Mehr Sozialhilfe für Behinderte
Kassel. Behinderten oder pflegebedürftigen Menschen steht auch dann der volle Sozialhilfesatz zu, wenn sie bei Eltern oder Bekannten leben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch klargestellt. Entscheidend sei nicht, ob ein Haushalt allein geführt werde. Es reiche, wenn ein eigener Haushalt gemeinsam geführt werde, beispielsweise mit einem Elternteil. „Die Regelbedarfsstufe 1 ist der Grundfall“, betonte der Vorsitzende Richter.
Im Sozialgesetzbuch bestimmen sogenannte Regelbedarfsstufen, wie viel Geld Menschen für ihren Lebensunterhalt bekommen. Den vollen Satz von derzeit 391 Euro (Stufe 1) erhalten Menschen, die einen eigenen Haushalt führen. 90 Prozent des Satzes bekommen Ehe- oder Lebenspartner (Stufe 2), 80 Prozent Menschen, die keinen eigenen Haushalt führen. Nur ohne Haushaltsführung – zum Beispiel bei Komapatienten – sei die Stufe 3 denkbar, stellten die obersten Sozialrichter klar. In den drei Verfahren hatten die Behörden einer pflegebedürftigen, mittlerweile gestorbenen Frau und zwei Behinderten lediglich die Stufe 3 zuerkannt, also 80 Prozent des Satzes. Nach Angaben der Lebenshilfe sind bis zu 40 000 Behinderte betroffen.
Quelle: www.weser-kurier.de, 24.07.2014