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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: Angehörige oder Betreuer haften nicht automatisch für Heimkosten  (Gelesen 12489 mal)
admin
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« Antworten #3 am: 30. September 2014, 14:55 »

Begrenzte Mithaftung für Pflegeplatzkosten

Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer für Kosten eines Pflegeplatzes mithaften sollen, sind nun gerichtlich Hürden gesetzt. Ein Anbieter von Kurzzeit- und Verhinderungspflege darf einen Schuldbeitritt nur verlangen, wenn dies auch ausdrücklich im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbart wurde. Die alleinige Überlassung eines Formulars an den Verbraucher oder Dritte als Anlage genügt dafür nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Azurit Rohr GmbH entschieden. Diese betreibt bundesweit mehr als 40 Senioren- und Pflegezentren.

Manche Pflegeeinrichtungen wollen, dass sich weitere Personen an den Kosten für einen Pflegeplatz beteiligen, wenn der Bewohner selbst nicht für die Kosten aufkommen kann. Vorbereitete Formulare für einen solchen Schuldbeitritt werden dann vor Vertragsschluss zusammen mit den ohnehin umfangreichen Bewohnerverträgen übergeben. Einmal unterschrieben kann der Anbieter frei wählen, wer ausstehende Kosten bezahlen soll.

Formular zum Schuldbeitritt alleine reicht nicht
Auch die Vertragsformulare für Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Seniorenzentrum Palais-Balzac der Beklagten in Leipzig enthielten eine derartige Anlage. Darin sollte zum Beispiel ein Angehöriger oder Betreuer erklären, dass er neben dem Bewohner für alle späteren Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis mithaftet.

Das Formular wurde interessierten Pflegegästen und ihren Begleitern zusammen mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag und weiteren Anlagen ausgehändigt. Im Vertrag selbst war die Pflicht zur Beibringung einer solchen Erklärung allerdings nicht erwähnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass das nicht ausreicht.

„Pflegeanbieter dürfen die oft schwierige Suche nach einem Betreuungsplatz nicht ausnutzen, um sich Sicherheiten zu verschaffen, die ihnen gesetzlich nicht zustehen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass man derart weitreichende Erklärungen nicht einfach zwischen harmlosen Anlagen verstecken kann.“

Verstoß gegen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Praxis des Unternehmers gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verstößt. Durch die Überlassung des Formulars mit den übrigen Vertragsunterlagen entstehe der Eindruck, der Schuldbeitritt sei Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags. Entsprechend hoch sei der Druck auf Pflegebedürftige, ihre Familie und Betreuer, die Erklärung zu beschaffen, monierten die Richter.

Weil aber nur Sicherheiten verlangt werden können, die mit dem Bewohner vertraglich vereinbart sind, dürfe das Formular weder dem Verbraucher selbst noch einem für diesen handelnden Dritten ausgehändigt werden. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob ein Schuldbeitritt überhaupt eine zulässige Sicherheit im Sinne des WBVG ist und ob im konkreten Fall das Haftungsvolumen zu hoch war.

Das Gericht hat sich allerdings nicht der weiter gehenden Auffassung des vzbv angeschlossen, dass Dritte nicht veranlasst werden dürfen, solche Erklärungen abzugeben.

Das Verfahren wurde im 2013 beendeten Projekt „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ angestoßen. Das Projekt wurde gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

[Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2015 (Az. III ZR 263/14) >>]

Quelle: http://www.vzbv.de/pressemitteilung/begrenzte-mithaftung-fuer-pflegeplatzkosten, Pressemitteilung 14.08.2015



Begrenzte Mithaftung für Pflegeplatzkosten

Hohe Kosten der Heimunterbringung dürfen nicht ohne weiteres auf Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer abgewälzt werden

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken untersagt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer unbegrenzt für Kosten eines Pflegeplatzes einstehen sollen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Anbieter der Kurzzeitpflege. Ob eine Mithaftung bei Pflegeverträgen überhaupt zulässig ist, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Pflegeeinrichtungen drängen immer wieder Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen werden häufig in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahe stehende Menschen unterschreiben die Erklärungen häufig ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können. Wegen des hohen Eigenanteils in der Pflegeversicherung oder bei Schäden, die durch den Bewohner verursacht werden, kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen.

Das Gericht hat klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nicht unbegrenzt gelten. Die Mithaftung darf demnach das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte nicht übersteigen. Formulare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden. Damit folgt die Kammer in wesentlichen Punkten dem vzbv, der die Klage überwiegend gewonnen hat. „Betreiber von Pflegeeinrichtungen nutzen eine Zwangslage der Verbraucher aus. Es kann nicht sein, dass Angehörige und Ehrenamtliche in die Mithaftung für hohe Kosten einer Heimunterbringung gedrängt werden. Wir wollen ein generelles Ende dieser zweifelhaften Praxis erreichen.“, sagt Heiko Dünkel, Projektleiter Wohn- und Betreuungsverträge beim vzbv.

Nicht gefolgt sind die Richter allerdings der Auffassung, dass Schuldbeitritte beim Abschluss von Pflegeverträgen generell unzulässig sind. So urteilten im vergangenen Jahr jedenfalls die Vorgängerinstanz und in einem weiteren Verfahren das Landgericht Mainz. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat für zwei damit verbundene Grundsatzfragen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der vzbv wird nun das höchste deutsche Zivilgericht anrufen.

Erwähnte Gerichtsentscheidungen:

  • Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 23.07.2014, Az. 1 U 143/13, nicht rechtskräftig
  • Landgericht Kaiserslautern (Vorgängerinstanz), Urteil vom 30.07.2013, Az. 2 O 252/12
  • Landgericht Mainz, rechtskräftig, Urteil vom 31.05.2013, Az. 4 O 113/12


Quelle: http://www.vzbv.de/13740.htm, 14.08.2014
« Letzte Änderung: 03. September 2015, 17:00 von admin » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 30. September 2014, 11:23 »

Heimbetreiber darf keinen unbegrenzten Schuldbeitritt verlangen

OLG Zweibrücken vom 23.07.2014 (1 U 143/13)

Der Betreiber eines Seniorenheims darf nicht den Anschein erwecken, der Abschuss eines Heimvertrags sei davon abhängig, dass ein Dritter die Haftung für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag übernimmt. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Die Vertragsformulare des Heimbetreibers für eine Kurzzeit- und Verhinderungspflege enthielten eine Anlage für den Schuldbeitritt eines Dritten. Darin sollte zum Beispiel ein Angehöriger erklären, dass er für alle Zahlungen und sonstige Verbindlichkeiten aus dem Vertrag eintritt. Das Formular wurde interessierten Verbrauchern zusammen mit dem Heimvertrag und weiteren Anlagen ausgehändigt.

Dadurch erwecke der Betreiber den falschen Eindruck, als müsse der Verbraucher die Beitrittserklärung beschaffen, um einen Pflegeplatz zu bekommen, monierten die Richter. Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Heimbetreiber vom Verbraucher höchstens eine Sicherheit von zwei Monatsentgelten verlangen. Das Formular mit dem Schuldbeitritt sah dagegen eine unbegrenzte Haftung vor.

Quelle: http://www.vzbv.de/13864.htm, 23.07.2014

* Azurit_OLG_Zweibruecken__1_U_143_13.pdf (418.78 KB - runtergeladen 452 Mal.)
« Letzte Änderung: 30. September 2014, 14:42 von admin » Gespeichert

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« Antworten #1 am: 22. August 2013, 01:30 »

Schuldbeitritte bei Heimverträgen nicht möglich

Urteil des LG Kaiserslautern vom 30.07.2013 (2 O 252/12), nicht rechtskräftig

(30.07.2013) Schuldbeitritte, bei denen Angehörige oder Betreuer neben dem Bewohner für Kosten einstehen sollen, haben in Verbraucherverträgen mit Pflegeeinrichtungen nichts zu suchen. So hat das Landgericht Kaiserslautern nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden, nachdem bereits das Landgericht Mainz im Mai 2013 solche Klauseln untersagt hatte.

In dem Verfahren hatte der vzbv gegen den Betreiber von mehreren Altenheimen und Seniorenzentren geklagt. In dessen Vertragsunterlagen für Kurzzeitpflege fand sich eine Beitrittserklärung, in der Angehörige oder Betreuer unterschreiben sollten, dass sie für Verbindlichkeiten des Pflegebedürftigen gegenüber der Einrichtung haften.

Nach Auffassung der Richter würde eine derartige Praxis die Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) für Sicherheitsleistungen umgehen und sei damit verbraucherrechtswidrig. Die Pflegebedürftigen würden dadurch überdies in die gesetzeswidrige Drucksituation versetzt, Ditte zu veranlassen, eine solche Erklärung abzugeben.

Bereits im Mai hatte das Landgericht Mainz Schuldbeitritte als Sicherheit bei Verträgen nach dem WBVG generell untersagt. Diese Auffassung wurde nun von den Kaiserslauternern Richtern bestätigt.

Die Projekte zum WBVG


Die Verfahren wurden im inzwischen beendeten Projekt „Wohnbetreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ von vzbv und 14 Verbraucherzentralen geführt. In einem neuen zweijährigen Projekt geht es seit Juni 2013 insbesondere um Verträge von neuen Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Es wird wie auch das erste Projekt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

Quelle: http://www.vzbv.de/12120.htm
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« am: 26. Februar 2011, 02:31 »

Pflegeheim verlangt Sicherheiten von Angehörigen oder Betreuern
– Musterbrief der Verbraucherzentrale


Seit Oktober 2009 gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das neue Vertragsrecht für Pflegeheime. Verträge, die schon vor Oktober 2009 geschlossen wurden, mussten zum 1. Mai 2010 dem neuen Gesetz angepasst werden. Eine ganze Reihe solcher Verträge wurden der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. zur Prüfung übersandt. Dabei fiel auf, dass einigen Verträgen als Anlage Erklärungsvordrucke beigefügt waren, mit denen sich Angehörige oder Betreuer verpflichten sollten, für Kosten aufzukommen, falls der Bewohner seine Zahlungspflicht gegenüber der Pflegeeinrichtung nicht erfüllt. Angehörige und Betreuer

Derartige Erklärungen, die mal als Bürgschaft, mal als Haftungsübernahmeerklärung oder Schuldbeitrittserklärung bezeichnet werden, sollten nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht unterschrieben werden.

Zwar erlaubt das neue Gesetz, dass der Heimträger vom Bewohner Sicherheitsleistungen für die Erfüllung seiner Zahlungspflicht verlangt. Dieses Recht gilt aber nur für Personen, die ihren Heimaufenthalt ausschließlich aus der eigenen Tasche bezahlen.

Im Gegensatz dazu ist es nicht erlaubt, Sicherheitsleistungen von Heimbewohnern zu verlangen, für deren stationären Aufenthalt entweder ein Sozialhilfeträger, die gesetzliche Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung Leistungen gewährt. Ebenso wenig dürfen Sicherheiten verlangt werden, die das Doppelte eines Monatsentgelts überschreiten.

In dem Vorgehen, statt vom Heimbewohner selbst, von Angehörigen oder Betreuern in Form von Haftungsübernahme- oder Schuldbeitrittserklärungen eine Sicherheit zu verlangen, sieht die Verbraucherzentrale eine Umgehung der gesetzlichen Verbote. Aus der Umgehung folgt, dass das mit der unterschriebenen Erklärung entstandene Rechtsverhältnis nichtig ist.

Angehörige oder Betreuer, die eine Schuldübernahme-, Haftungs-, Schuldbeitrittserklärung oder Bürgschaft bereits unterzeichnet haben, sollten so schnell wie möglich gegenüber dem Einrichtungsträger klarstellen, dass die unterzeichnete Erklärung als nichtig angesehen wird.

Bitte ergänzen Sie das Musterschreiben um die entsprechenden Anschriften und Namen und senden es per Einschreiben mit Rückschein an den Einrichtungsträger.

[Musterbrief Sicherheiten_Schuldübernahme >>]

Quelle: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de - Stand: 27.09.2010
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