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Autor Thema: Unterstützung der Heimbeiräten/Heimfürsprecher durch Heimaufsicht  (Gelesen 6553 mal)
admin
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Beiträge: 3.686


« Antworten #1 am: 12. Oktober 2009, 02:48 »

Aufgabe der Heimaufsicht ist u.a. auch zu prüfen, ob die Mitwirkungsgremien ihre Aufgaben wahrnehmen (können). Es gibt auch Untersuchungen darüber, siehe

- http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=292.0
- http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=294.0

Fakt ist, dass in den Fällen, wo Heimbetreiber die Mitwirkungsrechte der Bewohner nicht beachten, die Heimaufsicht das verfolgen kann. Aber wenn sie es nicht macht, müßte man sich an die nächst höhere Stelle wenden. Welche das ist, kann pauschal nicht gesagt werden, da in den Bundesländern unterschiedlich.

Die Situation wird dadurch, dass jedes Bundesland sich nun auch noch sein eigenes Heimgesetz stricken darf, noch unübersichtlicher - leider!

* Mitwirkungspraxis-Heimbeirat_BIVA-Hauptstudie2001.pdf (452.32 KB - runtergeladen 1967 Mal.)
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2009, 08:40 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
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pelueisi
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Beiträge: 2


« am: 09. Oktober 2009, 22:32 »

Gibt es Erfahrungen darüber, dass die Heimaufsicht darauf achtet, dass die Mitwirkungsgremien in den Heimen ihre Aufgaben nach § 10 HeimG auch wahrnehmen (können). Insbesondere geht es mir um die Frage, ob die Heimaufsicht verpflichtet ist, zu hinterfragen, ob der Träger bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach § 30, 31 vor ihrer Durchführung die Angelegenheit mit dem Heimbeirat/Heimfürsprecher mit dem Ziel einer Verständigung erörtert hat.

Leider gibt es in dem bisherigen Heimgesetz keine Regelungen im Sinne des § 85 Abs. 3 SBG XI, wonach der Heimträger verpflichtet ist, in dem Verfahren eine schriftliche Stellungnahme der Heimmitwirkungsgremien zu den anstehenden Sachverhalt vorzulegen.
Gespeichert

eisi
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