmen der Unterbringung stellt sich zudem die Frage, ob eine „Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung“ möglich ist.
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