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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen  (Gelesen 15837 mal)
admin
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« Antworten #3 am: 24. Juli 2011, 23:08 »

Hallo "morata",

vielen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Frage! Zunächst vorab: eine rechtliche Beratung etc. können und dürfen wir nicht geben - Informationen, Erfahrungen und persönliche Einschätzungen schon:

Rechtsgrundlagen für die Fallschilderung sind m.M. das
a) Heimgesetz (nach meinen Infos gilt in Hessen noch das alte HeimG)
b) Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
=> siehe Infosammlung unter http://www.heimmitwirkung.de/index.php?pid=2

Die geschilderte Situation schätze ich in dieser Form als nicht zulässige Änderung der Vertragsbedingungen nach dem neuen WBVG (trat am 1. Oktober 2009 in Kraft) ein. Weitere Infos, Details etc. dazu finden Sie unter http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=1102.0.

Sie sollten sich bei folgenden Stellen weiteren Rat einholen, die dürfen/können beraten:



Eventuell können Sie auch hier noch Weiteres erfahren:
Zitat
Pflegehotline der Verbraucherzentrale Hessen informiert
Wer Fragen rund um das Thema Heimvertrag und ambulanter Pflegedienstvertrag hat, kann sich an die Pflegehotline der Verbraucherzentralen wenden, die in Kooperation mit dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen eingerichtet wurde. Die Hotline ist erreichbar montags und mittwochs in der Zeit von 10 bis 13 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0180 3 7705002.

Quelle: http://nordhessennews.de/, Stand: Sept. 2008

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« Letzte Änderung: 24. Juli 2011, 23:14 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
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morata
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« Antworten #2 am: 24. Juli 2011, 15:51 »

Meine 90-jährige Mutter ist Mitglied des Heimbeirats in einem Johanniter-Pflegeheim im Odenwald. Bei meinem letzten Besuch zeigte sie mir ein Rundschreiben "Heimaufsicht aktuell", mit dem Hinweis auf ein Urteil vom 13.01.11 sowie die Information, dass die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen als Regelleistung zu definieren sei, und diese Bestandteil der Pflegeleistungen sind. Daraufhin habe ich im Internet recherchiert und auch das betreffende Urteil aufmerksam gelesen.
Im Heim fand eine außerplanmäßige Heimbeiratssitzung mit dem Einrichtungsleiter statt, der den alten Leuten mitteilte, dass - falls die Heimaufsicht sich mit dieser Forderung durchsetzt - die Heimkosten entsprechend ansteigen müssten. da der Etat des Heimes dafür nicht ausreichen würde.
Angesichts dieser Nachricht schlossen sich die Heimbeiräte der Meinung des Einrichtungsleiters an, dass die Bewohner sich von ihren Angehörigen begleiten lassen sollen. In einem Protokoll wurde dieses Votum der Bewohner als Ablehnung schriftlich fixiert.
Die Komplexität des Urteils und der Sachlage konnte meine Mutter in ihrem hohen Alter gar nicht erfassen. Der Heimbeirat besteht nur aus Bewohnern des Hauses, d. h. es sind keine Angehörigen bei den Sitzungen anwesend.
Was mich außerordentlich stört, ist die Art und Weise, wie eine offizielle Mitteilung der Heimaufsicht Gießen, die doch die Angehörigen oder Betreuer informieren soll, seitens der Pflegeeinrichtung nicht öffentlich gemacht wird.
Wenn meine Mutter nicht im Heimbeirat wäre, hätte ich - wie alle anderen Angehörigen - von dieser Sachlage und dem heiminternen Protokoll wohl überhaupt nichts erfahren. Ist es rechtens, dass der Einrichtungsleiter nur mit den Bewohnern des Heimbeirats eine solche Entscheidung trifft?
Ich bin jetzt unsicher, an wen ich mich in dieser Angelegenheit wenden soll. Aus diesem Grund bin ich dem Forum beigetreten und würde mich über Ihre Meinungen - und vielleicht auch Erfahrungen in ähnlichen Angelegenheiten - sehr freuen.
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admin
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Beiträge: 3.686


« Antworten #1 am: 18. Juli 2011, 15:17 »

Die Hessische Heimaufsicht teilt die Rechtsauffassung und hat mit Datum vom 11.07.2011 die nachfolgende Info herausgegeben:

Zitat
Durchführung des Heimgesetzes (HeimG)
 
Allgemeine Information zu:

Zusatz- oder Regelleistung:  
Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen  

 
Aus gegebenem Anlass wird auf folgende Auffassung der Hessischen Heimaufsicht zur o. a. Thematik hingewiesen:  
 
Bei der Begleitung zu Arztbesuchen handelt es sich um eine Regelleistung, wenn die betreffenden Bewohner bzw. Bewohnerinnen nicht in der Lage sind, den Arztbesuch selbstständig wahrzunehmen (ggfs. durch Hilfe von Angehörigen) und der Arzt oder die Ärztin nicht verpflichtet ist, den Bewohner/die Bewohnerin im Heim aufzusuchen.  
 
Der Heimträger ist verpflichtet, den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und die erforderlichen Hilfen zu gewähren bzw. die ärztliche Betreuung zu sichern. (vgl.  § 11 Abs. 1 Nr.
3 und 5 HeimG). Somit  kann es sich bei der (notwendigen) Begleitung zu Arztbesuchen nur um eine Regelleistung handeln.
 
Diese Ansicht korrespondiert auch mit der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 13.01.2011, Az.: 4 K 3702/10).
 
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Heimaufsicht beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales.
 
 
Ihre Hessische Heimaufsicht
Quelle: Regierungspräsidium Gießen - Heimaufsicht aktuell!, 11. Juli 2011, VI 62 – 50 q 36 – 389 allg.

* Infoblatt_HA_aktuell_-_Begleitung_zu_Arztbesuchen_11_07_2011.pdf (65.13 KB - runtergeladen 618 Mal.)
« Letzte Änderung: 18. Juli 2011, 20:17 von admin » Gespeichert

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Hinsehen und reagieren ist wichtig....


« am: 16. Februar 2011, 11:35 »

Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, ist als Regelleistung von den Pflegeheimen zu leisten

Datum:  15.02.2011

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenem Urteil vom 13.01.2011 entschieden und die Klage einer Pflegeeinrichtung gegen eine im Wege der Heimaufsicht ergangenen gleichlautenden Anordnung des vom Landratsamt Ostalbkreis vertretenen Landes Baden-Württemberg abgewiesen (Az.: 4 K 3702/10).

Damit steht fest, dass die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen haben, und die finanziellen Aufwendungen hierfür nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden dürfen. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.

Die Klägerin ist Trägerin einer Pflegeeinrichtung mit 101 Pflegeplätzen. Das Landratsamt Ostalbkreis gab der Klägerin im Januar 2010 auf, für ihre Bewohner im Bedarfsfall im Rahmen der Organisation des Arztbesuches außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen, sofern der Zustand der Bewohner eine Begleitung erforderlich macht, für die Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt werden kann. In Betracht komme die Begleitung vor allem zu Fachärzten, da deren Leistungen auf Grund der erforderlichen personellen und technischen Ausstattungen der Praxen regelmäßig nicht in der Einrichtung erbracht werden könnten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2010 Klage zum Ver-waltungsgericht Stuttgart.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte im Wesentlichen aus:

Die Kontrolle auf die Angemessenheit des von den Heimbewohnern zu zahlenden Entgelts gehöre zu den Aufgaben der Heimaufsicht.
Grundsätzlich dürften keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen habe und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen seien, die durch den von den Pflegekassen hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten würden. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehörten nach dem zwischen den überörtlichen Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen geschlossenen Rahmenvertrag u.a. Hilfen bei der Mobilität.

Die Mobilität umfasse u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag seien dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderten.

Zu den Hilfen bei Mobilität sei jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich sei, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetze oder sonstige Personen damit beauftrage.

Die sicherzustellende Begleitung als Teil der Regelleistung sei daher weder eine Zusatzleistung noch eine sonstige Leistung, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohnern zu entrichten sei.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Quelle: http://www.vgstuttgart.de
« Letzte Änderung: 16. Februar 2011, 18:02 von admin » Gespeichert
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