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Autor Thema: Keine Entgelterhöhungen ohne Zustimmung der Heimbewohner  (Gelesen 8083 mal)
admin
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« Antworten #1 am: 12. November 2014, 23:22 »

Preisanpassungsklauseln in Heimverträgen unzulässig
Einseitige Entgelterhöhung und Zusatzgebühren werden erneut als rechtswidrig beurteilt


Das Landgericht Düsseldorf hat eine Klausel, die einem Betreiber von Pflegeeinrichtungen Preiserhöhungen ohne Zustimmung der Bewohner gestattet, für unzulässig erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine Oberhausener Pflegeeinrichtung.

Eine einseitige Preiserhöhung ohne Zustimmung der betroffenen Verbraucher widerspreche dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (§ 9 WBVG) sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass einmal getroffene Vereinbarungen nur mit Einverständnis aller Vertragspartner geändert werden können.

Mit knapper Begründung geht das Landgericht sogar über Auffassungen der Zivilgerichte in Berlin und Mainz hinaus. Diese hatten argumentiert, dass sie die einseitigen Erhöhungen in Pflegeeinrichtungen zumindest bei bestimmten Sozialleistungsempfängern für möglich halten, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ändert.

Keine zusätzlichen Kosten für Namensetiketten

Neben dieser Klausel befasste sich das Gericht auch mit dem Verlangen des Betreibers, dass Bewohner die Befestigung von Namensetiketten in ihrer Kleidung extra bezahlen – eine Praxis vieler Einrichtungen, die sich auf über 100 Euro und mehr im Jahr an zusätzlichen Kosten addieren kann. Das Landgericht stellte klar, auch das ist rechtswidrig, weil die Wäschebesorgung bereits als Standardleistung mit den Unterkunftskosten bezahlt werde. Der Unternehmer müsse selbst dafür sorgen, dass er gereinigte Kleidung zuordnen kann.

Ähnlich hatte im vergangenen Jahr bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof geurteilt. „Damit setzt ein weiteres Gericht dem Erfindertum immer neuer kostenpflichtiger Zusatzleistungen Grenzen“, sagt Heiko Dünkel, zuständiger Projektleiter beim vzbv.

Projekte zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Der vzbv nimmt seit 2011 gemeinsam mit den Verbraucherzentralen die Vertragsklauseln und Vertragstexte von Pflegeanbietern nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) unter die Lupe. Das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf wurde noch im Vorgängerprojekt angestoßen. In dem seit Juni 2013 laufenden Projekt des vzbv stehen neue Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe im Mittelpunkt. Die Maßnahmen werden gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Erwähnte Gerichtsentscheidungen
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.05.2013, Az. 23 U 276/12
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012; Az. 15 O 181/12
Landgericht Mainz, Urteil vom 31.05.2013, Az. 4 O 113/12
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 08.08.2013, Az. 10 A 902/13
Downloads

    Preisanpassungsklauseln Pflegeeinrichtung Marienburg, Urteil des LG Düsseldorf vom 26.06.2014
    (PDF, 5184,67 KB)

Weitere Informationen

    LG Mainz vom 31.05.2013 (4 O 113/12)
    KG Berlin vom 17.05.2013 (Az. 23 U 276/12)
    LG Berlin vom 13.11.2012 (Az. 15 O 181/12)
    Link zum Hessischen VGH - Urteil vom 08.08.2013

Quelle: http://www.vzbv.de/13656.htm

* Pflege_Haus_Marienburg_LG_Duesseldorf_12_O_273_13.pdf (5184.56 KB - runtergeladen 642 Mal.)
« Letzte Änderung: 12. November 2014, 23:23 von admin » Gespeichert

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admin
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« am: 22. Dezember 2012, 04:09 »

    Entgelterhöhung im Seniorenheim braucht Zustimmung der Bewohner

    vzbv kippt vor Gericht nachteilige Vertragsklauseln


    Senioreneinrichtungen dürfen Entgelte wegen veränderter Kosten grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Dies entschied das Landgericht Berlin und kippte auch drei weitere Vertragsklauseln einer Berliner Seniorenresidenz. Die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben seit 2011 über 100 Verträge geprüft und zahlreiche Anbieter abgemahnt oder verklagt. Gefördert wird das Projekt für Verbraucherrechte in der Pflege vom Bundesfamilienministerium.

    Bei der Klage des vzbv gegen eine Berliner Seniorenresidenz vor dem Landgericht Berlin (Az.: 15 O 181/12) ging es um einseitige Entgelterhöhungen, Verpflichtungen nach Vertragsende und die Abtretung von Forderungen an Dritte. In allen Punkten entschied das Gericht zugunsten der Verbraucher. Das Urteil vom 13.11.2012 ist noch nicht rechtskräftig.

    Entgelte erst nach Zustimmung zu erhöhen

    „Wenn es für den Bewohner ohne veränderten Betreuungsbedarf teurer werden soll, geht dies in vielen Fällen nur mit seiner Zustimmung“, sagt Projektkoordinator Heiko Dünkel: „In der Praxis nehmen sich Seniorenheimbetreiber dagegen oft pauschal einseitige Entgelterhöhungen heraus.“ Nach Ansicht des Landgerichts Berlin verstößt eine solche Vertragsklausel grundsätzlich gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sowie allgemeines Zivilrecht. Wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG der Zustimmung des Bewohners oder muss notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.

    Übergriff auf persönlichen Besitz und Abtretung unzulässig

    Auch andere Klauseln im Vertrag bewerteten die Richter als unwirksam, weil sie Verbraucher benachteiligen:

    • So bringen viele Bewohner eigene Möbel und andere persönliche Gegenstände mit, die bei Vertragsende wieder abgeholt werden müssen. Das erlaube der Einrichtung aber nicht, diese einfach selbst auf Kosten des Bewohners einzulagern. So hatte 1998 bereits das Berliner Kammergericht in einem ähnlichen Fall entschieden.
    • Dagegen dürfen die Anbieter zum Beispiel mit Selbstzahlern für den Todesfall eine Zwei-Wochen-Frist für die Rückgabe der Wohnräume vereinbaren und die Wohnkosten als „Nutzungsausfall“ abrechnen. Davon muss der Betreiber aber ersparte Aufwendungen abziehen und darf laut Gericht auch keine Investitionskosten einrechnen.
    • Schließlich hält das Gericht eine im Vertrag vorgesehene Abtretung der Zahlungsforderung etwa an Inkassounternehmen für unwirksam. Dabei würden geschützte Privatgeheimnisse und sensible Sozialdaten offenbart und gegen Strafrecht verstoßen.


    Download:
    Urteil des LG Berlin vom 13.11.2012 (Az.: 15 O 181/12), nicht rechtskräftig
    (PDF, 5128,37 KB)

    Quelle: http://www.vzbv.de/10840.htm, 14.12.2012
    « Letzte Änderung: 24. Dezember 2012, 15:31 von admin » Gespeichert

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