Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
29. März 2024, 18:17
Übersicht Hilfe Suche Kalender Einloggen Registrieren
News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

+  Heimmitwirkung.de - Alles über Heimmitwirkung, Heim, Heimbewohner, Heimbeiräte, Heimfürsprecher, Pflege
|-+  Infos + Meinungsaustausch (Forum)
| |-+  Information & Recht
| | |-+  Recht
| | | |-+  CORONA: Besuchsbeschränkungen in Pflegeheimen in weiten Teilen verfassungswidrig
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema. « vorheriges nächstes »
Seiten: [1] Nach unten Drucken
Autor Thema: CORONA: Besuchsbeschränkungen in Pflegeheimen in weiten Teilen verfassungswidrig  (Gelesen 4967 mal)
admin
Administrator
Hero Member
*****
Beiträge: 3.686


« Antworten #5 am: 09. März 2022, 13:47 »

Zitat
4. März, 2022

VG Bayreuth: Besuchsverbot in Einrichtung muss individuell abgewogen werden

Ein durch ein Gesundheitsamt ausgesprochenes Besuchsverbot in einer Einrichtung muss zwingend für den Einzelfall ausführlich abgewogen werden. Dies entschied das Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth am 21.02.2022 nach Eilantrag eines BIVA-Mitgliedes.

Pauschales Besuchsverbot auch für Geboosterte

In einer Einrichtung wurde ein positives Corona-Infektionsgeschehen festgestellt. Die Einrichtungsleitung verhängte daraufhin in Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ein Besuchsverbot, über das die Angehörigen telefonisch informiert wurden. Aufgrund von weiteren positiven Infektionsfällen verlängerte das Gesundheitsamt das Besuchsverbot immer weiter und weitete es sogar auf weitere Wohnbereiche der Einrichtung aus.

Ein BIVA-Mitglied fragte beim Gesundheitsamt nach, wie lange dieses Besuchsverbot aufrecht erhalten werden soll und ob bei dem pauschal ausgesprochenen Besuchsverbot auch die individuelle Auswirkung eines an Demenz erkrankten Menschen Berücksichtigung finden konnte. Seine an Demenz erkrankte Mutter ist geimpft sowie geboostert und hatte nur negative Schnelltests.

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt bejahte dies in einer kurzen Mail und bat um Verständnis dafür, dass keine zeitliche Begrenzung und weitere Argumente genannt werden könnten. Diese Aussage wiedersprach dem Rechtsempfinden unseres Mitglieds sowie der Tatsache, dass eine Quarantäneanordnung ein Verwaltungsakt ist, der gegenüber dem Adressaten hinreichend konkret formuliert werden muss.

Unser Mitglied reichte daraufhin nach intensiver Beratung durch die BIVA am 14.02.2022 einen Antrag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein.  Der Antrag bezog sich darauf, dass das durch das Gesundheitsamt ausgesprochene pauschale Besuchsverbot aufgehoben wird. Um eine zügige Entscheidung des Gerichtes zu erhalten, reichte er gleichzeitig auch einen Eilantrag ein.

VG Bayreuth gibt dem BIVA-Mitglied recht

Im Beschluss vom 21.02.2022 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth in seiner summarischen Prüfung fest, dass das Gesundheitsamt sein eingeräumtes Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Insbesondere führe das Gesundheitsamt nicht aus, „inwieweit es der Isolation von einzelnen Personen, die z.B. keiner Quarantäneanordnung unterliegen, aber in diesem Heim wohnen, entgegenwirken will. Auch wird nicht ausgeführt, inwiefern ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet wird.“  Außerdem sei es in sensiblen Situationen erforderlich, „Ausnahmen vom Besuchsverbot zuzulassen, um besondere Härten aus dem Weg zu räumen.“ (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 21.02.2022, Az.: B 7 S 22.127).

Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde eingelegt werden. Eine abschließende Entscheidung wird nun im Rahmen des Hauptsacheverfahrens getroffen.

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der BIVA-Pflegeschutzbund begrüßt die Entscheidung des VG Bayreuth. Die Corona-Pandemie hat Grundrechtseinschränkungen notwendig gemacht, insbesondere für Pflegeheimbewohner:innen. Leider waren viele Einschränkungen aber nicht rechtmäßig, zu pauschal und/oder nicht verhältnismäßig. Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Bayreuth klargestellt, dass der individuelle Schutz einer bedürftigen Person bei pauschalen Entscheidungen einer besonderen Berücksichtigung bedarf. Die individuellen Auswirkungen der Maßnahme müssen mitberücksichtigt werden.
Quelle: https://www.biva.de/corona-im-pflegeheim/vg-bayreuth-besuchsverbot-in-einrichtung-muss-abgewogen-werden/
« Letzte Änderung: 09. März 2022, 14:43 von admin » Gespeichert

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
admin
Administrator
Hero Member
*****
Beiträge: 3.686


« Antworten #4 am: 09. März 2022, 02:47 »

Zitat
Sind die Besuchsverbote in Bremer Kliniken und Heimen noch angemessen?
Die Pandemie hat immer noch starke Auswirkungen auf Menschen in Pflegeheimen und in Kliniken. Zimmerquarantäne und Besuchsverbote belasten die Betroffenen.

[zum TV-Beitrag >>]
Quelle: Sendung: buten un binnen | regionalmagazin vom 7. März Gesendet am: 7. März 2022, Verfügbar bis: 7. März 2023
« Letzte Änderung: 09. März 2022, 14:57 von admin » Gespeichert

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
admin
Administrator
Hero Member
*****
Beiträge: 3.686


« Antworten #3 am: 09. März 2022, 02:37 »

Zitat
Coronavirus im Altersheim | Die eingesperrten Senioren
In der Pandemie sollten Einrichtungen für Senioren besonders geschützt werden. Nun zeigt eine grosse Umfrage in Schweizer Alters- und Pflegeheimen: Viele fühlen sich von den Behörden im Stich gelassen oder schikaniert.

Quelle: Tages-Anzeiger - https://www.youtube.com/watch?v=0Kjhtd8_9pY, 11.08.2021
Gespeichert

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
admin
Administrator
Hero Member
*****
Beiträge: 3.686


« Antworten #2 am: 09. März 2022, 02:26 »

Zitat
TRAURIGE ALTE: Wenn alle geimpft sind, aber der Speisesaal im Seniorenheim trotzdem leer bleibt
Der Speisesaal dieses Seniorenheims ist seit Monaten leer. Das bleibt auch so, obwohl alle Bewohner mittlerweile zwei Corona-Impfungen erhalten haben.

Quelle: WELT Nachrichtensender - https://youtu.be/dIz3l4aFduQ, 22.03.2021
Gespeichert

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
admin
Administrator
Hero Member
*****
Beiträge: 3.686


« Antworten #1 am: 09. März 2022, 01:59 »

Zitat
Mittwoch, 16. Dezember 2020
Darmstadt: Bewohner einer Seniorenresidenz wehrt sich erfolgreich gegen Quarantäne-Anordnung

In einem Eilverfahren gab das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Antrag eines Bewohners einer Seniorenresidenz statt. Dieser wehrte sich gegen eine ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkenden Quarantäne-Maßnahme.

Das zuständige Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt hatte aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen in der Seniorenresidenz gegen diese verschiedene Quarantäne-Maßnahmen verfügt: unter anderem die sogenannte Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen des Hauses sowie die Anordnung, diesen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer „bis mindestens zum 26.11.2020“ nicht zu gestatten.

Hiergegen wandte sich ein Bewohner im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg.

So beanstandete das Gericht zunächst die entsprechende Anordnung in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt, weil für die Betroffenen unklar bleibe, ob die angeordnete Maßnahme („bis mindestens 26.11.2020“) am 26.11.2020 ende oder gegebenenfalls darüber hinaus wirksam bleibe. Weiter habe sich die Behörde zu Unrecht an die Seniorenresidenz als Adressatin der Quarantäne-Anordnung gewandt, statt sich an die in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffenen einzelnen Bewohner/Mieter der Residenz zu wenden.

Der BIVA-Pflegeschutzbund betont an dieser Stelle, dass die Dauer einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne ausreichend bestimmt und der Adressat der ausgesprochenen Quarantäne nicht die Einrichtung, sondern der Betroffene selbst sein muss.

Schließlich sei auch rechtlich unzulässig, die Seniorenresidenz zu beauftragen, den in Quarantäne befindlichen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer zu untersagen. Eine Übertragung solcher hoheitlichen Befugnisse auf Dritte sehe das Infektionsschutzgesetz nicht vor, zumal es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte handle.

Besuchsbeschränkungen in Pflegeheimen in weiten Teilen verfassungswidrig

Hier betont der BIVA-Pflegeschutzbund, dass den Einrichtungen keine Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann, das Verlassen der Zimmer durch die Bewohner zu untersagen.

Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann hiergegen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Kassel eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 10.12.2020, AZ: 4 L 1947/20.DA

Quelle: https://www.biva.de/darmstadt-bewohner-einer-seniorenresidenz-wehrt-sich-erfolgreich-gegen-quarantaene-anordnung/

* 4_L_1947_20_Seniorenresidenz_0.pdf (133.98 KB - runtergeladen 293 Mal.)
« Letzte Änderung: 09. März 2022, 18:38 von admin » Gespeichert

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
admin
Administrator
Hero Member
*****
Beiträge: 3.686


« am: 09. März 2022, 01:57 »

Zitat
Besuchsbeschränkungen in Pflegeheimen in weiten Teilen verfassungswidrig

BAGSO fordert Konsequenzen aus Rechtsgutachten


11. November 2020 | Pressemitteilung

Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Pflegeheimen im Rahmen der Corona-Pandemie verstoßen in weiten Teilen gegen das Grundgesetz. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das der Mainzer Verfassungsrechtler Prof. Dr. Friedhelm Hufen im Auftrag der BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen erstellt hat. Die BAGSO fordert Politik, Behörden sowie die Verantwortlichen in der stationären Pflege nachdrücklich auf, die Grundrechte der Betroffenen zu wahren. Sie tut dies mit besonderer Dringlichkeit, weil vielerorts Pflegeeinrichtungen Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen angesichts gestiegener Infektionszahlen wieder verschärfen.

Der Gutachter hat begründete Zweifel daran, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner geltenden Fassung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die gravierenden Eingriffe in die Grundrechte von Menschen in Pflegeeinrichtungen darstellt. Auch die Rechtsverordnungen der Länder, die sogenannten „Corona-Verordnungen“, müssten konkretere Vorgaben machen. Sofern die Verordnungen tägliche Besuchsmöglichkeiten vorsehen, ist dies für die Heimleitungen verbindlich. Die zuständigen Behörden haben eine Schutzpflicht, die sich nicht nur auf das Vermeiden einer Ansteckung mit COVID-19, sondern auch auf die Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrer Angehörigen bezieht.

Dem Gutachten zufolge müssen die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung viel stärker in den Blick genommen werden. Das Leiden von Demenzkranken unter einer für sie nicht begreifbaren Isolation sei dabei besonders zu berücksichtigen. Eine niemals zu rechtfertigende Verletzung der Menschenwürde liege in jedem Fall vor, wo Menschen aufgrund von Besuchsverboten einsam sterben müssen.

Die BAGSO appelliert an die Politik in Bund und Ländern, die Ermessens- und Beurteilungsspielräume für Behörden, Heimträger und Heimleitungen deutlich stärker zu beschränken, als dies bislang der Fall ist. Dabei müssen die Unverletzlichkeit der Menschenwürde und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sichergestellt werden. Das bedeutet, dass ein Zugang zu sterbenden Menschen immer möglich sein muss. Andere Heimbewohner müssen regelmäßig und in angemessener Form Besuch erhalten können – in jedem Fall über eine kurze Begegnung hinter Plexiglas hinaus. Insbesondere auf demenziell erkrankte Menschen wirkt ein solches Ambiente verstörend.

Die BAGSO ruft Gesundheitsministerien, Heimaufsichten, Gesundheits- und Ordnungsämter auf, die betroffenen Menschen auch vor unverhältnismäßigen oder sonst unzulässigen Eingriffen in ihre Grundrechte zu schützen. Von Heimträgern und Heimleitungen verlangt die BAGSO, dass sie nur solche Einschränkungen anordnen, für die es eine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Außerdem müssen sie die Spielräume, die die jeweils aktuelle Verordnung lässt, im Sinne der Betroffenen ausschöpfen. Bei der konkreten Ausgestaltung müssen sie die Bewohnervertretungen einbeziehen.

Die BAGSO ruft Politik und Verwaltung dazu auf, die Verantwortlichen in den Heimen bei ihren Anstrengungen zu unterstützen. Hygienepläne müssen darauf ausgerichtet sein, Besuche in Sicherheit zu ermöglichen, nicht sie zu verhindern. Die zwischenzeitlich verfügbaren Antigen-Schnelltests müssen wie versprochen prioritär in Pflegeheimen eingesetzt werden. Um sicherzustellen, dass ausreichend qualifiziertes Personal die Tests durchführen kann, können beispielsweise Studierende mit medizinischen Grundkenntnissen und entsprechender fachlicher Einweisung eingesetzt werden.

Im Rechtsgutachten wurde die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen aus Anlass der COVID-19-Pandemie untersucht. Prof. Dr. Friedhelm Hufen ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Mainz sowie Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.D. Das Gutachten kann auf www.bagso.de heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden.
Quelle: https://www.bagso.de/spezial/aktuelles/detailansicht/besuchsbeschraenkungen-in-pflegeheimen-in-weiten-teilen-verfassungswidrig/
Gespeichert

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Seiten: [1] Nach oben Drucken 
« vorheriges nächstes »
Gehe zu:  


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Powered by MySQL Powered by PHP Powered by SMF 1.1.9 | SMF © 2006, Simple Machines LLC Prüfe XHTML 1.0 Prüfe CSS
Seite erstellt in 0.028 Sekunden mit 22 Zugriffen.
Mit Nutzung dieser Internetseiten erkennt der Besucher unsere Nutzungsbedingungen (hier einsehbar) uneingeschränkt an.
Copyright © 2005-2020 Reinhard Leopold · Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1868-243X

Print Friendly and PDF

MKPortal ©2003-2008 mkportal.it