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Autor Thema: QUALITÄT: Pflege-Gutachten: neue Begutachtungs-Richtlinien  (Gelesen 10289 mal)
Multihilde
Gast
« Antworten #3 am: 07. September 2006, 12:10 »

http://www.vdabinfo.de/index.php?id=113

Neue Richtlinien zur Begutachtung
von Pflegebedürftigkeit in Kraft getreten


Essen (dz)

Am 1. September traten mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums die neuen Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in Kraft. Nach diesen Richtlinien führt der MDK die Einstufung in die Pflegestufen durch. Zeitgleich wurden auch die Pflegebedürftigkeitsrichtlinien sowie die Härtefallrichtlinien geändert.

Die Änderungen sollen u. a. zu einer Verringerung des individuellen Spielraumes der Gutachter bei der Einstufung führen. Zukünftig soll erreicht werden, dass die Einstufungsergebnisse nur vom tatsächlichen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen abhängen und nicht von der subjektiv unterschiedlich gewerteten Sichtweise der Gutachter beeinflusst werden.

Neben Änderungen bei der Begutachtung von psychisch (oder geronto-psychiatrisch) Erkrankten, Schwerstpflegebedürftigen und Kindern haben sich viele zum Teil wesentliche Details geändert, die in der Summe zu einer Einschränkung des Ermessenspielraumes der Gutachter führen sollen, allerdings auch ggf. zu anderen Einstufungsergebnissen führen werden. Ebenso wird ab sofort bei der Begutachtung behinderter Menschen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe eine vollständige Einstufung in eine Pflegestufe erfolgen und nicht mehr – wie bisher – nur die Tatsache der Pflegebedürftigkeit an sich festgestellt.

Die Anforderungen für die Anerkennung als Härtefall wurden erheblich gesenkt, allerdings kann im Gegenzug eine Einstufung als Härtefall im stationären Bereich nur noch dann erfolgen, wenn das Pflegeheim über einen Sonderschlüssel für Härtefälle verfügt. In allen anderen Pflegeheimen ist dem Pflegebedürftigen die Einstufung in den Härtefall zukünftig verwehrt.
 
Kontakt: Stephan Dzulko, Tel.: 02159 / 69 75 25, Fax: 0721 / 15 15 28 705, dzulko@exact-gmbh.de.

Quelle: http://www.vdab.de
(VDAB-Newsletter 18/2006)
« Letzte Änderung: 07. September 2006, 12:26 von admin » Gespeichert
Multihilde
Gast
« Antworten #2 am: 05. September 2006, 19:32 »

http://www.carelounge.de/altenarbeit/news/news_ansehen.php?meldungID=1555&href=rss

ist jetzt im RSS-Bereich zu finden, wird aber ja regelmäßig ergänzt

deshalb:
Zitat
Neue Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit:
Droht Betroffenen und Pflegeeinrichtungen nun eine Regresswelle?


Der BvPP e.V. fordert in seiner Stellungnahme zu den neuen Richtlinien von den Verantwortlichen im MDS die Verantwortung der Pflegefachkräfte für die Bewertung der Pflegequalität eindeutig zu definieren und festzuschreiben…

« Letzte Änderung: 07. September 2006, 10:23 von Hilde A. » Gespeichert
Multihilde
Gast
« Antworten #1 am: 01. September 2006, 18:32 »

ebenfalls neu, keine Ahnung, wie sich das jetzt bei häuslichen Begutachtungen auswirkt http://www.carelounge.de/altenarbeit/news/news_ansehen.php?meldungID=1548

  • Neu ist weiterhin, dass bei Pflegebedürftigen, die sich für die Geldleistung entschieden haben, detailliert angegeben werden muss, welche Person welche Leistungen erbringt. Dieses wird überprüfbar dokumentiert. Bernd Meurer: "Wir sind erfreut, dass hiermit zumindest eine Teilforderung des bpa, die wir als Änderungsvorschlag eingebracht hatten, aufgegriffen worden ist. In unserem Kampf gegen die Schwarzarbeit in Pflegehaushalten haben wir uns stets dafür eingesetzt, dass die Geldleistung zumindest davon abhängig gemacht wird, dass die Pflegeperson detailliert bekannt und damit überprüfbar ist.

passt zum Fernsehbericht "Illegale Pflegekräfte aus Osteuropa" vom 31.08.06http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=242.msg440#msg440

Ich kann nur jedem empfehlen, die Richtlinien durchzulesen, bevor der MdK kommt und ein Pflegetagebuch zu führen (gibt jede Menge Muster im Internet)

Die neuen Wohnformen dürften davon auch betroffen sein;
kleiner Auszug aus den Richtlinien (Seite 27)
:

Zitat
Bei Pflege/Betreuung durch Angehörige/Bekannte (Pflegeperson/-en) ist die
dargestellte Versorgungssituation (insbesondere auch nächtliche Hilfeleistungen) stichpunktartig im Freitext zu dokumentieren und die Dauer in Stunden pro Woche in der Tabelle mit Angabe des Namens, der Anschrift, möglichst auch der Telefonnummer und des Geburtsdatums anzugeben. Die gutachterliche Wertung der Angaben in Abgleich mit dem Hilfebedarf erfolgt unter Punkt 5.1 "Stimmt der unter 1.4 angegebene Pflegeaufwand mit dem gutachterlich festgestellten Hilfebedarf überein?" des Formulargutachtens."
« Letzte Änderung: 03. September 2006, 13:30 von Hilde A. » Gespeichert
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Beiträge: 3.686


« am: 01. September 2006, 16:26 »

Pflege: Überarbeitete Begutachtungs-Richtlinien treten zum
1. September 2006 in Kraft


Nach eingehender Überarbeitung treten die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zum 1. September 2006 in Kraft. Mit dieser Neufassung werden die Richtlinien zum einen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angepasst. Zum anderen fließen langjährige Erfahrungen aus der Begutachtungstätigkeit der Medizinischen Dienste ein.

Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Verfahren:

  • Bei den krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen haben die Gutachter des Medizinischen Dienstes jetzt den Zeitaufwand für die Grundpflege sowie den Zeitaufwand für die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zu erheben und im Formulargutachten gesondert zu dokumentieren.
  • Das Verfahren zur Begutachtung von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wurde in die Richtlinien integriert. Der Minimental-Test zum Erkennen von Anzeichen einer Demenz wurde durch ein Raster für die Erkennung eines psychopathologischen Befunds ersetzt, das an ein Verfahren der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) angelehnt ist.
  • Bei Begutachtungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen wird jetzt ein komplettes Pflegegutachten erstellt und eine Pflegestufe vergeben.

Die Begutachtungs-Richtlinien legen das Begutachtungsverfahren fest, mit dem die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung Personen begutachten, die einen Antrag auf Leistung nach dem Pflege-Versicherungsgesetz gestellt haben. Seit Einführung der Pflegeversicherung 1994 haben die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste rund 15 Mio. Begutachtungen durchgeführt. Davon waren 9,3 Mio. Erstgutachten und 5,7 Mio. Folgegutachten. Rund zwei Mio. Menschen bezogen im vergangenen Jahr Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz.

Hier können Sie die Begutachtungs-Richtlinien als PDF-Datei downloaden.

Quelle: Pressemitteilung MDS e.V.
« Letzte Änderung: 10. Oktober 2006, 23:02 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
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