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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: Einrichtungenqualitätsgesetz und seine Verordnungen  (Gelesen 8150 mal)
Multihilde
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« am: 07. Februar 2011, 15:03 »

Einrichtungenqualitätsgesetz und seine Verordnungen


Einrichtungenqualitätsgesetz und seine Verordnungen

Die neue Landesregelung zum Heimrecht ist das Ergebnis der Föderalismusreform I. Sie hat dazu geführt, dass die Zuständigkeit für die Gesetzgebung über das Heimrecht auf die Länder verlagert worden ist. Dies betrifft nicht nur das Heimgesetz als solches, sondern auch die dazugehörigen Verordnungen für Bau, Personal und Mitwirkung. Diese Verordnungen regeln bundeseinheitlich Qualitätsstandards und schützen damit auch die Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen. Die heimvertraglichen Vorschriften blieben in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und wurden mit dem zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz neu geregelt.


Aufgabe der Landesregierung war es, ein Landesgesetz für Mecklenburg-Vorpommern zu erarbeiten mit dem Ziel, die Ergebnisse der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen des Runden Tisches Pflege“ und die aktuellen betreuungs- und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse umzusetzen und die Ziffer 238 der Koalitionsvereinbarung mit Leben zu erfüllen. Oberstes Ziel des Einrichtungenqualitätsgesetzes ist der Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in  den Pflege- und Betreuungseinrichtungen des Landes.

Was ist jetzt neu?
• Mit der Festlegung von Abgrenzungskriterien für neue Wohnformen vollzieht das Gesetz einen klaren Paradigmenwechsel zum bisher geltenden Bundesrecht und folgt dem Grundsatz „So viel Schutz wie möglich, so viel Schutz wie nötig.“
• Qualitätssicherung und Transparenz haben oberste Priorität und sollen den Verbraucherschutz stärken. Die Verpflichtung, künftig Prüfergebnisse öffentlich bekannt zu machen, wird dazu entscheidend beitragen. Auch die Neugestaltung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die stärkere Einbeziehung des Ehrenamtes zählen dazu.
• Dort, wo es möglich und fachlich vertretbar war, wurde vereinfacht, um so Bürokratie abzubauen (z. B. Verringerung der Anzeigepflichten), und Verwaltungskosten zu senken.

Zum Einrichtungenqualitätsgesetz gehören auch die Verordnungen für Bau, Personal und Mitwirkung. Diese drei Verordnungen des Ministeriums für Soziales und Gesundheit ersetzen drei ältere Verordnungen des Bundes und gelten für etwa 450 Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die im Land neu entstehenden ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Dokumente und Publikationen
Gesetze

    * Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG)

      Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe
      (Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V) vom 17. Mai 2010

Verordnungen

    * Einrichtungenmindestbauverordnung (EMinBauVO M-V) [PDF, 53 KB]

      Die neu gestaltete Einrichtungenmindestbauverordnung sieht sowohl den Abbau von bürokratischen Hemmschwellen als auch die Stärkung der einzelnen Einrichtungen bei der Umsetzung der jeweiligen Einrichtungskonzeption vor.

      Neu ist auch, dass grundsätzlich alle Einrichtungen mit mehreren Geschossebenen einen Aufzug vorzuhalten haben. Dies dient den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen ebenso wie ihren Angehörigen und sonstigen Besuchern.

    * Einrichtungenpersonalverordnung (EPersVO M-V) [PDF, 51 KB]

      Die Einrichtungenpersonalverordnung entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden Verordnung des Bundes.

      Neu ist insbesondere, dass Bildungsabschlüsse, die zur Anerkennung als Fachkraft erforderlich sind, für die einzelnen Einrichtungsarten gesondert geregelt sind. So werden künftig Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger in Einrichtungen, in denen vorwiegend Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen gepflegt und betreut werden, auch als Fachkraft in der Grundpflege anerkannt werden.

      Neu ist auch, dass Hauswirtschaftskräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation und Berufserfahrung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen der "Vierten Generation" (Hausgemeinschaftsprinzip) als Fachkraft in der Betreuung anerkannt werden. Dieser Ausbildung wird in den nächsten Jahren, insbesondere im ambulanten Pflegebereich, eine größere Bedeutung zukommen.

    * Einrichtungenmitwirkungsverordnung (EMitwVO M-V) [PDF, 65 KB]

      Die Einrichtungenmitwirkungsverordnung knüpft grundsätzlich an die bisherige Heimmitwirkungsverordnung an. Eine wesentliche Änderung besteht jedoch darin, dass die Mitwirkung, statt wie bisher in einem zweistufigen-, nunmehr in einem dreistufigen System wahrgenommen wird.

      Damit wird eine weitergehende Einbeziehung von Externen ermöglicht und das bürgerschaftliche Engagement gestärkt. Gleichzeitig wird den Forderungen von Interessenverbänden und Selbsthilfegruppen nach mehr Mitwirkung Rechnung getragen. Darüber hinaus gewährleistet das neue System eine stärkere Öffnung der Einrichtungen und damit mehr Transparenz.

Quelle: http://www.regierung-mv.de/



« Letzte Änderung: 07. Februar 2011, 15:05 von Multihilde » Gespeichert
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