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Autor Thema: Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTBG)  (Gelesen 20673 mal)
admin
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« Antworten #5 am: 02. Februar 2014, 01:11 »

Neues Heimrecht in trockenen Tüchern

Das neue Heimrecht, das „Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege“, ist in trockenen Tüchern und kann jetzt dem Kabinett vorgelegt werden.

Nach der Auswertung der Anhörungsergebnisse und nach der Zustimmung der federführenden Arbeitskreise der Regierungsfraktionen stehe dem Gesetzentwurf nun nichts mehr im Weg, sagte Sozialministerin Katrin Altpeter nach einer gemeinsamen Sitzung der Sozialarbeitskreise von Grünen und SPD im Landtag.

Ministerin Altpeter: „Dieser Gesetzentwurf ist die richtige Antwort auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen. Wir schaffen das innovativste Heimrecht bundesweit. Und wir ermöglichen eine ganz neue Vielfalt von Wohnformen im Übergangsbereich zwischen eigener Häuslichkeit und stationärem Heim, etwa mit den ambulant betreuten Wohngemeinschaften.“

Ziel des Gesetzentwurfs sei es zudem, die Würde, die Privatheit und die Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie volljähriger Menschen mit Behinderungen zu schützen und ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung, und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in unserer Gesellschaft zu wahren und zu fördern. Auch die Stärkung der Mitwirkung der Bewohner sei ihr ein wichtiges Anliegen, so Altpeter.
Selbstverantwortete WGs unterliegen nicht dem Heimrecht

Anders als ambulant betreute Wohngemeinschaften unterliegen selbstverantwortete Wohngemeinschaften nicht dem neuen Heimrecht. Denn in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft (mit bis zu zwölf Personen) regelten die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich, so Altpeter: „Sie wählen Art und Umfang ihrer Pflege- und Unterstützungsleistungen, gestalten die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich und sie üben selber uneingeschränkt das Hausrecht aus. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften ähneln also sehr stark dem Leben in den eigenen vier Wänden, deshalb ist eine staatliche Aufsicht hier nicht erforderlich.“

In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft dagegen könnten die Bewohnerinnen und Bewohner ihr Leben und die täglichen Abläufe nur teilweise selber bestimmen. Wohnen und ein Teil der Unterstützungsleistungen würden grundsätzlich von einem Anbieter für sie organisiert. Deshalb sehe das WTPG hier eine staatliche Aufsicht vor, wenn auch nur in beschränktem Umfang.

Bestandsschutz für ältere Wohngemeinschaftsmodelle
In der Vergangenheit hatten sich einige wenige Initiativen im Land gebildet, die neue Formen des gemeinschaftlichen Lebens von Demenzkranken modellhaft erprobten, und zwar außerhalb des derzeitigen Heimgesetzes. Um diese Modelle nicht in ihrem Bestand zu gefährden, gibt es im Gesetz nach den Worten von Ministerin Altpeter einen Bestandsschutz für diese Einrichtungen, wie etwa in Eichstetten, Ostfildern oder Kirchheim.

Abgestufte Heimaufsicht
Im neuen Heimrecht, dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), gelten Altpeter zufolge für die Heimaufsicht abgestufte Anforderungen je nach Wohnform. Unter den differenzierten Schutz des Heimrechts fielen - wie bisher - die stationären Einrichtungen (Heime) für ältere Menschen, volljährige Pflegebedürftige und volljährige Menschen mit Behinderung und – neu - die ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit bis zu acht Personen. Dazu gehörten auch Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung. Für stationäre Einrichtungen gälten dabei andere, strengere Vorgaben als für ambulant betreute Wohngemeinschaften, so die Ministerin.

Katrin Altpeter: „Je weniger der Einzelne über seine Wohn- und Lebensform selbst bestimmen kann, desto stärker wird die Qualität in der Pflege von der Aufsicht überprüft.“

Insgesamt zeigte sich die Sozialministerin sehr zufrieden mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf. „Wir fördern damit Lebensqualität und Selbstbestimmung der betroffenen Menschen, wir beschreiten den Weg hin zu wohnortnahen gemeinschaftlichen Wohnformen, wir fördern das bürgerschaftliche und zivilgesellschaftliche Engagement in der Pflege und wir geben der Heimaufsicht flexible Prüfvorgaben an die Hand, ohne aber den Schutz der Menschen zu vernachlässigen.“

Quelle: http://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/neues-heimrecht-in-trockenen-tuechern/ 31.01.2014

* wtpg_schaubild_31-01-14.pdf (127.19 KB - runtergeladen 557 Mal.)
* wtpg-faq_iii_01-2014.pdf (197.14 KB - runtergeladen 667 Mal.)
« Letzte Änderung: 02. Februar 2014, 01:13 von admin » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 07. Januar 2014, 20:31 »

Nachfolgend eine willkürliche kleine Auswahl der im Internet gefundenen Stellungnahmen zum geplanten WTBG:

Zitat
Stellungnahme von DGB und ver.di zum Landespflegeheimgesetz

- AUSZUG -

... Wir lehnen es nachdrücklich ab, dass die bisher bereits im Landesheimgesetz vorgesehene Fachkraftbesetzung mit nur einer einzigen Fachkraft während der Nacht weiterhin gelten soll (§ 10 Absatz 3). Wir fordern, eine Vorschrift in das Gesetz aufzunehmen, wonach eine Fachkraft für je 25 Bewohnerinnen und Bewohner auch während der Nacht ständig anwesend sein muss. Davon soll – unabhängig vom jeweiligen Betreiberkonzept – nicht abgewichen werden können. Eine mögliche Besetzung mit nur einer einzigen Fachkraft im Nachtdienst einer stationären Einrichtung ist weder aus Sicht des Verbraucherschutzes, der geforderten und gewünschten fachlichen Qualität noch aus Sicht der Beschäftigten zu verantworten. ...

... Die Festschreibung eines Personalbemessungsverfahrens ist außerdem erforderlich, um die Anforderung von § 10 Absatz 2 erster Spiegelstrich abzusichern, Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Die Umsetzung von Expertenstandards oder die Anforderung aus dem SGB XI ist nur mit ausreichend Personal möglich.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent „Fachkräften“ bei der Betreuung von mindestens vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern vor. Eine Definition des Begriffs „Fachkraft“ fehlt aber. ...

... Es besteht unserer Einschätzung nach die große Gefahr, dass ohne Aufwertung der beruflichen Anforderungen an die in den ambulant betreuten Wohngemeinschaften Tätigen
  •  die Beschäftigung von qualifizierten Fachkräften abgelöst wird durch die Beschäftigung von überwiegend bzw. größtenteils unqualifizierten An- und Ungelernten (Dequalifizierungseffekt), ohne dass diese wie in stationären Einrichtungen unter angemessener Beteiligung und Anwesenheit von Fachkräften erfolgt;
  • die dringend erforderlichen Aufwertungsstrategien der Pflegeberufe hinsichtlich Ansehen und Attraktivität negativ beeinträchtigt werden;
  • Qualitätsdefizite in der Betreuung auf Kosten und zu Lasten der Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auftreten;
  • sich dort prekäre Beschäftigungsverhältnisse (Niedriglohnbeschäftigung, ggf. auch Scheinselbständigkeit) herausbilden;
  • diese Wohnform zu einer „billigeren“ Unterbringungsform „verkommen“ könnte.

... Der Schutz von Persönlichkeits- und sonstigen Rechten ist gerade in Einrichtungen häufig keine Selbstverständlichkeit. Oftmals mangelt es an der Wahrnehmung, dass bestimmte Routineabläufe die Selbstbestimmungsrechte der Bewohnerinnen oder Bewohner negativ berühren. Bisher ist die Prüfung, ob diese Rechte gewahrt werden, weder Aufgabe noch Gegenstand der Prüfungen durch die Heimaufsicht. Die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner darf unserer Auffassung nach nicht ökonomischen Interessen geopfert werden. Daher sollte auch die Einhaltung der Schutzrechte ordnungsrechtlich uneingeschränkt zu prüfen und zu sichern sein. ...

... Wir halten allerdings die in § 18 Absatz 1 vorgesehene Regelung, nach Ablauf von drei Jahren seit der Leistungsaufnahme durch den Anbieter keine Regelprüfungen in den betreuten Wohngemeinschaften mehr durchzuführen, für nicht akzeptabel. Gerade in kleinen Einheiten, in die nur wenige Menschen Einblick haben, ist eine regelmäßige, unangemeldete Prüfung ganz besonders notwendig. ...
Quelle: http://bw.dgb.de/themen/++co++052b5e20-00f8-11e3-9418-00188b4dc422



Zitat
Für die Initiativen und Träger von ambulant betreuten Wohngemeinschaften: Prof. Thomas Klie

Stellungnahme zum Kabinettsentwurf eines neuen Wohn-, Teilhabe-
und Pflegegesetzes Baden-Württemberg (WTPG-E).


- AUSZUG -

Nachjustierungsbedarf
Die Initiativen und Träger ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Baden-Württemberg sehen das Bemühen in dem Gesetzesentwurf, sind aber gleichzeitig davon überzeugt, dass der vorgelegte Kabinettsentwurf der Nachjustierung bedarf. Der Nachjustierungsbedarf hängt im Wesentlichen mit folgenden fünf Aspekten zusammen. ...

... Es wird daher eine präventive Anzeigepflicht für alle und eine Verankerung eines Beratungsanspruches für Initiativen, die Einrichtungen außerhalb des Landesheimrechtes betreiben wollen, für notwendig erachtet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich Wohngruppen ohne echte Selbstorganisation unbemerkt etablieren. ...

... Lange und intensiv diskutiert wurde bereits im Vorfeld der Vorlage des Kabinettsentwurfes des WTPG-E die Höchstgrenze für die Platzzahl von ambulant betreuten Wohngruppen. Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass die ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die unter das neue Heimrecht fallen, die Zahl von acht Bewohnern nicht überschreiten dürfen. Damit wurde u.a. die Kompatibilität mit
dem Bauordnungs- und Brandschutzrecht hergestellt. Die Harmonierung von Heim- und  auordnungsrecht ist auch für die Betreiber von Interesse. Die Zahl acht als unverrückbare Höchstgrenze ist problematisch. ...

... Die grün-rote Landesregierung sollte nach den ausgesprochen restriktiven Regelungen im noch geltenden Landesheimgesetz den Weg frei machen, für eine verantwortliche aber auch dynamische Infrastrukturentwicklung, die gerade das Engagement von Bürgerinnen und Bürgern und der Kommunen würdigt und anstößt. ...
Quelle: http://www.alzheimer-bw.de/fileadmin/AGBW_Medien/Dokumente/Aktuelles/Stellungnahme%20LHG%20BW_final.pdf



Zitat
bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V:

WTPG: Gut gemeint, aber schlecht gemacht

Inkrafttreten des neuen baden-württembergischen Heimrechts verzögert sich aufgrund heftiger Kritik


Stuttgart (ots) - Das für den 1. Januar 2014 geplante Inkrafttreten des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) in Baden-Württemberg verzögert sich. Grund ist die heftige Kritik, die an dem Gesetzesentwurf geübt wurde und bei den Abgeordneten im Landtag nicht ohne Wirkung geblieben ist.

Die zunächst für Oktober vorgesehene Anhörung im baden-württembergischen Landtag wurde nun auf Februar 2014 verschoben. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), der an der Anhörung teilnehmen wird, begrüßt dies ausdrücklich: "Der Gesetzesentwurf, mit dem die Landesregierung vor allem den Ausbau ambulant betreuter Wohngemeinschaften fördern will, ist zwar gut gemeint, aber schlecht gemacht und muss dringend nachgebessert werden", kritisiert der Vorsitzende der bpa-Landesgruppe Baden-Württemberg, Rainer Wiesner.

Während die Anforderungen an die Pflegeheime in den letzten Jahren permanent gestiegen sind, sollen für ambulant betreute Wohngemeinschaften mit bis zu acht Bewohnern, die von einem Anbieter verantwortet werden, künftig sehr geringe heimrechtliche Vorgaben gelten. Änderungen zur Entlastung der Pflegeheime von überzogenen Vorgaben enthält der Gesetzesentwurf dagegen nicht.
Vor dem Hintergrund, dass sich der Schutzzweck des Gesetzes auf beide Wohnformen gleichermaßen bezieht und offenbar davon ausgegangen wird, dass deren Bewohner einen vergleichbaren Hilfebedarf haben, ist die in den letzten Jahren ständig gestiegene Regelungsflut für Pflegeheime aus Sicht des bpa nicht nachvollziehbar: "Aufgrund der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklung wird der Bedarf an Pflegeheimplätzen weiter steigen. Wer die Pflegeheime trotzdem ignoriert, verliert die tatsächliche Situation der pflegebedürftigen Menschen und deren pflegenden Angehörigen aus dem Blick", so Wiesner. ...
Quelle: http://www.presseportal.de/pm/17920 newsroom - Auszug aus der Pressemitteilung des bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V vom 01.10.2013
« Letzte Änderung: 08. Januar 2014, 02:25 von admin » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 07. Januar 2014, 20:12 »

Zitat
Gesetzentwurf für neues Heimrecht in Baden-Württemberg

Mit dem neuen Heimrecht setzt die Landesregierung ein Zeichen für mehr Lebensqualität und Selbstbestimmung von Menschen mit Pflege- bzw. Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderung. Der heute vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf des Sozialministeriums „für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege“ (WTPG) ersetzt das bisherige Landesheimgesetz. Mit dem neuen Gesetz schafft die Landesregierung ein differenziertes und flexibles System der Ausgestaltung von unterstützenden Wohnformen und fördert so innovative gemeinschaftliche Wohnformen, wie etwa ambulant betreute Wohngemeinschaften. Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Sozialministerin Katrin Altpeter: „Wir reagieren damit auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen. Anders als früher wollen heute die Menschen, die Hilfe und Begleitung im Alltag oder Pflege benötigen, so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung leben und nicht mehr allein die Wahl haben zwischen Heim oder häuslicher Pflege. Sie wollen vielmehr entsprechend ihrem jeweiligen Hilfebedarf aus einer breiten Palette von Wohn- und Betreuungsformen die für sie beste Alternative auswählen.“

Mit dem neuen Heimrecht werde zugleich auch der Weg hin zu dezentralen, wohnortnahen Wohnformen weiter beschritten. Spezielle Regelungen des neuen Gesetzes eröffneten die Möglichkeit, weitere, neue Betreuungs- und Wohnformen zu erproben. Dabei gehe es insbesondere um die konzeptionelle Weiterentwicklung des Inklusionsgedankens.

Ministerpräsident Kretschmann: „Wir wollen die Initiativen stärken, deren Ziel es ist, kleine dezentrale Wohngruppen für Menschen mit Unterstützungsbedarf einzurichten. Gerade im ländlichen Raum sind Wohngruppen eine sehr gute Möglichkeit, eine wohnortnahe Versorgung und Betreuung sicherzustellen“.

Gleichzeitig werde mit diesem Gesetz auch das Informationsrecht von behinderten und pflegebedürftigen Menschen in den Pflege- und Behinderteneinrichtungen gestärkt, so Altpeter.

Abgestufte Anforderungen je nach Wohnform
Mit dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz werden alle „unterstützenden Wohnformen“ unter den Schutz des Heimrechts gestellt. Das sind - wie bisher – die „stationären Einrichtungen“ (Heime) für ältere Menschen, volljährige Pflegebedürftige und volljährige Menschen mit Behinderung und – neu – „ambulant betreute Wohngemeinschaften“ mit bis zu acht Personen. Dazu gehören auch Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung. Für stationäre Einrichtungen gelten dabei andere Vorgaben als für ambulant betreute Wohngemeinschaften.

Ministerin Altpeter: „Es gilt der Grundsatz: Je weniger der Einzelne über seine Wohn- und Lebensform selbst bestimmen kann, desto stärker greifen die abgestuften Mechanismen des neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes zur Qualitätssicherung in der Pflege.“

Wichtige Vorgaben zur Sicherung der Qualität aus dem bisherigen Landesheimgesetzes bleiben für stationäre Einrichtungen bestehen, so etwa die Fachkraftquote (im Fall von pflegebedürftigen Heimbewohnern müssen mindestens 50 Prozent der Beschäftigten Fachkräfte sein) und Kernelemente der baulichen Gestaltung. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten demgegenüber geringere Anforderungen, weil die Bewohner bewusst eine wohnungsähnliche Umgebung gewählt hätten. Jedem Bewohner müssten mindestens 25 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen und es müsse - je nach Unterstützungsbedarf zwischen 12 und 24 Stunden -  eine Präsenzkraft  anwesend sein, so Altpeter.

Mehr Recht auf Information für Heimbewohner und Interessenten
Mit dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz wird das Informationsrecht für Heimbewohner und Interessenten für einen Heimplatz deutlich erweitert. Sie haben während des Wohnens im Heim bzw. vor Vertragsabschluss das Recht, die Prüfberichte der Heimaufsichtsbehörde einzusehen bzw. sich diese aushändigen zu lassen. Ministerin Altpeter zufolge wird dadurch das Transparenzgebot im Pflegebereich gestärkt.

Engere Zusammenarbeit der Kontrollinstanzen
Neu geregelt ist eine engere Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Pflegekassen,  dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung bei der Überprüfung von stationären Einrichtungen. Sie werden verpflichtet, sich gegenseitig über ihre Arbeit zu informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine in den Einrichtungen zu koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anzustreben. Damit sollen Mehrfachprüfungen gleicher Sachverhalte künftig vermieden werden.

Keine Ausweitung des Gesetzes auf häuslich-privates Umfeld
Ministerin Altpeter wies darauf hin, dass die heimrechtliche Überwachung auch mit dem neuen Landesgesetz nicht auf ambulante Pflegeserviceangebote ausgeweitet wird. Ebenfalls nicht unter den Schutzbereich des neuen Landesgesetzes fielen Wohngemeinschaften, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner die Lebens- und Haushaltsführung umfassend selbst organisieren, bei der Wahl und Inanspruchnahme von Pflege- und Unterstützungsleistungen frei sind und über die Aufnahme von neuen Bewohnern frei entscheiden können.

Ebenso nicht unter das neue Heimrecht fielen Angebote des betreuten Wohnens bzw. des Servicewohnens, in denen lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen, wie z.B. die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste u. ä. verpflichtend geleistet werden, alle anderen weitergehenden Unterstützungsleistungen und die jeweiligen Anbieter aber frei wählbar sind. Auch Angebote der Tages- und Nachtpflege blieben als Unterstützungsangebote häuslichen Wohnens außerhalb des Heimrechts, weil die Menschen hier überwiegend zuhause lebten. Altpeter: „Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen wir mit staatlichem Ordnungsrecht nicht in das häuslich-private Umfeld eingreifen.“
Quelle: www.sm.baden-wuerttemberg.de, Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes Baden-Württemberg vom11.06.2013

* WTPG-final_Entwurf.pdf (299.63 KB - runtergeladen 696 Mal.)
* WTPG-Tabelle.pdf (31.76 KB - runtergeladen 641 Mal.)
« Letzte Änderung: 07. Januar 2014, 20:32 von admin » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 26. Juli 2012, 17:51 »

Baden-Württemberg bereitet neues Heimgesetz vor
Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz) für Anfang 2013 geplant

Nach Aussage von Helmut Zorell, Pressesprechers des Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, geht es nun an die Vorbereitung des eigentlichen Gesetzentwurfes sowie die Anhörung der Verbände.  Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf voraussichtlich Anfang 2013 (erstes Vierteljahr) ins Kabinett geht.

Quelle: Telefonat vom 26.07.2012

* PM LPK Eckpunkte Heimrecht.pdf (186.39 KB - runtergeladen 712 Mal.)
* Anlage zur LPK_Eckpunkte neues Heimrecht.pdf (133.71 KB - runtergeladen 686 Mal.)
« Letzte Änderung: 07. Januar 2014, 20:07 von admin » Gespeichert

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« Antworten #1 am: 26. Juli 2012, 14:27 »

Juli 2012: Eckpunkte zum neuen Heimrecht beschlossen


Die Eckpunkte sind als pdf (6 Seiten) unten in der Pressemitteilung zu finden….

Quelle: http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen
Quelle: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg


« Letzte Änderung: 26. Juli 2012, 14:29 von Multihilde » Gespeichert
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« am: 25. Juli 2012, 15:26 »

Kabinett beschließt Eckpunkte zum neuen Heimrecht

Sozialministerin Katrin Altpeter: „Wir wollen die Qualität der Pflege sichern und selbstbestimmte Wohnformen älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen fördern“

Stuttgart, 25.07.2012. Die Landesregierung hat die von Sozialministerin Katrin Altpeter vorgelegten Eckpunkte für ein neues Heimrecht gebilligt. Die umfassende Neuaus­richtung kommt nach den Worten von Ministerin Altpeter schon in der Gesetzesbezeichnung zum Ausdruck. Statt Heimgesetz soll es künftig „Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz) heißen. „Wir wollen mit dem neuen Landesgesetz die Teilhabe und Selbstorganisation der Menschen in den Pflege- und Behindertenein­rich­tungen und in der Gesellschaft fördern und insbesondere die Bildung gemeinschaftlicher, selbstbestimmter Wohnformen älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen unterstützen“. Damit werde die Vielfalt der bereits bestehenden und sich noch entwickelnden ambulant betreuten Wohngemeinschaften gefördert. Darüber hinaus stärke das neue Gesetz ältere, behinderte und pflegebedürftige Menschen auch als Verbraucherinnen und Verbraucher.

Das neue Landesgesetz gehe deshalb weg vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ des alten Heimgesetzes. Das alte Heimrecht kannte entweder die Versorgung im Heim oder zuhause. Erstere fiel vollständig unter die Regelungen und den Schutzbereich des Heimrechts, letztere fiel vollständig heraus. Den vielen Zwischenformen des gemeinschaftlichen Wohnens werde dies nicht mehr gerecht, so Altpeter. Mit dem neuen Landesgesetz soll zudem die konzeptionelle Weiterentwicklung der Einrichtungen in Richtung Inklusion und Öffnung gefördert werden. Der Teilhabegedanke und die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention würden in das Gesetz aufgenommen.

Abgestufte Kontrollmechanismen statt „Alles-oder-nichts“
Künftig werden „Unterstützende Wohnformen“ unter den heimrechtlichen Schutz gestellt. Unterstützende Wohnformen sind erstens „stationäre Einrichtungen“ (Heime) für ältere Menschen, volljährige Pflegbedürftige und volljährige Menschen mit Behinderung (wie bisher) und zweitens (neu) „ambulant betreute Wohngemeinschaften“, darunter auch Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung. Dabei gilt: Je weniger der Einzelne über seine Wohn- und Lebensform selbst bestimmt, desto stärker greifen die abgestuften Mechanismen des neuen Landesgesetzes zur Sicherung der Qualität der Pflege.

Altpeter: „Neue Wohn- und Betreuungsformen entsprechen dem Wunsch der Menschen nach Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Eigengestaltung auch im Alter und bei Betreuungsbedarf. Unser Ziel ist es, die Qualität der Pflege dort und in den stationären Heimen zu sichern und präventiv akute Gefahren für pflegebedürftige und behinderte Menschen abzuwehren.“

Erhalten bleiben deshalb für stationäre Einrichtungen wichtige qualitätssichernde Vorgaben des alten Landesheimgesetzes, so etwa die Fachkraftquote (im Fall von pflegebedürftigen Heimbewohnern müssen mindestens 50 Prozent der Beschäftigten Fachkräfte sein) und Kernelemente der baulichen Gestaltung. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann davon abgewichen werden, weil die Bewohner bewusst eine wohnungsähnliche Umgebung gewählt haben.

Für wen das neue Landesgesetz nicht gilt – wo der Bund gefordert ist
Ministerin Altpeter teilte mit, dass die heimrechtliche Überwachung auch mit dem neuen Landesgesetz nicht auf ambulante Pflegeserviceangebote ausgeweitet wird. Wohngemeinschaften, in denen bis zu acht Bewohnerinnen und Bewohner die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gestalten, bei der Wahl und Inanspruchnahme von Pflege- und Unterstützungsleistungen frei sind, über die Aufnahme von MitbewohnerInnen frei entscheiden können und auf eigenen Wunsch von ehrenamtlich Tätigen unterstützt werden, fielen ebenfalls nicht unter den Schutzbereich des neuen Landesgesetzes.

Ebenso wenig betroffen seien Angebote des Servicewohnens, in denen lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen, wie z. B. die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste u. ä. verpflichtend geleistet werden, alle anderen weitergehenden Unterstützungsleistungen und die jeweiligen Anbieter aber frei wählbar sind. Auch Angebote der Tages- und Nachtpflege bleiben nach den Angaben der Ministerin als Unterstützungsformen häuslichen Wohnens außerhalb des Heimrechts, weil die Menschen hier überwiegend zuhause leben.

Altpeter: „Staatliches Ordnungsrecht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in das häuslich-private Umfeld eingreifen. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass auch im häuslichen Kontext eine schlechte Versorgung von pflegebedürftigen und behinderten Menschen nicht ausgeschlossen werden kann.“

In den meisten Fällen sei dies auf eine Überforderung der Betreuenden zurückzuführen. Hier müssten weitere unterstützende Hilfen ansetzen, etwa eine aufsuchende Beratung z.B. durch die Pflegestützpunkte, niedrigschwellige Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger oder Pflegekurse zum Umgang mit schwierigen Versorgungssituationen und verstärkt Auszeiten für die Pflegenden. „Hier ist der Bund gefordert. Er muss endlich eine umfassende Pflegereform angehen und im Rahmen der Neuordnung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs die Leistungen flexibler und passgenauer gestalten. Das schließt die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in die Leistungen der Pflegeversicherung ein.“

Ausweitung der Informationsrechte
Die Informationsrechte von Heimbewohnern bzw. Interessenten für einen Heimplatz werden nach den Worten von Ministerin Altpeter deutlich erweitert. Ihnen müssen die Berichte der Heimaufsichtsbehörden zu den wesentlichen Prüfergebnissen, basierend auf der wiederkehrenden und anlassbezogenen Überwachung der Qualität in Heimen, vor Vertragsschluss und während des Wohnens im Heim zugänglich gemacht werden. Im „Landesgesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege“ wird deshalb eine neue gesetzliche Voraussetzung zum „Betrieb eines Heimes“ formuliert, wonach ein Heim nur betrieben werden darf, wenn allen Bewohnern vor dem Abschluss eines Heimvertrags die aktuelle, letzte Fassung des Berichts „über die wesentlichen Ergebnisse der heimaufsichtlichen Überprüfung“ überlassen wird. Dieser Bericht der Heimaufsichtsbehörde (u.a. zur baulichen und personellen Ausstattung, Pflege- und Betreuungsqualität, zu Hygiene, Qualitäts- und Beschwerdemanagement, Organisation, hauswirtschaftlicher Versorgung, Mitwirkung) muss zudem an geeigneter Stelle im Heim für alle Bewohner einsehbar sein.

Eine allgemeine Information einer breiten Öffentlichkeit über diesen Bericht wird von Gerichten als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht der freien Ausübung des Gewerbebetriebs angesehen. Altpeter betonte aber, dass die Notwendigkeit einer unangekündigten regelmäßigen und anlassbezogenen Qualitätsüberprüfung von Heimen als ordnungsrechtlicher Auftrag künftig stärker in den Vordergrund gestellt werde.

Die Ministerin unterstrich, dass es in der Regel keine doppelte Prüfung gleicher Prüfinhalte durch die Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) gibt. Die Prüfungen der ordnungsrechtlich agierenden Heimaufsicht unterschieden sich grundlegend von der leistungsrechtlichen Prüfung des MDK, u.a. im Hinblick auf die Prüfaufträge, Prüfziele, Prüfgegenstände und Prüftiefe. Sie kündigte zugleich an, dass die wenigen derzeit noch bestehenden Überschneidungsbereiche künftig soweit wie möglich vermieden werden sollen.

Quelle: http://www.baerbl-mielich.de/alter/kabinett-beschliesst-eckpunkte-zum-neuen-heimrecht, 25.07.2012

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