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Autor Thema: Wohngemeinschaft kann unter das Heimgesetz fallen  (Gelesen 9395 mal)
admin
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« Antworten #1 am: 04. September 2013, 23:21 »

“Demenz-Wohngemeinschaft” kann stationäre Einrichtung sein

Wer Apartments an Demenzkranke vermietet und deren Pflege faktisch an einen bestimmten Pflegedienst koppelt, betreibt eine stationäre Einrichtung im Sinne des Berliner Heimrechts. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in Berlin-Charlottenburg. In zwei Etagen dieses Hauses sind jeweils elf Apartments an pflegebedürftige, an Demenz erkrankte Personen vermietet. Nach Ansicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales betreibt die Vermieterin eine stationäre Einrichtung, weil die Kosten für Serviceleistungen, die die Bewohner von ihr beziehen müssen, die Bruttomiete um mehr als 20 % überstiegen; im Übrigen seien die Mieter auch faktisch gezwungen, sich von einem bestimmten, mit der Vermieterin kooperierenden Pflegedienst versorgen zu lassen. Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie geltend machte: Die zugrunde gelegte 20 %-Grenze sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie selbst sei jedenfalls nur geringfügig zu Betreuungsleistungen verpflichtet; die wesentliche Betreuung rund um die Uhr werde vom Pflegedienst erbracht. Die freie Wahl des Pflegedienstes sei gewährleistet.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte den Bescheid des Beklagten. Die beiden Etagen seien stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohnteilhabegesetzes (WTG) - mit der Konsequenz, dass sie der „Heimaufsicht“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unterliegen und strengere Vorgaben für die dortige Pflege und die Räumlichkeiten gelten.

Eine heimartige Unterbringung liege vor, obwohl die Apartment-Vermietung und die Pflege Gegenstand verschiedener Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern seien; denn beide Vereinbarungen seien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig.

Die pflegebedürftigen und damit auf das Betreuungspersonal angewiesenen Bewohner könnten praktisch keinen anderen als den mit der Klägerin seit Jahren kooperierenden Dienst mit der Pflege beauftragen, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen. Damit entspreche ihre Situation derjenigen „klassischer“ Heimbewohner, die in doppelter Hinsicht - bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege - abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig seien. Auf die 20%-Grenze komme es nicht an.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil vom 21. August 2013 - VG 14 K 80.12

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 31/2013 vom 03.09.2013
« Letzte Änderung: 04. September 2013, 23:21 von admin » Gespeichert

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« am: 22. September 2011, 21:54 »

Wohngemeinschaft Gut Wachendorf in Rudi Carell's Mühle ist ein Heim

11. Kammer des Gerichts weist die Klage der Inhaberin des Pflegedienstes mit Urteil vom 21.09.2011 ab

Zitat
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es für die Annahme einer Wohngemeinschaft an der dafür erforderlichen Trennung von Wohnen und Pflege. Nach der vorgelegten Konzeption und den abgeschlossenen Verträgen sind in der Wohngemeinschaft Gut Wachendorf die Bereiche Wohnen und Pflege zwar rechtlich getrennt. Das Gericht jedoch davon aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen Wohnen, hauswirtschaftliche Versorgung und Pflege in der Wohngemeinschaft Gut Wachendorf aus einer Hand angeboten und geleistet werden
……………….
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Aktenzeichen: 11 A 913/10

Quelle: http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de



Pflegeheim oder Wohngemeinschaft in "Rudi Carells Mühle"?

Die 11. Kammer verhandelt am 21.09.2011 über die Klage gegen eine Untersagungsverfügung der Heimaufsicht

Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin einer ehemaligen Mühle in Syke-Wachendorf, die früher Rudi Carell als Studio diente. Dort unterhält sie die "Wohngemeinschaft Gut Wachendorf", deren Zimmer sie an die einzelnen Bewohner vermietet. Es handelt sich um schwerstpflegebedürftige Menschen - bei acht von ihnen handelt es sich um Wachkomapatienten -, die rund um die Uhr intensivmedizinisch betreut werden müssen. Dies übernimmt ausnahmslos der Pflegedienst der Klägerin.

Der Landkreis Diepholz untersagte der Klägerin den Betrieb der Wohngemeinschaft, weil er davon ausgeht, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt, das die Klägerin nicht angezeigt habe. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um eine echte Wohngemeinschaft handelt, in der die Bewohner oder ihre Betreuer autonom über den Einzug neuer Bewohner, die Wahl des Pflegedienstes und die Wirtschaftsführung entscheiden können.

Beginn der Verhandlung um 9.15 Uhr in Saal 3
Aktenzeichen: 11 A 913/10


http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19421&article_id=99032&_psmand=126




Getrennte Verträge über Vermietung von Wohnraum und Gewährung von Betreuung stehen der Anwendbarkeit des Heimgesetzes nicht entgegen

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Heimuntersagung teilweise wieder her.

Frankfurt am Main, 06.10.2008 Pressemitteilung Nr. 21/2008

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Heimaufsicht verfügte Schließung einer Altenpflegeeinrichtung in Frankfurt am Main.


Die Antragstellerin ist (Mit-)Initiatorin der Gründung sogenannter Wohngemeinschaften für Demenzkranke in Frankfurt am Main. Im November 2002 wurde eine derartige Wohngemeinschaft in einer Maisonette-Wohnung im 12. und 13. Obergeschoß eines Hauses in Eckenheim eröffnet. Das Haus ist in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Im Juni 2003 kam eine weitere Wohnung auf denselben Etagen hinzu. Später wurden noch zwei Wohnungen im 9. und 10. OG des Hauses von verschiedenen Eigentümern durch Einzelverträge der Bewohnerinnen und Bewohner angemietet. Die Betreuung, Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung der Bewohner erfolgte von Anfang an durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiterinnen, zunächst jahrelang in Kooperation mit einem ambulanten Pflegedienst der ebenfalls Mitinitiatorin des Projekts war. Nach einem Zerwürfnis zwischen der Antragstellerin und dem ambulanten Pflegedienst ging sie eine neue Kooperation mit anderen Pflegediensten ein.

Bereits im Jahre 2003 wurde die Heimaufsicht aufgrund verschiedener Anzeigen von Miteigentümern des Hauses bzw. Nachbarn der Wohngruppen ebenso wie verschiedene Dienste der Stadt Frankfurt (Sozialamt, Gesundheitsamt, Ordnungsamt, Bauamt, Wohnungsamt) tätig. Ein im Januar 2004 eingeleitetes Anhörungsverfahren mit dem Ziel der Feststellung eines Heimbetriebs wurde nicht weiterbetrieben. Im Juli 2008 erfolgte eine erneute Überprüfung aller vier Wohnungen durch die Heimaufsicht, nachdem Unregelmäßigkeiten angezeigt worden waren und Angehörige einer Bewohnerin sich im Zuge der eskalierenden Auseinandersetzungen an verschiedene Medien gewandt hatten.

Mit Bescheid vom 9. September 2008 untersagte die Heimaufsicht die von der Antragstellerin betriebenen Einrichtungen und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Sie ist der Ansicht, dass die Antragstellerin in den vier Wohnungen ein Heim betreibe, das nicht den Anforderungen des Heimgesetzes entspreche.

Am 16.09.2008 hat die Antragstellerin Eilrechtsschutz gegen die Schließungsverfügung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, das Heimgesetz sei nicht anwendbar, weil hier die Vermietung der Wohnungen und die Betreuung sowie die Pflege nicht in einer Hand lägen. Sie unterhalte keine wie auch immer gearteten Beziehungen zu den vier Vermietern. Die Mieter hätten unterschiedliche ambulante Pflegedienste beauftragt, die sich teilweise des Personals der Antragstellerin zur Erbringung von Pflegeleistungen bedienen würden. Für die Mieter bestehe insoweit Wahlfreiheit, von der sie auch Gerbrauch machten. Der Pflegedienstwechsel sei nicht von der Antragstellerin verlasst worden. Zwischen den Mietern und ihr bestünden keine schriftlichen Vereinbarungen über die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen. Weshalb ausgerechnet sie als angebliche Heimträgerin herausgegriffen werde, sei unerfindlich.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin teilweise befristet bis zum 31. Januar 2009 wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat die für das Heimrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ausgeführt, das Wohnprojekt der Antragstellerin erfülle sämtliche gesetzlichen Merkmale eines Heims und darüber hinaus typische sonstige Charakteristika von Altenpflegeheimen. So werde die Einrichtung entgeltlich betrieben und diene dem Zweck, den in § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes genannten Personenkreis, nämlich ältere oder pflegebedürftige bzw. behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Die Einrichtung sei zudem in ihrem Bestand vom Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig. Die Pflege im engeren Sinne werde auch weitgehend von der Antragstellerin und ihren Mitarbeiterinnen geleistet.

Trotz der postulierten Wahlfreiheit der Bewohner in Bezug auf den ambulanten Pflegedienst kämen in der Einrichtung nur solche Pflegedienste zum Zuge, die bereit seien, den Pflegedienst der Antragstellerin als Subunternehmer zu beschäftigen, um ihr so die Abrechnung mit den gesetzlichen Kassen zu ermöglichen. Aufgrund der von der Antragstellerin geschaffenen Gesamtstruktur der Einrichtung könne keine Rede davon sein, dass ambulante Pflegedienste unabhängig von der Antragstellerin tätig würden. Vielmehr seien die Bewohner strukturell von ihr abhängig. Diese Abhängigkeit bezöge sich auch auf die Überlassung des Wohnraums an die Bewohner, obwohl sie selbst nicht als Vermieterin auftrete.

Das Heimgesetz verlange aber auch kein einheitliches (Heim-) Vertragsverhältnis. Es könnten anstelle eines Heimvertrages auch zwei getrennte Verträge über die Vermietung von Wohnraum und über die Gewährung von Betreuung und Pflege vorliegen, ohne dass eine solche Einrichtung die Eigenschaften eines Heims nach § 1 Abs. 1 Heimgesetz verliere. Entscheidend für die Qualifizierung einer derartigen Einrichtung als Heim sei, ob zwischen dem Vermieter und dem Pflegedienst eine gewisse rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit bestehe, die Wohnen und Betreuen aus dem Blickwinkel der Bewohner als einheitliche Gesamtleistung erscheinen lasse, bzw. ob die Aufspaltung der Verträge gewählt worden sei, um die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen.

Insgesamt sei festzustellen, dass die Antragstellerin sich sowohl nach Innen als auch nach Außen stets als Leiterin der Einrichtung dargestellt habe und auch so wahrgenommen worden sei. Nach alledem unterfalle die von der Antragstellerin betriebene Einrichtung dem Heimgesetz. Da das Heim aber wesentlichen Anforderungen nach § 11 des Heimgesetzes hinsichtlich seiner baulichen Beschaffenheit, seinen Anforderungen an den Brandschutz und an notwendige sanitäre Einrichtungen nicht genüge, sei eine Betriebsuntersagung nach § 19 des Heimgesetzes gerechtfertigt, da auch Anordnungen zur Behebung der festgestellten Mängel nicht ausreichen würden. Allerdings sei die zur Schließung des Heims gesetzte Frist zum 23. September 2008 äußerst knapp bemessen worden, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werde.

Aus diesem Grund sei nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO die Frist zur Schließung des Heims angemessen zu verlängern gewesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Vollziehung bis zum 31. Januar 2009 ausgesetzt, um den dort untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, entweder aktiv bei der Gestaltung von anderen Kleingruppen mit häuslicher Atmosphäre oder bei ihrer Unterbringung in geeignete andere Einrichtungen mitwirken zu können.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Aktenzeichen: 3 L 2665/08.F(2)

Quelle: http://www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de
« Letzte Änderung: 04. September 2013, 23:54 von admin » Gespeichert
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