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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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| | | |-+  URTEIL: Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für anderes Heim übernehmen
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Autor Thema: URTEIL: Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für anderes Heim übernehmen  (Gelesen 6138 mal)
admin
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« am: 10. Januar 2015, 11:07 »

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014 - S 1 SO 750/14
Zitat
Mehrkosten von bis zu 20 % für ein vom Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim sind nicht unangemessen

Begriff "unangemessene Mehrkosten" darf nicht eng ausgelegt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Mehrkosten von bis zu 20 % für ein von einem Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen und daher vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall lehnte der beklagte Sozialhilfeträger die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung des Hilfesuchenden in der von ihm gewünschten Pflegeeinrichtung mit der Begründung ab, diese seien um 14 % bis rund 18 % höher als bei einer Unterbringung in ebenfalls geeigneten und auch zur Verfügung stehenden anderen Pflegeheimen. ...
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13298



Zitat
Der mit Mehrkosten von weniger als 20% im Vergleich zu alternativen Angeboten des Sozialhilfeträgers verbundene Wunsch des Hilfebedürftigen auf Unterbringung in eine von ihm konkret benannte andere Pflegeeinrichtung ist nicht unangemessen, wenn dieser Wunsch durch nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt und die Pflegeeinrichtung geeignet und in der Lage ist, den Hilfebedürftigen aufzunehmen und die im Einzelfall erforderliche Pflege fachgerecht durchzuführen.
Tenor

Der Bescheid vom 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung des Klägers in der Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe, ab dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Aufnahme dort aus Mitteln der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Quote: https://openjur.de/u/754650.html
« Letzte Änderung: 18. Mai 2020, 22:02 von admin » Gespeichert

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 was wir tun, sondern auch für das,
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