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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: MDK-Pflegegutachten  (Gelesen 10912 mal)
Multihilde
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« Antworten #2 am: 07. September 2009, 10:21 »

Pflege: Neue Begutachtungs-Richtlinien in Kraft

Essen, 30. Juli 2009
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die neuen Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit genehmigt. Sie regeln verbindlich, wie die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) vorgehen, wenn Pflegebedürftige einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben. Die aktualisierte Fassung setzt die begutachtungsrelevanten Themen aus dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 1. Juli 2008 um und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Erarbeitet wurden die Richtlinien gemeinschaftlich vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS), den MDK der Länder und dem GKV-Spitzenverband der Pflegekassen.

Die Neuerungen:
  • Mehr als bisher wird der Betreuung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA), also vor allem von Menschen mit Demenz, Rechnung getragen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfiehlt in seinem Gutachten, ob Pflegebedürftige den Grundbetrag von monatlich 100 Euro oder den erhöhten Betreuungsbetrag von 200 Euro bekommen. Diese Leistung erhalten auch Antragsteller, deren Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe 1 liegt. Mit diesen ergänzenden Leistungen erstatten die Pflegekassen Personen, die noch zu Hause wohnen, einen Teil der Kosten für die Inanspruchnahme so genannter niedrigschwelliger Angebote. Dazu gehört zum Beispiel der Besuch in einer Tagespflegeeinrichtung oder die Betreuung durch eine „Tagesmutter“.
  • Die Empfehlung von rehabilitativen Leistungen ist wie ein Antrag des Versicherten auf diese Leistungen anzusehen. So sieht es das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vor. Entsprechend werden die MDK-Gutachten künftig Aussagen darüber treffen, ob eine Indikation für eine Rehabilitationsleistung vorliegt.
  • Pflegeheime, die aufgrund von aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen einen Beitrag zur Rückstufung eines Bewohners leisten, können dafür von der Pflegekasse einen Rückzahlungsbetrag von 1536 Euro erhalten. Deshalb ist künftig bei einer Folgebegutachtung im Zusammenhang der pflegerelevanten Vorgeschichte anzugeben, ob der Versicherte an zusätzlichen aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen der Pflegeeinrichtung teilgenommen hat.

Seit Einführung der Pflegeversicherung 1994 haben die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste rund 19 Mio. Begutachtungen durchgeführt. Davon waren 9,3 Mio. Erstgutachten und 6,5 Mio. Folgegutachten. Knapp 2,1 Mio. Menschen beziehen derzeit Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz.

Quelle: http://www.mds-ev.org/3319.htm



[Download der MDK-Begutachtungs-Richtlinie >>]
« Letzte Änderung: 07. September 2009, 14:12 von admin » Gespeichert
admin
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Beiträge: 3.686


« Antworten #1 am: 29. Juni 2009, 02:04 »

Hallo,

die Pflegedoku spielt sicher eine nicht zu unterschätzende Rolle bei der Begutachtung des MDK - allerdings nicht die einzige.

Auf den Internetseiten des MDK unter http://www.mdk.de/324.htm finden Sie detaillierte Infos:

  • Wer kommt vom MDK?
  • Was passiert bei der Begutachtung?
  • Kann ich mich auf die Begutachtung vorbereiten?
  • Was bedeutet „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“?
  • Pflegebedürftig nach Krankenhausaufenthalt?
  • Wie geht es nach der Begutachtung weiter?
  • Wie viele Pflegestufen gibt es?
  • Muss ich die Einstufung durch die Pflegekasse akzeptieren?


Helfen könnte Ihnen bei der Lösung des Problems z.B.

- http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=1031.0
- http://www.pflegestufe.info/pflege/pflegebedarf.html

Viel Erfolg!
« Letzte Änderung: 10. März 2011, 14:32 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
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siggi
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Beiträge: 4


« am: 25. Juni 2009, 11:33 »

Hallo, nach Widerspruch gegen die Einstufung einer komatösen Heimbewohnerin verlangt die Pflegekasse jetzt vom Heim Kopien der Pflegedoku über 6 Monate, um den körperlichen Zustand festzustellen. Nach erneutem Widerspruch werden die 6 Monate auf 1 Woche reduziert.

Frage: entspricht es den Vorgaben, einen Widerspruch gegen eine zu niedrige Pflegestufe durch Einsichtnahme in Kopien der Pflegedoku zu bearbeiten oder ist das reine Schikane?

Danke.
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