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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: Personalverordnung zum BremWoBeG (BremWoBeG PersV)  (Gelesen 13414 mal)
admin
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« Antworten #4 am: 22. Februar 2022, 00:36 »

Zitat
Personalbedarf in Pflegeeinrichtungen

Einheitliche Bemessung


von Prof. Dr. Heinz Rothgang (Abteilungsleiter Gesundheitsökonomie, Gesundheitspolitik und Versorgungsforschung am Zentrum für Sozialpolitik (ZeS) der Universität Bremen)

Veröffentlicht am 24.04.2018
Erschienen in Ausgabe 3./4.2018


Entscheidend für die Sicherstellung einer guten Pflege in Pflegeeinrichtungen ist eine hinreichend gute Personalausstattung. Wie viele Pflegekräfte werden benötigt, um gute Pflege zu ermöglichen? Damit befasst sich ein Forschungsprojekt der Universität Bremen in gesetzlichem Auftrag.

Auf die Frage nach der optimalen Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen gibt es derzeit keine wissenschaftlich begründete und gesellschaftlich konsentierte Antwort. Zwar wurde schon bei Einführung der Pflegeversicherung 1994 die Forderung nach einem bundesweiten Personalbemessungsverfahren erhoben. Mit der Erprobung des in Kanada entwickelten „PLAISIR“-Verfahrens gab es jedoch zu Beginn dieses Jahrhunderts den bislang letzten ernsthaften Versuch zur Implementierung eines Personalbemessungsverfahrens, der letztlich an Lizenzschwierigkeiten und daran, dass PLAISIR für die Nutzer eine „blackbox“ blieb, gescheitert ist.

Anstelle eines bundesweiten Verfahrens haben wir in der stationären Altenpflege unterschiedliche Regeln in 16 Bundesländern, die Personalschlüssel als Korridore oder als Punktwerte festlegen. Abb. 1 zeigt basierend auf den Daten der Pflegestatistik 2015, wie viele Pflegebedürftige rechnerisch in den Bundesländern auf einen in Vollzeit in der Pflegeeinrichtung Beschäftigten entfallen. Allerdings unterscheidet sich der Versorgungsaufwand je nach Pflegestufe (inzwischen: Pflegegrad) der Pflegebedürftigen. Um dem Rechnung zu tragen, wurden die Pflegestufenstrukturen in den Ländern auf Basis der im Rahmen der EVIS-Studie 2015 erhobenen Aufwände berücksichtigt. Wie die Abbildung zeigt, unterscheiden sich die gewichteten Werte aber nicht wesentlich von den ungewichteten. Gut erkennbar ist dagegen, dass etwa in Brandenburg pro Beschäftigtem 27 (ungewichtet) bzw. 29 Prozent ( gewichtet) mehr Pflegebedürftige versorgt werden müssen als in Bayern. ...


[zum Artikel >>]
Quelle: https://www.vdek.com/magazin/ausgaben/2018-0304/personalbemessung.html


« Letzte Änderung: 22. Februar 2022, 00:36 von admin » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 22. Februar 2022, 00:07 »

Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV) [>>]



Zitat
Personalbemessung

Zitat
Pflegekraft: "Ich habe das Gefühl, wir sind ständig unterbesetzt. Wo ist eigentlich geregelt, wie viel Personal in einer Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus nötig ist?"

In der Pflege

Die Bundesländer haben die Aufgabe, den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung zu regeln. Dazu gehören Fragen der Genehmigung des Betriebs von Heimen oder anderen Wohnformen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen, die personelle oder bauliche Ausstattung der Einrichtung oder Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Diese Gesetze tragen in jedem Bundesland unterschiedliche Namen, in Bremen sind das „das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)“ unter anderem mit der für Pflegebedürftige und Beschäftigte wichtigen „Personalverordnung zum BremWoBeG“.

Diese regelt zum Beispiel auch in Zukunft die Fachkraftquote von 50 Prozent oder die Personalpräsenz. Die Mindestpräsenz im Nachtdienst wurde von bisher einer Pflegekraft für 50 Patientinnen und Patienten auf eine Pflegekraft für 40 Patienten seit dem 1. Mai 2019 geändert. Die Verbesserung wurde von der Gewerkschaft ver.di und Beschäftigten durchgesetzt, um bessere Arbeitsbedingungen für die Nachtschicht zu erreichen.

In den Krankenhäusern

Seit Anfang 2019 gilt das bundeseinheitliche „Pflegepersonal-Stärkungsgesetz“. Dies sieht einheitliche Untergrenzen in sogenannten pflegesensitiven Krankenhausbereichen vor. Bislang gehören dazu: Die Intensivmedizin, die Geriatrie, die Herz- und der Unfallchirurgie und die Neurologie. In der Intensivmedizin zum Beispiel darf eine Pflegekraft in der Tagesschicht nicht mehr als 2,5 Patientinnen und Patienten betreuen, in der Nachtschicht nicht mehr als 3.

Intensivmedizin

    Tagschicht 2,5 Patient*innen pro Pflegekraft
    Nachtschicht. 3 Patient*innen pro Pflegekraft

ab dem 1. Januar 2021:

    Tagschicht 2 Patient*innen pro Pflegekraft
    Nachtschicht. 3 Patient*innen pro Pflegekraft

Geriatrie

    Tagschicht 10 Patient*innen pro Pflegekraft
    Nachtschicht. 20 Patient*innen pro Pflegekraft

Unfallchirurgie

    Tagschicht 10 Patient*innen pro Pflegekraft
    Nachtschicht. 20 Ptient*innen pro Pflegekraft

Kardiologie

    Tagschicht 12 Patient*innen pro Pflegekraft
    Nachtschicht. 24 Ptient*innen pro Pflegekraft

Zahlreiche Initiativen – darunter auch die Gewerkschaften und die Arbeitnehmerkammern – setzen sich für eine Personalbemessung ein, die sich an den konkreten Bedarfen der einzelnen Krankenhäuser ausrichtet.

Gut zu wissen

Wenn Sie den Eindruck haben, bei Ihnen wird zu wenig Personal eingesetzt, wenden Sie sich an Ihren Betriebs- oder Personalrat bzw. an Ihre Mitarbeitervertretung und an Ihre Gewerkschaft.

Weitere Infos

Pflege


Senatorin für Soziales
www.soziales.bremen.de

Krankenhäuser

www.bundesgesundheitsministerium.de/personaluntergrenzen

Quelle: https://www.arbeitnehmerkammer.de/pflege/themen/arbeitsbedingungen-verbessern/artikel-74-personalbemessung.html



Zitat
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Mehr Unterstützung für Menschen in Pflegeeinrichtungen

Personalschlüssel in der Nacht wird neu geregelt

08.03.2018 - Pflegeeinrichtungen müssen künftig mehr Personal in den Nachtschichten einsetzen. Eine entsprechend geänderte Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz hat Sozialsenatorin Anja Stahmann heute (Donnerstag, 8. März 2018) der Deputation für Soziales, Jugend und Integration vorgelegt. Danach muss in Pflegeeinrichtungen für je 40 Bewohnerinnen und Bewohner künftig mindestens eine Pflegekraft im Dienst sein. Bislang liegt der Präsenzschlüssel bei mindestens eins zu 50. Die Regelung greift verbindlich ab 1. Mai 2019, bis dahin darf der bisherige Schlüssel weiter angewandt werden.

„Schon heute ist der nächtliche Präsenzschlüssel in fast allen Einrichtungen deutlich günstiger als 1:50“, sagte Sozialsenatorin Anja Stahmann. Ursache sei der Umstand, dass der Schwellenwert von je 50 Bewohnerinnen und Bewohnern je Pflegekraft nur selten ausgereizt werde. „Mit dem 51. Bewohner muss heute in der Nachtschicht eine zweite Kraft eingesetzt werden, faktisch liegt der Schlüssel damit dann bei 1:25,5.“ Eine Einrichtung mit beispielsweise 80 Plätzen habe also schon heute einen Präsenzschlüssel in der Nacht von 1:40. Künftig werde die zweite Kraft ab 41 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt, eine dritte ab 81.

„Das ist ein qualitativer Fortschritt, der nach intensiver Diskussion erkämpft worden ist“, sagte Senatorin Stahmann. „Ich glaube, wir sind damit auf dem richtigen Weg.“ Besonders in Einrichtungen mit vielen dementen oder schwer pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern seien Pflegekräfte sehr stark gefordert. Der höhere Präsenzschlüssel stelle eine Erleichterung dar und sichere zudem eine bessere Betreuung in Notfällen.

Die Absenkung des Präsenzschlüssels führe zu 62 zusätzlichen Stellen in Bremens Pflegeeinrichtungen, sagte Senatorin Stahmann, und zu zusätzlichen Kosten in Höhe von 2,9 Millionen Euro jährlich. Die zusätzlichen Kosten tragen die Bewohnerinnen und Bewohner über die Heimkosten. Wenn die finanzielle Mittel der Bewohnerinnen und Bewohner nicht ausreichen und auch Familienangehörige nicht herangezogen werden können, springt nach dem Sozialgesetzbuch XII die Stadt Bremen als Kostenträger ein. Das sei bei rund einem Drittel der Heimbewohner der Fall, sagte Senatorin Stahmann.

Die Geltungsdauer der Personalverordnung ist, wie die des Wohn- und Betreuungsgesetzes, auf den 31. Dezember 2022 befristet. Bis Ende 2021 sollen die Wirkung des Gesetzes sowie der Personalverordnung durch externe Gutachter bewertet werden.
Quelle: https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/mehr-unterstuetzung-fuer-menschen-in-pflegeeinrichtungen-296855?asl=bremen02.c.732.de

* 2018-04-12_BremWoBeGPersV.pdf (209.82 KB - runtergeladen 179 Mal.)
« Letzte Änderung: 22. Februar 2022, 01:14 von admin » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 15. November 2017, 04:03 »

Zitat
Nachts im Pflegeheim
Nun doch mehr Fachkräfte

Ab 2019 soll in Bremer Pflegeheimen eine Fachkraftquote von 1:40 im Nachtdienst gelten – dabei hatte das grün geführte Sozialressort die Erhöhung der Quote abgelehnt.

von SIMONE SCHNASE - Bremen Redakterin, 10.11.2017

BREMEN taz | Monatelang haben Verbände, Initiativen und die Gewerkschaft ver.di mit Appellen, Debatten und Protestaktionen versucht, gegen die geplante Novellierung des bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes mobil zu machen. Ihre Kritik entzündete sich vor allem an der geplanten Regelung der zum Gesetz gehörigen Personalverordnung: Die nämlich sah für den Nachtdienst eine Fachkraftquote von 1:50 vor. Am gestrigen Donnerstag wurde nun im Landtag das geplante Gesetz in erster Lesung beschlossen – mit einer überraschenden Wendung.

Denn plötzlich, kurz vor Beginn der Bürgerschaftsdebatte, stellte die rot-grüne Koalition einen Änderungsantrag: Die Bürgerschaft möge beschließen, dass ab dem 30. April 2019 ein Betreuungsschlüssel im Nachtdienst von 1:40 vorzuschreiben sei und die Personalverordnung gemeinsam mit dem Wohn- und Betreuungsgesetz auf fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren sei. Damit wiederum reagierte die Koalition auf einen Dringlichkeitsantrag der CDU – der inhaltlich nahezu wörtlich das Gleiche forderte.

Ver.di sieht Proteste erfolgreich
„Wir sind froh, dass wir wenigstens ein bisschen was bewirkt haben“, sagt Kerstin Bringmann von Ver.di, die am Dienstag noch vor der Bürgerschaft eine Protest-Aktion gegen die geplante Fachkräftequote veranstaltet hatte. Allerdings gab es im Rahmen der Debatte um die Novellierung des Gesetzes eine Menge solcher Aktionen – und stets wurde der Personalschlüssel vom grünen Sozialressort mit dem Argument verteidigt, es gebe schlichtweg noch zu wenig Fachkräfte, um sie zu erhöhen.

Naheliegender ist, dass die CDU mit ihrem Antrag der SPD in die Hände gespielt hat: Denn deren sozialpolitischer Sprecher Klaus Möhle hatte bereits mehr als einmal gefordert, für 40 BewohnerInnen mindestens eine Nachtwache verpflichtend einzusetzen. Als Kompromiss wurde diese Quote als erklärtes Ziel im Vorwort des Gesetzentwurfs verankert – aber eben nur im Vorwort. CDU und Linksfraktion hatten in der Sozialdeputation deswegen auch gegen den Entwurf gestimmt.

Was auch immer hinter der plötzlichen Wende steckt, für Bringmann ist sie „schon mal besser als nichts – allerdings ist es bedauerlich, dass die Quote erst ab 2019 kommen soll.“ Und leider behalte man die schlechte Tagdienst-Quote bei, die eine Fachkraft mit zwei ungelernten Kräften für 30 HeimbewohnerInnen vorsehe.

Auch die Linksfraktion ist mit der Änderung nicht zufrieden. Er begrüße zwar die geplante Ausweitung der Kontrolle durch die Heimaufsicht auf ambulante Pflegedienste, so deren gesundheitspolitischer Sprecher Peter Erlanson, „aber das bezieht sich leider nur auf ambulante Dienste, die in Einrichtungen arbeiten – nicht auf jene in der häuslichen Pflege.“

Um vernünftig kontrollieren zu können, ob Heime und ambulante Dienste vernünftig arbeiteten, bräuchte es eine Personalaufstockung bei der Heimaufsicht um zehn Stellen, so Erlanson. Und die verbesserte Fachkraftquote sei zu schlecht: „Wir fordern eine bedarfsdeckende Personalbesetzung, mindestens aber zwei examinierte Kräfte für 50 BewohnerInnen.“

Sind irgendwo Fachkräfte „übrig“?
Das sieht Reinhard Leopold, Gründer der Selbsthilfe-Initiative „Heim-Mitwirkung“ und Regionalbeauftragter der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen, im Grunde ähnlich, kritisiert aber Erlanson, der von „Personalbemessungsinstrumenten“ sprach, mit denen man ermitteln könne, „in welchen Pflegeeinrichtungen vielleicht mehr und in welchen aber auch vielleicht weniger Fachkräfte nötig sind.“

Denn, so Leopold: „Es gibt keine einzige Pflegeeinrichtung, wo man jetzt und vor allem in Zukunft weniger Fachkräfte benötigt.“ Alte Menschen gingen immer später in Heime, „also erst dann, wenn sie wirklich gebrechlich sind. Zunehmend hat man es deswegen neben körperlichen Beschwerden mit kognitiven Einschränkungen zu tun, die vor allem nachts einen hohen Pflegebedarf bedeuten – es sei denn, man schießt diese Menschen mit Psychopharmaka ab.“ Es gebe ausreichend wissenschaftliche Expertise, aus der diese Entwicklung und der damit verbundene Personalbedarf hervorginge, „aber die Entscheidungsträger in der Politik ignorieren das einfach.“

Anders als Kerstin Bringmann sieht Leopold das geänderte Gesetz nicht als Folge von Protestaktionen, im Gegenteil: „Die Politik hat den Protest von Pflege-Experten und Betroffenen überhaupt nicht beachtet“, sagt er. Forderungen nach Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht seien ebenso ignoriert worden wie der Hinweis von Berufsverbänden, dass der geltende Personalschlüssel bereits seit Jahren nicht mehr den Bedarf decke: „Seit eineinhalb Jahren ist die pflegerische und medizinische Versorgung in Bremen im Vergleich der Bundesländer am schlechtesten – das wird nun auch in Zukunft so bleiben.“
Quelle: http://www.taz.de/!5458927/



DE: Politik ignoriert Protest von Pflege-Experten und Betroffenen
http://pflege-professionell.at/de-politik-ignoriert-protest-von-pflege-experten-und-betroffenen, 09.11.2017



https://www.openpr.de/news/979231/Neues-Bremer-Heimgesetz-beruecksichtigt-nicht-aktuelle-Problemlage.html
« Letzte Änderung: 22. Februar 2022, 00:53 von admin » Gespeichert

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« Antworten #1 am: 18. Februar 2017, 22:56 »

Die noch gültige Personalverordnung (PersV BremWoBeG) befindet sich ebenso, wie das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) in Überarbeitung. Den aktuellen Entwurf, der nun in der nächsten Sitzung der Sozialdeputation am 23.02.2017 beschlossen werden soll ist [hier >>] herunterladbar.

Es bleibt ein wesentlicher Kritikpunkt, der unbedingt noch beseitigt werden müßte, da eine einzige Pflegefachkraft nachts nicht für bis zu 50 pflegebedürftige Menschen ausreichend ist.

Dazu heißt es in dem Entwurf:
Zitat
§ 7 Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen

(3) Im Nachtdienst muss in Gasteinrichtungen und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen für jeweils bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohner, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Von diesen Beschäftigten für Unterstützungsleistungen im Nachtdienst muss eine Person eine Fachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. ...

In der Begründung heißt es vom Schreiber des Gesetzentwurfes:

Zitat
Zu § 7 Abs. 3
In den Nachtdiensten ist eine geringere Fachkraftbeteiligung erforderlich, als am Tage. Planbare Fachkrafttätigkeiten können und sollen im Tagdienst vorgenommen werden, nachts ist die Beteiligung einer Fachkraft nur bei unvorhersehbaren Ereignissen und in Notfällen erforderlich. Es wird daher als ausreichend angesehen, wenn in einer Einrichtung nachts eine Fachkraft anwesend ist. Bei besonders großen Einrichtungen mit zeitaufwändigen Wegen zwischen den Wohnbereichen kann die zuständige Behörde mehr als eine Fachkraft fordern.

[Weitere Infos zum Entwurf des BremWoBeG >>]

Wir fordern die Sozialdeputation auf, den jetzigen Entwürfen des Gesetzes und der Personalverordnung nicht zuzustimmen und entsprechende Nachbesserungen einzufordern beziehungsweise zuzulassen!

* PersV BremWoBeG -E_04.pdf (65.24 KB - runtergeladen 1061 Mal.)
* PersV BremWoBeG-E Begr._03.pdf (80.95 KB - runtergeladen 510 Mal.)
« Letzte Änderung: 19. Februar 2017, 02:43 von admin » Gespeichert

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Hinsehen und reagieren ist wichtig....


« am: 25. Juni 2015, 10:38 »


Personalverordnung
zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersVO)


Bremen hat neue Personalverordnung. Sie ist am 30. April 2015 in Kraft getreten und kann unter https://beck-online.beck.de/?... nachgelesen werden...


* Personalverordnung.jpg (302.33 KB, 982x664 - angeschaut 1185 Mal.)
* Personalverordnung zum Bremischen Wohn-und Betreuungsgesetz_150429.pdf (338.14 KB - runtergeladen 581 Mal.)
« Letzte Änderung: 05. Dezember 2021, 20:45 von admin » Gespeichert
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