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Autor Thema: BREMEN: Sozialamt verweigert vollständige Übernahme der Bestattungskosten  (Gelesen 5259 mal)
admin
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« am: 21. Februar 2015, 19:26 »

Zitat
Sohn kann Mutter nicht beerdigen

Andreas Breustedt kann die Kosten für die Beerdigung seiner Mutter nicht bezahlen. Deshalb springt die Sozialbehörde ein. Allerdings übernimmt sie nur 75 Prozent der Kosten. Weil ungeklärt ist, wer das fehlende Viertel zahlt, kann die Frau nicht beigesetzt werden. Schon seit acht Wochen nicht. Und dies sei kein Einzelfall, klagt der Bestatterverband Bremen.


VON RALF MICHEL


Bremen. Die Mutter von Andreas Breu stedt ist am 29. Dezember in einem Bremer Hospiz gestorben. Die Einrichtung informierte den Sohn; der benachrichtigte das Bestattungsunternehmen Bischoff, das den Leichnam am selben Nachmittag abholte und in einer Kühlkammer lagerte.

Da Breustedt insolvent ist, beantragte er beim Amt für Soziale Dienste die Übernahme der Beerdigungskosten. Und setzte damit ein Verfahren in Gang, das seit nunmehr acht Wochen dauert. „Meine Mutter ist nach wie vor nicht bestattet“, erzählt er mit einer Mischung aus Unverständnis und Wut auf die Behörde. „Ich verstehe das alles nicht und finde es einfach nur pietätlos, wie mit mir umgegangen wird.“

Rechtlich ist klar geregelt, wer bestattungspflichtig ist: der Ehepartner, die Kinder und die Geschwister des Toten. In diesem Fall sind das Andreas Breustedt, sein Bruder und die beiden Geschwister seiner Mutter, sein Onkel und seine Tante, zu denen er aber seit 20 Jahren keinen Kontakt hat.

Auch Breustedts Bruder ist insolvent, und offenbar hat zudem einer der Geschwister seiner Mutter Anspruch auf Sozialhilfe. Die vierte Partei aber hat laut Sozialbehörde keine Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Deshalb übernimmt das Amt nur 75 Prozent der Kosten, wie man ihm nach fünf Wochen mitgeteilt habe, sagt Breustedt. Wer die verbleibenden 728 Euro zahlt, weiß er nicht. „Ich und mein Bruder sind nachweislich mittellos.“ Er habe sich deshalb noch einmal an das Sozialamt in Schwachhausen gewandt. „Da hieß es, dass ich für meinen Teil ja eine Kostenübernahme habe und jetzt einfach abwarten solle, was passiert.“

Doch passiert ist von Behördenseite nichts mehr. Das Bestattungsinstitut hat in dieser Woche auf eigene Kappe die Einäscherung der Leiche veranlasst. „Wir haben uns gegenüber dem Krematorium schriftlich dazu bereit erklärt, die 25 Prozent aus eigener Tasche zu zahlen“, sagt der Leiter des Beerdigungsinstituts, Thomas Stubbe. Auch eine Trauerfeier wurde organisiert. Nicht in der Friedhofskapelle, sondern im Institut. „So kann der Mann wenigstens Abschied nehmen von seiner Mutter.“ Man habe sich auch selbst bei der Behörde erkundigt, wie es weitergehen soll, sei aber „abgewimmelt“ worden, berichtet Stubbe.

Sein Bruder Christian Stubbe ist Vorsitzender des Bestatterverbandes Bremen. Der Vorgang sei schon sehr speziell, aber kein Einzelfall, betont er. Statt in Vorleistung zu gehen und sich das Geld hinterher von den Bestattungspflichtigen wiederzuholen, wälze die Sozialbehörde das Problem auf die Bestattungsunternehmen ab.

Für eine Sozialbestattung wie in diesem Fall gebe es einen Vertrag mit festen Regelsätzen zwischen Bremen und den Bestattungsinstituten, erklärt er. Auch wenn die Angehörigen nicht zahlen könnten, hätten sie das Recht auf eine ortsübliche, standesgemäße Bestattung, inklusive der Entscheidung ob Erd- oder Feuerbestattung. „Alles in einer einfachen Ausführung, aber eine komplette Bestattung.“

Doch nach Ablauf von zehn Tagen müsse die Bestattung eigentlich an die Rechtsmedizin abgegeben werden. „Dann wird daraus ein Entsorgungsfall mit Einäscherung und anonymer Beerdigung.“ Die Angehörigen hätten dann keinerlei Mitspracherecht mehr, würden aber von der Rechtsmedizin eine Rechnung bekommen. Mit der könnten sie erneut zum Sozialamt gehen. Ein geradezu absurdes Verfahren, findet Christian Stubbe. Im vorliegenden Fall habe man sich im Interesse des Betroffenen darüber hinweggesetzt. „Denn natürlich ist das alles vor allem für die Angehörigen sehr schwierig.“

Die Sozialbehörde sieht sich in Fällen wie diesen in einer Zwickmühle. Einerseits stehen Leistungen der Sozialhilfe ausschließlich Menschen zu, die einen gesetzlich festgeschriebene Anspruch haben. „Wer selber zahlungsfähig ist, dem dürfen keine Sozialhilfeleistungen gewährt werden“, betont Behördensprecher Bernd Schneider. „Das würde das Solidarprinzip der Gesellschaft auch nicht durchstehen.“ Andererseits solle diese Regelung aber nicht dazu führen, dass in schwierigen familiären Verhältnissen keine würdevolle und angemessene Beisetzung mehr möglich sei. Daher könnten in Einzelfällen wie dem vorliegenden die Kosten tatsächlich vorgestreckt werden, so Schneider. Allerdings erst nach sehr genauer Prüfung, denn es dürfe nicht dazu kommen, dass zerstrittene Hinterbliebene die Kosten für eine Bestattung generell auf den Steuerzahler abwälzen.

Sowohl die Sozial- als auch die Gesundheitsbehörde wollen nun den Fall von Andreas Breustedt zum Anlass nehmen, zu prüfen, ob die derzeitigen Verfahren vielleicht doch geändert werden müssen. Was Breustedt freuen dürfte. Aber wann er seine Mutter beerdigen kann, weiß er trotzdem nicht.
Quelle: www.weser-kurier.de, 21.02.2015
« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 19:48 von admin » Gespeichert

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