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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: PERSONAL: Heimleitung und Pflegekräfte strafrechtlich verantwortlich  (Gelesen 7727 mal)
Walter70
Newbie
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Beiträge: 1


« Antworten #1 am: 01. Dezember 2015, 11:40 »

Über sieben Brücken musst du geh'n, sieben Kämpferjahre übersteh'n, bis das Recht den Weg gefunden, ist dein Nervenkleid geschunden; dennoch darfst du nicht verzagen, mit Geduld die Täter jagen!
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Beiträge: 3.686


« am: 11. August 2010, 14:05 »

Heimleiter und Pflegekräfte haften

Auch Heimleiter für unzureichende Versorgung von Pflegepatientin strafrechtlich verantwortlich
- Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt -

Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom Dezember 2003 bestätigt. Dieses hatte einen 49-jährigen berufs- und zwischenzeitlich arbeitslosen ehemaligen Leiter eines in Nordbaden gelegenen Altenpflegeheimes im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

In dem vom Angeklagten früher geleiteten Alten- und Pflegeheim war im Sommer 2000 für etwa drei Monate auch eine damals 76-jährige Schlaganfallpatientin untergebracht gewesen. Während ihres Aufenthalts wurde diese derart unzureichend gepflegt und behandelt, dass sich im Gesäßbereich Gewebedefekte bildeten, die sich bis zu einem sog. „Dekubitus 3. Grades" (sog. Durchliegegeschwür) steigerten, so dass die ältere Dame schließlich in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste.

Obwohl dem Angeklagten und drei bereits zuvor ebenfalls wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilten Pflegekräften die sich stetig verschlimmernde Erkrankung am Bindegewebe bekannt gewesen war, hatten diese es unterlassen, die Patientin in gebotenem Umfang „regelmäßig umzulagern", sondern hatten die Frau weiterhin teils stundenlang in ihrem Stuhl sitzen lassen.

Die Strafkammer hat im Verhalten des Angeklagten eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) erblickt und seiner Einlassung, „die Patientin sei im Heim immer ordnungsgemäß gepflegt worden" nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen und weiterer Zeugen keinen Glauben geschenkt.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ergebe sich daraus, dass er über alle Geschehnisse im Zusammenhang mit der Patientin ständig durch die im Heim tätigen Pfleger unterrichtet gewesen sei und er als Heimleiter und deren direkter Vorgesetzter die Verantwortung trage. Auch hätte er spätestens beim „Übergang des Dekubitus von Stufe 2 zu Stufe 3" ärztliche Hilfe holen oder aber das nekrotische Gewebe der Patientin in einer Klinik entfernen lassen müssen.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der 1. Strafsenat nunmehr als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung ist damit rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 84104

Hinweis: Bei der Verhängung von Geldstrafen bemisst sich die Anzahl der Tagessätze nach der individuellen Schuld eines Angeklagten, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach dessen jeweiligen Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 1 StGB).

Quelle: www.olg-karlsruhe.de - Pressemitteilung vom 10. Sept. 2004

* Heimleiter und Pflegekräfte haften_OLG Karlsruhe 2004.pdf (543.65 KB - runtergeladen 1232 Mal.)
* Heimleiter und Pflegekräfte haften_OLG Karlsruhe 2004_Beschluss.pdf (523.89 KB - runtergeladen 724 Mal.)
« Letzte Änderung: 11. August 2010, 14:08 von admin » Gespeichert

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