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Autor Thema: Recht auf Einsicht in Patientenunterlagen (Dokumentations-Einsichtsrecht)  (Gelesen 32030 mal)
admin
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« Antworten #11 am: 11. Januar 2023, 23:09 »

Herausgabe der Patientenakte nur gegen Erstattung der Kosten?

Strittig ist derzeit, ob für die Erstkopie von Patientenunterlagen die damit verbundenen Kosten durch den anfordernden Patienten zu bezahlen sind. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen.

[BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - VI ZR 1352/20 [>>]


Quelle: https://openjur.de/u/2395558.html



Siehe dazu auch
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erste-kopie-der-patientenakte-kostenlos_186292.html
« Letzte Änderung: 11. Januar 2023, 23:14 von admin » Gespeichert

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« Antworten #10 am: 11. Januar 2023, 23:01 »

Urteile im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO

OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 U 165/22 [Volltext =>]:
Der Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist nicht zweckgebunden. Beim Recht auf Kopie muss der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten des Betroffenen übermitteln, die bei ihm gespeichert sind.

LG Görlitz, Urteil vom 18.03.2022, Az. 5 O 2/21 (juris):
Art. 15 DSGVO beinhaltet das Recht auf eine unentgeltliche Kopie der Patientenakte. Wird mit der Auskunft das Ziel verfolgt datenschutzfremde Schadensersatzansprüche zu prüfen, ist das nicht rechtsmissbräuchlich.
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« Antworten #9 am: 05. Oktober 2020, 00:34 »

Krankenhaus-Patientin klagt auf kostenlose Datenherausgabe

Mehrere Medien berichten unter Bezug auf das Urteil Aktenzeichen 6 O 76/20 des Landgerichts Dresden vom 29.05.2020, dass einer Patientin die kostenlose Herausgabe ihrer Patientenakte zusteht. Das hat das Gericht mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden.

Zitat
"Die Klägerin habe Anspruch auf die kostenlose Übermittlung der Daten, entschied das Landgericht. Die Speicherung gesundheitsbezogener Daten falle in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Klinik könne die Zusendung dieser Daten nicht von der Übernahme der Kosten abhängig machen. Die erstmalige Herausgabe müsse kostenlos erfolgen und die Unterlagen - sofern gewünscht - in einem elektronischen Format übermittelt werden. Keine Rolle spiele dabei, für welchen Zweck der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch erhoben werde."
Quelle: zeit-online/dpa, 22.09.2020

Interessant daran ist der Anspruch eines Patienten auf seine eigene Patientenakte nach der DSGVO. In früheren anderen Urteilen wurde die Herausgabe gegen Kostenerstattung als zulässig argumentiert. Dabei wurde lediglich das grundsätzliche Recht eines Patienten auf die Herausgabe seiner Krankenakte bestätigt. Das neue Urteil im Zusammenhang mit der DSGVO ist neu und stärkt nochmals die Patientenrechte. Siehe dazu auch https://patientenrechte-datenschutz.de

Dass Ärzte und ihre Standesvertretungen das Gerichtsurteil kritisch und damit mehr Aufwand sehen war zu erwarten. Siehe dazu

Zitat
DSGVO versus BGB
Streit um die Kosten bei der Herausgabe der Patientenakte

Die erstmalige Herausgabe von Kopien der Behandlungsakte an Patienten muss unentgeltlich erfolgen. Das hat das Landgericht Dresden mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden. Nicht nur die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sieht das kritisch. ...

Quelle: https://www.zm-online.de/archiv/2020/19/politik/streit-um-die-kosten-bei-der-herausgabe-der-patientenakte/
« Letzte Änderung: 05. Oktober 2020, 00:51 von admin » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 06. August 2015, 20:50 »

Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:

Zitat
Einsicht in die Pflegedokumentation

Häufig möchten zu Pflegende oder deren Angehörige Einsicht in die Pflegedokumentation, zu deren Führung der Heimträger verpflichtet ist, nehmen.

Dem/der zu Pflegenden steht grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht in die über ihn/sie geführte Dokumentation zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen ihm/ihr und der Heimleitung geschlossenen Pflegevertrag sowie dem gesetzlich konkretisierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Selbstbestimmungsrecht verbietet es, dem/der Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflegebehandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen.


Anspruch auf umfassendes Einsichtsrecht
Der Umfang des Einsichtsrechts bestimmt sich ebenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – vergleiche insbesondere § 34 Bundesdatenschutzgesetz – sowie nach den entsprechenden (Neben-) Pflichten des Heimvertrags. Eingeschränkt werden kann der Anspruch auf Einsicht durch die Rechte Dritter (zum Beispiel Angehörige), die in die Behandlung einbezogen sind. Dritte in diesem Sinne sind grundsätzlich nicht die behandelnden Ärzte oder Pfleger, deren Tätigkeit dokumentiert ist.

Da die Einsichtnahme am Aufbewahrungsort der Pflegedokumentation häufig nicht ausreicht, um den Inhalt vollständig zu erfassen, ist auch das Recht, Kopien anzufertigen, von dem Anspruch auf Einsicht umfasst.

Wahrnehmung des Einsichtsrechts durch Bevollmächtigte
Die zu Pflegenden sind aufgrund physischer oder psychischer Einschränkungen oftmals nicht in der Lage, ihr Einsichtsrecht selbständig zu verfolgen. Ihre Interessen werden dann von Angehörigen oder Freunden wahrgenommen. Diese haben jedoch kein eigenes Einsichtsrecht. Vielmehr leitet sich dieses im Falle einer wirksamen Bevollmächtigung vom Anspruch des Gepflegten ab. Das Gleiche gilt für gerichtlich bestellte Betreuer, soweit deren zugewiesener Aufgabenbereich auch die Betreuung in Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten mit einschließt.
Quelle: http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/PflegeArtikel/EinsichtPflegedokumentation.html
« Letzte Änderung: 29. September 2019, 16:12 von admin » Gespeichert

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« Antworten #7 am: 06. August 2015, 20:43 »

    Pflegedokumentation

    Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, über jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Pflegedokumentation zu führen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen. ...

    Wie sieht die Einsichtnahme im Einzelnen aus:

    • Wer darf Einsicht nehmen in die Pflegedokumentation?
    • In welchem Umfang darf ich Einsicht nehmen?
    • Was ist mit Klauseln (in Heimverträgen), die die Einsichtnahme im Vorfeld schon (unbegrenzt) erlauben?
    • Darf ich auch Kopien der Pflegedokumentation machen/erhalten?
    • Wem „gehört“ die Pflegedokumentation?
    • An wen kann ich mich wenden, wenn mir die Einsichtnahme verweigert wird?
    • Gilt das Recht auf Einsichtnahme auch über den Tod der/des zu Pflegenden hinaus?
    • Gesetzestexte (in Auszügen)
    • Urteile (in Auszügen)

    Vorstehende ausführliche Infos sind auf den sehr gut verständlich beschriebenen Internetseiten der BIVA zu finden unter http://www.biva.de/beratungsdienst/einsicht-in-die-pflegedokumentation/



    Zitat von: BAGP-Info_Einsichtsrecht_2013:
    Einsichtsrecht in die Patientenakte

    Die Patientenakte muss von Ihrer Ärztin und all den anderen, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind, sorgfältig, zeitnah und vollständig geführt werden.

    Sie dient vor allem der Therapiesicherheit: für den Arzt ist sie eine Gedankenstütze und für alle Behandelnden eine wichtige Informationsquelle. Sie ist die Grundlage für die Abrechnungen und die Rechenschaft gegenüber den Kostenträgern. Sie ist wichtiges Beweismittel, wenn es um den Verdacht oder Vorwurf eines Behandlungsfehlers geht. Die Patientenakte gehört dem Arzt bzw. dem Krankenhaus, und sie muss mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufb ewahrt werden.

    Sie haben als Patientin das Recht, unverzüglich Einsicht in die vollständige, Sie betreffende Patientenakte zu bekommen. Sie brauchen dafür keine Begründung oder einen aktuellen Anlass. Das Recht auf Einsichtnahme ist ein Teil Ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

    Sie haben auch einen Anspruch auf Kopien gegen Erstatt ung der Kosten. Ein Einsichtsrecht besteht in der Regel auch in Sie betreffende Unterlagen bei Krankenkassen, Rentenversicherungen und Berufsgenossenschaften sowie in die Pflgedokumentation bei stationärem Heimaufenthalt.

    Seit Februar 2013 ist durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (PatRG) das Einsichtsrecht in die Patientenakte im Rahmen des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient geregelt,
    § 630g Bürgerliches Gesetzbuche (BGB).

    * BAGP-Info_Einsichtsrecht_2013.pdf (179.06 KB - runtergeladen 514 Mal.)
    « Letzte Änderung: 06. August 2015, 21:41 von admin » Gespeichert

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    « Antworten #6 am: 14. Mai 2015, 20:50 »

    Zitat von: Ärzteblatt, 14.05.2015
    ... Nach der neuen MBO-Ä müssen Ärzte Patienten auf deren Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte gewähren. Ausnahme: Erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter stehen diesem entgegen. Die Änderung war nötig, weil das Patientenrechtegesetz von 2013 dies so vorsieht. ...
    Quelle: http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/62815 © EB/aerzteblatt.de
    « Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 00:47 von admin » Gespeichert

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    « Antworten #5 am: 29. August 2014, 01:30 »

    Wer bekommt Einsicht im Todesfall?

    Im Todesfall haben die Erben und nächsten Angehörigen unter folgenden Voraussetzungen das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte:

    • Erben, wenn es um vermögensrechtliche Interessen wie Schadenersatzansprüche geht.
    • Angehörige, wenn es um nachwirkende Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen geht wie die Verwirklichung von Strafanzeigen. Angehörige sind Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel.

    Es besteht jedoch kein Anspruch auf Einsichtnahme, wenn der Patient dies ausdrücklich oder mutmaßlich ausgeschlossen hat. ...

    Quelle: http://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/patientenrechtegesetz-einsicht-patientenakte-217203.php



    Erben haben Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Erblassers

    Am 26.02.2013 ist ein neues „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ in Kraft getreten. Ziel der neuen Regeln war laut Gesetzesbegründung die Rechte der Patienten „transparent, rechtssicher und ausgewogen“ zu gestalten.

    In dem neuen Gesetz wurde erstmals im deutschen Recht der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kodifiziert. Weiter war erklärtes Ziel des neuen Gesetzes die Stärkung von Patientenrechten bei Behandlungsfehlern. ...

    Quelle: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/krankenakte.html#sthash.mAN4KcMy.dpuf




    Siehe auch dazu:

    http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/P/Patientenr.html

    * Gesetz_zur_Verbesserung_der_Rechte_von_Patientinnen_und_Patienten_2013.pdf (149.63 KB - runtergeladen 502 Mal.)
    « Letzte Änderung: 29. August 2014, 02:21 von admin » Gespeichert

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    « Antworten #4 am: 30. Oktober 2012, 17:15 »

    Nachfolgend einige interessante Informationen im Internet gefunden unter:

    http://www.patienten-rechte-gesetz.de/patientenrechte/akteneinsicht.html


    Zitat
    Lassen Sie sich nicht abweisen. Selbst wenn Ihnen der Inhalt zuvor in einem Gespräch erläutert wurde, haben Sie Anspruch auf Einsicht – nicht nur im Fall eines Rechtsstreits. Unzulässig ist es auch, nur Arztkollegen oder gar Rechtsanwälten Einblick zu geben.

    • Bleibt der Arzt bei der ablehnenden Reaktion, sollten Sie die Dokumente schriftlich anfordern, ggf. per Einschreiben oder mit anwaltlicher Hilfe. Einen Musterbrief finden Sie [hier >>].
    • Setzen Sie eine Frist.
    • Sie können darauf verweisen, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht haben (§ 810 BGB) und dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.11.1982 (NJW 1983, S. 328ff) Patienten außerdem das Recht zugesprochen hat, die Unterlagen in Kopie zu erhalten.
    • Sie können schon darauf hinweisen, dass Sie notfalls gerichtliche Schritte einleiten werden.
    • Wenden Sie sich an die zuständige Ärztekammer oder an die Krankenkasse.
    • Weigert sich der Arzt unverändert, können Sie Ihr Recht vor Gericht einklagen.
    Quelle: http://www.dak.de/content/dakkrankheit/akteneinsicht.html

    * merkblatt_zur_einsicht_in_patientenunterlagen.pdf (42.79 KB - runtergeladen 1021 Mal.)
    « Letzte Änderung: 01. März 2015, 21:41 von admin » Gespeichert

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    « Antworten #3 am: 04. Mai 2010, 08:58 »

    Ohne Vorsorge weniger Rechte

    Arzt entscheidet über Einsicht in Patientenunterlagen

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (23.02.2010 – 9 AZN 876/09) die bereits vom Bundesgerichtshof aufgestellte Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erben eines verstorbenen Patienten nur dann Einsicht in die Krankenakten erhalten, wenn dem kein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen entgegensteht. Denn das Recht auf Schutz der persönlichen Daten und die ärztliche Schweigepflicht wirken auch über den Tod eines Patienten hinaus.

    Der Arzt hat unter Berücksichtigung des ihm bekannten tatsächlichen oder zu ermittelnden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu prüfen, ob dieser mit einer Einsichtnahme durch seine Angehörigen und Erben einverstanden wäre. Diese Entscheidung ist durch die Gerichte nur sehr beschränkt überprüfbar. Das BAG bezeichnet in den Entscheidungsgründen den Arzt daher auch ausdrücklich als „letzte Instanz“.

    Pikant daran ist, dass die Erben häufig deshalb Einsicht in die Patientenakten begehren, um zu überprüfen, ob vor dem Tod des Patienten gegebenenfalls Fehler durch den behandelnden Arzt gemacht wurden.

    Es besteht hier die große Gefahr, dass der Arzt einen mutmaßlichen, dem Einsichtsrecht entgegenstehenden Willen des Patienten nur deshalb behauptet, um einer möglichen Bestrafung oder Pflicht zum Schadenersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu entgehen.

    Den höchsten deutschen Gerichten ist diese Problematik bei ihren Entscheidungen aber sehr wohl bewusst gewesen. Sie räumen der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch Vorrang ein. Dass dadurch gegebenenfalls auch ärztliche Versäumnisse und Fehler unentdeckt bleiben, wird als unvermeidliche Nebenfolge in Kauf genommen.

    Bestehen auf Seiten eines Patienten keine Bedenken gegen die Information seiner Angehörigen über seine Erkrankung, ist es deshalb ratsam, wenn er seinen Angehörigen noch zu Lebzeiten entsprechende „Vollmachten“ ausstellt, die ihnen das Recht geben, die Unterlagen nach seinem möglichen Tod selbst oder durch beauftragte Dritte einzusehen.

    Eine derartige Erklärung kann auch in einer Patientenverfügung oder einem Testament enthalten sein. Hilfreich ist es auch, wenn der Patient gegenüber seinem Arzt eindeutig erklärt, dass dieser von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Verwandten entbunden ist. Auch sollten die engeren Angehörigen möglichst bei Besprechungen mit dem Arzt zugegen sein.

    Fehlt es an einer solchen Entbindung von der Schweigepflicht, bleibt als letzte Möglichkeit nur noch die Beschlagnahme der Patientenunterlagen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Aber auch dadurch erhalten die Angehörigen kein unmittelbares Einsichtsrecht in die Akten.

    Quelle: http://www.openpr.de/news/424366.html - Pressemitteilung Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer



    Viele weitere Informationen und Urteile zum Einrichtrecht der Pflege-Dokumentation finden Sie auf den Internetseiten unter:

    http://www.medinfo.de/index-r-1113-thema-Einsichtsrecht.htm
    http://www.schweigepflicht-online.de/Seite_Akteneinsicht.htm
    « Letzte Änderung: 26. Dezember 2011, 02:48 von admin » Gespeichert

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    « Antworten #2 am: 02. Mai 2010, 00:25 »

    Pflegeakte für die Krankenkasse nur mit Einwilligung des Heimbewohners oder seines Betreuers

    Versicherungsrecht - Anspruch der Krankenkasse auf Pflegedokumentation

    BGH, Urteil vom 23.03.2010 - VI ZR 327/08

    1. Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

    2. § 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar.*)


    Quelle: http://www.ibr-online.de



    Ein erläuternder Artikel dazu ist auf folgender Internetseite zu finden:
    http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/pflegeakte-fuer-die-krankenkasse-318306

    * BGH VI ZR 249-08 Pflegedok.an GKV.pdf (451.53 KB - runtergeladen 763 Mal.)
    « Letzte Änderung: 02. Mai 2010, 00:47 von admin » Gespeichert

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    « Antworten #1 am: 27. Februar 2010, 01:36 »

    Urteil zum Pflegedokumentations-Einsichtsrecht stärkt die Rechte der Betroffenen

    Die entsprechende grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch für die Einsichtnahme in die Pflegeunterlagen anzuwenden. Das stellte das Landgericht Karlsruhe am 22.01.2010 (AZ: 9 S 311/09) in seinem Urteil fest.

    Nach Ansicht der Kammer gelten die gleichen durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 23.1 1.1982, NJW  1983, 328 - 330;  sowie Urteil vom 31  -05.1983, NJW 1983, 2627-2630) des Einsichtsrechts, im Rahmen des Behandlungsvertrages in Krankenunterlagen, auch für das Recht auf Einsichtnahme in die Pflegedokurnentation.

    Einer klagenden Heimbewohnerin wurde somit ihr Anspruch auf Einsichtnahme in ihre vollständigen Pflegeunterlagen ausdrücklich bestätigt.

    Quelle: www.ratgeber-arzthaftung.de - Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Fachanwältin für Familienrecht, Spezialistin für Arzthaftungs - und Geburtsschadensrecht)

    * Dokumentations-Einsichtsrecht_100217_LG Karlsruhe.pdf (189.88 KB - runtergeladen 1220 Mal.)
    « Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 22:28 von admin » Gespeichert

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    « am: 20. Februar 2008, 00:59 »

    Mein Recht als Patient auf Einsicht in die Patientenunterlagen
    Neue Reihe: UPD-Beratungsfall des Monats


    Berlin, 13. Februar 2008 – In einer neuen Reihe wird die Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD regelmäßig auf Themen aufmerksam machen, die bei den Ratsuchenden für Unsicherheiten und Klärungsbedarf sorgen und deshalb in den 22 Beratungsstellen und am bundesweiten Beratungstelefon der UPD wiederholt angefragt werden. Im ersten Fall geht es um das Thema „Einsicht in Patientenunterlagen“.

    Frau B. leidet unter Rheuma, das schon lange Jahre durch ihren Hausarzt in Hamburg behandelt wird. Nun will sie nach Berlin umziehen und sich dort einen neuen Hausarzt suchen. Sie fragt sich, ob sie sämtliche Untersuchungen einschließlich Röntgenaufnahmen erneut durchführen lassen muss oder ob es andere Möglichkeiten gibt. Aus den Medien hat Frau B. von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland und ihren 22 Beratungsstellen erfahren. In Berlin sucht sie die Beratungsstelle auf und wird von der 38-jährigen Juristin Frau Schwabe beraten.

    Patientenunterlagen dürfen eingesehen oder angefordert werden...
    Frau B. hat das Recht, ihre kompletten Patientenunterlagen, auch solche, die in elektronischer Form gespeichert werden, bei dem Hausarzt, der sie bisher behandelt hat, einzusehen oder in Kopie anzufordern. Diese bestehen in der Regel aus Arztbriefen, Arztberichten, Protokollen, Fieberkurven, EKG, EEG, Aufzeichnungen über Medikation, OP-Berichten, Karteikarten vom einweisenden Arzt, Krankenhausbehandlungsunterlagen, Ultraschallaufnahmen, Entlassungsberichten, Laborbefunden usw. Denn der Arzt ist verpflichtet, jeden ärztlichen Schritt der Behandlung in den Unterlagen zu dokumentieren. Erhält die Patientin ihre Unterlagen als Kopien, so kann der Arzt sie mit einer Kostenpauschale in Höhe von bis zu 0,50 Euro pro Kopie in Rechnung stellen. Da Kopien von Röntgenaufnahmen sehr teuer sind, besteht hier die Möglichkeit, sich diese gegen Quittung vom Arzt auszuleihen. Heute werden aber oftmals Röntgenaufnahmen auch schon von vornherein dem Patienten überlassen, da der Patient bei Nachweis eines erheblichen Interesses ohnehin einen Herausgabeanspruch hat. Gründe, warum sie die Unterlagen einsehen möchte, muss Frau B. nicht nennen.

    ... aber es gibt Ausnahmen
    Kein Einsichtsrecht besteht hingegen für subjektive Wertungen des Arztes und Anmerkungen, die Dritte betreffen. Auch bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Unterlagen bestehen Besonderheiten. Hier hat der Patient zunächst ein Einsichtsrecht in die objektiven Befunde. Die Einsicht in subjektive Einschätzungen darf der Arzt jedoch verweigern, wenn er therapeutische Bedenken hat, z.B. wenn er die Gefahr einer Selbstgefährdung sieht, oder eine Störung des Vertrauensverhältnisses befürchtet.

    Aufbewahrungsfristen beachten!
    Ob Frau B. ihr Einsichtsrecht erfolgreich geltend machen kann, hängt auch von dem Alter der Aufzeichnungen ab. Für ärztliche Unterlagen und Krankenhausunterlagen bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. So muss der Arzt die Arztakte einschließlich Arztbriefen (eigene und fremde), Krankenhausberichten, Laborbefunden und Ultraschallaufnahmen 10 Jahre aufbewahren. Dies gilt auch für Röntgenaufnahmen. Krankenunterlagen im Krankenhaus müssen in der Regel 30 Jahre aufbewahrt werden.

    Die Geltendmachung des Einsichtsrechts sollte zweckmäßigerweise schriftlich per Einschreiben/Rückschein mit einer Fristsetzung von drei Wochen erfolgen. Sollte der Arzt nicht reagieren, ist das Einsichtsrecht einklagbar. Um eine Klage abzuwenden ist es in manchen Fällen auch ratsam, einen anderen Arzt zu bitten, die Unterlagen zur Weiterbehandlung anzufordern. Hierbei sollte aber sichergestellt sein, dass ein Vertrauensverhältnis zum anfordernden Arzt besteht und er die Unterlagen dem Patienten zugänglich macht.

    Aufgrund des Einsichtsrechts erhält Frau B. genaue Kenntnisse über ihre Erkrankung und die Therapie und kann so als gleichberechtigte Partnerin im Arzt-Patienten-Verhältnis auftreten. Untersuchungen müssen somit nicht wiederholt werden.

    TIPP: Lassen Sie sich mindestens alle zehn Jahre Kopien Ihrer Patientenunterlagen geben, so behalten Sie den Überblick.

    Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der UPD bundesweit telefonisch oder regional auch persönlich zur Verfügung. Den "Beratungsfall des Monats", alle UPD-Beratungsstellen sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite UPD-Beratungstelefon. Dieses erreichen Sie montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 01803 / 11 77 22 (9 ct. / Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen).

    Bertram Lingnau
    Referent für Information und Kommunikation
    Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD gGmbH
    Littenstraße 10 | 10179 Berlin
    Tel. 030.200 89 23-43 | Fax 030.200 89 23-50
    presse@upd-online.de | www.upd-online.de

    Quelle: Pressemeldung vom 13.02.2008



    Zitat der Kassenärztliche Bundesvereinigung:
    Zitat
    Jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in diese Dokumentation ...

    Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird die Auffassung vertreten, daß ... auch dieser Teil der ärztlichen Aufzeichnungen (Anm.: subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes ) zu offenbaren ist. ...

    Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf Befunde und Röntgenbilder. ...

    Patienten haben das Recht, auch diesen Arztbrief (Anm.: an weiterbehandelnden Arzt) einzusehen und zu bestimmen, wer ihn erhält.

    Quelle: http://www.kbv.de/patienteninformation/408.html


    * Doku-Einsichtsrecht_KVB050714.jpg (49.78 KB, 800x694 - angeschaut 2010 Mal.)
    « Letzte Änderung: 24. März 2010, 12:44 von admin » Gespeichert

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