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Autor Thema: „sittliche Beistandspflicht“ statt Wertschätzung für pflegende Angehörige  (Gelesen 4310 mal)
Mausli8767
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Beiträge: 13


« Antworten #1 am: 30. Dezember 2017, 01:04 »

Dem Beitrag kann ich nur zustimmen. Was da bei Pflege rauskommt, wenn man Bauobjekte für betreutes Wohnen oder auch Servicewohnen genannt als  "Anlageobjekte"  für zahlungskräftige Anleger schafft und dann aber nicht mehr das Wohl der dort lebenden, sondern eher der Gewinn im Vordergrund steht, erleben wir gerade bei kombinierter ambulanter Pflege .
« Letzte Änderung: 30. Dezember 2017, 01:05 von Mausli8767 » Gespeichert
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Beiträge: 3.686


« am: 18. Dezember 2017, 11:22 »

Zitat von: Sonntagskurier, 17.12.2017
Gastkommentar über die Pflege
Ambulant vor stationär – doch wohl nur eine Mär


Da schaffte es ein junger Krankenpfleger doch tatsächlich, in einer TV-Sendung vor der Bundestagswahl Angela Merkel in Verlegenheit zu bringen – und damit das Thema Pflege wieder auf die politische Agenda. Kurz darauf versprach Martin Schulz einen „Neustart in der Pflege“. Und in den Medien wird seither viel über Pflegeheime, Personalknappheit, schlechte Bezahlung, Fachkraftquote und Ähnliches berichtet. Das ist auch gut so.

Warum aber geht es dabei fast ausnahmslos um Pflegeheime? Dort werden nur 27 Prozent der etwa drei Millionen Pflegebedürftigen betreut. Über zwei Millionen werden zu Hause versorgt, davon 1,4 Millionen ausschließlich durch Angehörige. Ambulant vor stationär, wie im Sozialgesetzbuch gewünscht.

Politiker loben pflegende Angehörige gern. Gesundheitsminister Hermann Gröhe zum Beispiel. Aber auch Niedersachsens neue Sozialministerin Carola Reimann. Sie sagte auf einem Kongress: „Die Familie ist der erste und größte Pflegedienst in Deutschland.“ Auf die Frage, warum denn dann die Pflegekassen für die stationäre Pflege zwei- bis dreimal so viel bezahlen wie für die Pflege durch Angehörige, antwortete sie: „Die Arbeit von Profis braucht eine andere Wertschätzung – daher wird mehr bezahlt.“

Angehörige brauchen diese Wertschätzung nicht. Denn sie haben eine „sittliche Beistandspflicht“ – 24 Stunden am Tag, sieben Tage in der Woche, 52 Wochen im Jahr. Und wenn sie dabei umfallen, haben sie Pech gehabt – und die von ihnen betreuten Pflegebedürftigen auch. Zwar gibt es dann den Anspruch auf Kurzzeitpflege in einem Heim. Aber was hilft dieser Anspruch, wenn Heime sich nicht in der Lage sehen, schwerst Pflegebedürftige zu versorgen und daher – durchaus verantwortungsbewusst – eine Aufnahme ablehnen? Wehe denen, die dann keine guten Freunde und Nachbarn, keine Ersparnisse und keine Kontakte zum illegalen Arbeitsmarkt haben.

Vorschlag: Zahlt doch wenigstens unheilbar Kranken für die Pflege zu Hause die Summe, die auch Heime bekommen. Dann könnten sie sich individuell Hilfe organisieren und das bisschen Restleben wenigstens noch halbwegs leben, statt gelebt zu werden. Aber diese Lösung ist verbaut. Warum? Das weiß die Stiftung Patientenschutz: „Weil es dem Gesetzgeber nicht möglich sein wird, in jedem Einzelfall die charakterliche Eignung des pflegenden Angehörigen zu prüfen.“

Ob es dem Gesetzgeber wohl möglich ist, die charakterliche Eignung der Finanzanleger zu prüfen, die so großes Interesse an Pflegeheimen haben? Dumme Frage! Die sind ja Profis und brauchen daher eine andere Wertschätzung.

Unser Gastautor

ist Vorsitzender der vor einigen Wochen gegründeten „Bremer Initiative für menschenwürdige Pflege“.
Quelle: www.weser-kurier.de - Sonntagskurier vom 17.12.2017



HINWEIS:
Bundesverfassungsgericht zur Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern. Diese auch die Pflege umfassende Pflicht ist nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern durch §§ 1353, 1618a BGB auch als rechtliche Pflicht ...

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2014 - 1 BvR 1133/12 - Rn. (1-27), http://www.bverfg.de/e/rk20140326_1bvr113312.html

Siehe dazu auch BVerfG-Pressemitteilung Nr. 36/2014 vom 17. April 2014
« Letzte Änderung: 18. Dezember 2017, 11:27 von admin » Gespeichert

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