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Autor Thema: Bestechungsverdacht: Staatsanwalt ermittelt gegen Debeka-Mitarbeiter  (Gelesen 5950 mal)
admin
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« am: 16. Juli 2014, 22:14 »

Zitat
Vorwürfe gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der DEBEKA-Versicherungsgruppe

-2. Folgemitteilung in dem Verfahren 2050 Js 21547/14 (ehemals 2055 UJs 36395/13)

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach Auswertung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen Ermittlungsverfahren gegen insgesamt neun Beschäftigte der DEBEKA-Versicherungsgruppe wegen des Verdachts der Bestechung, der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen eingeleitet. Darüber hinaus wurden Ermittlungsverfahren gegen fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes wegen des Verdachts der Bestechlichkeit, der Verletzung des Dienstgeheimnisses und des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen eingeleitet.


Es besteht der Anfangsverdacht, dass die beschuldigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen Entgelt den beschuldigten Beschäftigten der DEBEKA-Versicherungsgruppe Namen, Anschriften und weitere persönliche Daten von Personen mitgeteilt haben, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst bevorstand oder gerade erfolgt war. Die Mitteilung dieser Daten sollte den beschuldigten Mitarbeitern der DEBEKA-Versicherungsgruppe den Abschluss von Versicherungsverträgen ermöglichen.

Zur Aufklärung des Verdachts durchsuchen derzeit 116 Einsatzkräfte der Polizei unter Leitung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz 24 Büro- und Privatobjekte in Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und dem Saarland. Der Sitz der DEBEKA-Versicherungsgruppe in Koblenz ist von den Durchsuchungen nicht betroffen.

Im Hinblick auf die andauernden Durchsuchungen können derzeit keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Ich bitte deshalb von Nachfragen abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft ist bei Bekanntwerden eines Anfangsverdachts zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist. Der Anfangsverdacht stellt damit einen eher geringen Verdachtsgrad dar und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass es später tatsächlich zu einer Anklageerhebung oder einem Tatnachweis kommt.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

Datum:   16.07.2014
Herausgeber:   Staatsanwaltschaft Koblenz
Quelle: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/
« Letzte Änderung: 19. Juli 2014, 13:58 von admin » Gespeichert

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