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Autor Thema: Streit um Pflegekosten  (Gelesen 8258 mal)
admin
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« Antworten #1 am: 15. August 2014, 00:25 »

Begrenzte Mithaftung für Pflegeplatzkosten

Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer für Kosten eines Pflegeplatzes mithaften sollen, sind nun gerichtlich Hürden gesetzt. Ein Anbieter von Kurzzeit- und Verhinderungspflege darf einen Schuldbeitritt nur verlangen, wenn dies auch ausdrücklich im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbart wurde. Die alleinige Überlassung eines Formulars an den Verbraucher oder Dritte als Anlage genügt dafür nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Azurit Rohr GmbH entschieden. Diese betreibt bundesweit mehr als 40 Senioren- und Pflegezentren.

Manche Pflegeeinrichtungen wollen, dass sich weitere Personen an den Kosten für einen Pflegeplatz beteiligen, wenn der Bewohner selbst nicht für die Kosten aufkommen kann. Vorbereitete Formulare für einen solchen Schuldbeitritt werden dann vor Vertragsschluss zusammen mit den ohnehin umfangreichen Bewohnerverträgen übergeben. Einmal unterschrieben kann der Anbieter frei wählen, wer ausstehende Kosten bezahlen soll.

Formular zum Schuldbeitritt alleine reicht nicht
Auch die Vertragsformulare für Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Seniorenzentrum Palais-Balzac der Beklagten in Leipzig enthielten eine derartige Anlage. Darin sollte zum Beispiel ein Angehöriger oder Betreuer erklären, dass er neben dem Bewohner für alle späteren Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis mithaftet.

Das Formular wurde interessierten Pflegegästen und ihren Begleitern zusammen mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag und weiteren Anlagen ausgehändigt. Im Vertrag selbst war die Pflicht zur Beibringung einer solchen Erklärung allerdings nicht erwähnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass das nicht ausreicht.

„Pflegeanbieter dürfen die oft schwierige Suche nach einem Betreuungsplatz nicht ausnutzen, um sich Sicherheiten zu verschaffen, die ihnen gesetzlich nicht zustehen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass man derart weitreichende Erklärungen nicht einfach zwischen harmlosen Anlagen verstecken kann.“

Verstoß gegen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Praxis des Unternehmers gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verstößt. Durch die Überlassung des Formulars mit den übrigen Vertragsunterlagen entstehe der Eindruck, der Schuldbeitritt sei Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags. Entsprechend hoch sei der Druck auf Pflegebedürftige, ihre Familie und Betreuer, die Erklärung zu beschaffen, monierten die Richter.

Weil aber nur Sicherheiten verlangt werden können, die mit dem Bewohner vertraglich vereinbart sind, dürfe das Formular weder dem Verbraucher selbst noch einem für diesen handelnden Dritten ausgehändigt werden. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob ein Schuldbeitritt überhaupt eine zulässige Sicherheit im Sinne des WBVG ist und ob im konkreten Fall das Haftungsvolumen zu hoch war.

Das Gericht hat sich allerdings nicht der weiter gehenden Auffassung des vzbv angeschlossen, dass Dritte nicht veranlasst werden dürfen, solche Erklärungen abzugeben.

Das Verfahren wurde im 2013 beendeten Projekt „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ angestoßen. Das Projekt wurde gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

[Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2015 (Az. III ZR 263/14) >>]

Quelle: http://www.vzbv.de/pressemitteilung/begrenzte-mithaftung-fuer-pflegeplatzkosten, Pressemitteilung 14.08.2015



Begrenzte Mithaftung für Pflegeplatzkosten

Hohe Kosten der Heimunterbringung dürfen nicht ohne weiteres auf Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer abgewälzt werden

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken untersagt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer unbegrenzt für Kosten eines Pflegeplatzes einstehen sollen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Anbieter der Kurzzeitpflege. Ob eine Mithaftung bei Pflegeverträgen überhaupt zulässig ist, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Pflegeeinrichtungen drängen immer wieder Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen werden häufig in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahe stehende Menschen unterschreiben die Erklärungen häufig ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können. Wegen des hohen Eigenanteils in der Pflegeversicherung oder bei Schäden, die durch den Bewohner verursacht werden, kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen.

Das Gericht hat klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nicht unbegrenzt gelten. Die Mithaftung darf demnach das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte nicht übersteigen. Formulare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden. Damit folgt die Kammer in wesentlichen Punkten dem vzbv, der die Klage überwiegend gewonnen hat. „Betreiber von Pflegeeinrichtungen nutzen eine Zwangslage der Verbraucher aus. Es kann nicht sein, dass Angehörige und Ehrenamtliche in die Mithaftung für hohe Kosten einer Heimunterbringung gedrängt werden. Wir wollen ein generelles Ende dieser zweifelhaften Praxis erreichen.“, sagt Heiko Dünkel, Projektleiter Wohn- und Betreuungsverträge beim vzbv.

Nicht gefolgt sind die Richter allerdings der Auffassung, dass Schuldbeitritte beim Abschluss von Pflegeverträgen generell unzulässig sind. So urteilten im vergangenen Jahr jedenfalls die Vorgängerinstanz und in einem weiteren Verfahren das Landgericht Mainz. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat für zwei damit verbundene Grundsatzfragen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der vzbv wird nun das höchste deutsche Zivilgericht anrufen.

Erwähnte Gerichtsentscheidungen:

  • Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 23.07.2014, Az. 1 U 143/13, nicht rechtskräftig
  • Landgericht Kaiserslautern (Vorgängerinstanz), Urteil vom 30.07.2013, Az. 2 O 252/12
  • Landgericht Mainz, rechtskräftig, Urteil vom 31.05.2013, Az. 4 O 113/12


Quelle: http://www.vzbv.de/13740.htm, 14.08.2014
« Letzte Änderung: 03. September 2015, 17:01 von admin » Gespeichert

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Multihilde
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« am: 01. Mai 2010, 20:29 »

Wenn am Ende des Geldes noch Leben übrig ist

Streit um Pflegekosten landet vor Gericht

Ahrensburg – Was passiert, wenn alte Menschen im Heim die wachsenden Pflegeleistungen nicht mehr zahlen können? Kann der Betreiber erwarten, dass sein Mieter notfalls in immer kleinere Wohnungen umzieht?

Quelle: http://www.ln-online.de/artikel/2778109

Der vollständige Bericht ist unter dem o. a. Link nachzulesen.
« Letzte Änderung: 15. August 2014, 00:13 von admin » Gespeichert
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