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Autor Thema: Infos, Hilfen und Muster zur Vorsorge  (Gelesen 11752 mal)
admin
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« Antworten #4 am: 03. April 2013, 10:47 »

      Infos und Mustervorlagen

      Das Betreuungsrecht wurde zum 01.01.2023 geändert und angepaßt. Patientenverfügungen wurden vom Bundestag bereits am 18.06.2009 gesetzlich verankert! Im Internet finden sich gute Muster und Informationen, die man sich anschauen und auf die eigenen Bedarfe hin prüfen sollte, z.B.:

      Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht



         


      Generalvollmacht

      Zitat
      Was ist mit einer (notariellen) Generalvollmacht?

      Häufig legen Angehörige von Patienten eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht immer auch bei Fragen zum Humanen Sterben vertreten.

      Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" ermächtigt ohne dass risikoreichen medizinische bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem:

      Die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab:
      Der Bevollmächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischem Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen in eine notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) einwilligen.
      Tipp in einem solchen Fall:

      Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegenheiten optimal ist). Verwenden Sie ergänzend dazu das Vollmachtsformular für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten s. o. (grün).

      Sollte die Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie sie prüfen - in der Regel ist sie nicht ausreichend und entspricht nicht den geforderten Mindeststandards.

      Quelle: http://www.patientenverfuegung.de/vollmachtenformulare/vollmacht-gesundheit

      Zum Thema Generalvollmacht gibt es u.a. auf folgenden Seiten im Internet besondere Infos:



      Viele weitere Beispiele finden Sie mit Hilfe der Suchmaschinen sowie bei Beratungsstellen, wie der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (https://www.patientenberatung.de/de), den Verbraucherberatungsstellen (http://www.vzbv.de) und natürlich bei Rechtsanwälten (z.B. bei http://www.janolaw.de) und Notaren.

      * patverfue_handbuch.pdf (1322.69 KB - runtergeladen 85 Mal.)
      * PatVerfue.pdf (144.02 KB - runtergeladen 84 Mal.)
      « Letzte Änderung: 02. Juli 2023, 23:24 von admin » Gespeichert

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      admin
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      « Antworten #3 am: 29. September 2007, 00:27 »

      RATGEBER: Malteser Patientenverfügung wurde überarbeitet

      (openPR) - Wie aktuell das Thema Patientenverfügung ist, zeigt die große Nachfrage: Die Onlineversion der Malteser Patientenverfügung wurde seit Anfang des Jahres bereits mehr als 47.000-mal angeklickt. Nun haben die Malteser ihre im Jahr 2003 entwickelte Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht neu überarbeitet und mit einer Betreuungsverfügung ergänzt. Eingearbeitet wurden auch die aktuellen Empfehlungen der Bundesärztekammer.

      Die Malteser Patientenverfügung unterstützt den Anwender dabei, den Geltungsbereich, die gewünschten oder abgelehnten medizinischen Maßnahmen, die gewünschte Umgebung für die letzten Lebenswochen und die Art des Umgangs mit der Patientenverfügung festzuhalten. Diese Angaben sind für den behandelnden Arzt ein wichtiger Anhaltspunkt, wenn sich der Patient nach Krankheit oder Unfall nicht mehr äußern kann. Die Malteser Patientenverfügung bietet eine erklärende Anleitung, feststehende Antworten zum Ankreuzen und auch die Möglichkeit, individuelle Vorstellungen zu formulieren.

      In der „Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten“ wird außerdem eine Vertrauensperson benannt, die im Sinne des Patienten Entscheidungen treffen soll über Aufnahme, Fortführung oder Abbruch der medizinischen Behandlung für den Fall, dass der Patient nicht mehr dazu in der Lage ist. Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, auch eine Betreuungsverfügung auszufüllen, in der ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter benannt werden kann.

      Auch die MTG-Fachtagung Ethik im Gesundheitswesen am 16. und 17. November in Bad Honnef (www.malteser-tagung.de) beschäftigt sich in einem Workshop mit Vorausverfügungen wie Patientenverfügungen oder Organspendeausweisen: Sind sie Bringschuld des Patienten oder Holschuld der Einrichtungen?

      Die Malteser Patientenverfügung kann bestellt werden unter der Adresse: MTG Malteser Trägergesellschaft gGmbH, Unternehmenskommunikation, Kalker Hauptstr. 22-24, 51103 Köln, Email: mtg@malteser.de. Zum Download steht sie im Internet: www.malteser-traegergesellschaft.de unter „Downloads“ bereit.

      Die MTG Malteser Trägergesellschaft gemeinnützige GmbH führt derzeit mehr als 50 Einrichtungen und Dienste im Gesundheitswesen, darunter Krankenhäuser der Akut- und Regelversorgung, eine Fachklinik für Naturheilverfahren, Altenhilfeeinrichtungen, Hospize, Palliativeinrichtungen und Ambulante Pflegedienste.

      Quelle: http://openpr.de/news/160707.html
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      Multihilde
      Gast
      « Antworten #2 am: 09. Juni 2007, 15:26 »

      Hier noch einige Links aus dem Betreuungslexikon zu Vollmachten und Betreuungsverfügung

      Vorsorgevollmacht
      = Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung
      http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Vorsorgevollmacht

      vertiefende Infos Vorsorgevollmacht
      http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Vorsorgevollmacht_-_vertiefte_Infos

      Betreuungsverfügung
      Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der Vorsorgevollmacht - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die Auswahl des Betreuers und dessen Betreuerpflichten zu beeinflussen.
      http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Betreuungsverfügung

      Patientenverfügung
      Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
      http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Patientenverfügung



      Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ist ein "Wiki". Es benutzt die gleiche Softwarebasis wie die freie Enzyklopedie Wikipedia und funktioniert auch genau so, d.h., jeder Leserin und jeder Leser kann Artikel verändern, ergänzen oder komplette Artikel selbst schreiben. Mit diesem Angebot ist die Hoffnung verbunden, dass sich viele am Betreuungsrecht Interessierte und dort Kundige finden, die diesem Lexikon dazu verhelfen, als vollständiges Kompendium allen im Bereich der rechtlichen Betreuung tätigen und sonst davon Betroffenen eine gute Praxishilfe zu werden.

      Und wer festlegen möchte, was nach seinem Ableben mit einem passiert:

      gibt auch was zur Bestattungsverfügung dort:
      Eine Bestattungsverfügung ist eine Erklärung eines lebenden Menschen, wie mit seiner Leiche nach seinem Tod verfahren werden soll. Unter juristischen Geschichtspunkten handelt es sich um eine Willenserklärung. Sie wird zu Lebzeiten erstellt und dient für die Zeit nach dem Tode. Sie kann unter Zuhilfenahme der Beratung z. B. eines Bestatters oder eines Notars erstellt werden. Eine Bestattungsverfügung kann vom Verfügenden jederzeit geändert oder ganz aufgehoben werden. Die Bestattungsverfügung richtet sich an die Totenfürsorgepflichtigen, wenn sie nicht zugleich mit einer postmortalen Vollmacht verbunden ist.
      http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungsverf%C3%BCgung
      « Letzte Änderung: 09. Juni 2007, 20:06 von Hilde A. » Gespeichert
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      « Antworten #1 am: 06. Juni 2007, 12:17 »

      Für den Notfall: Vollmacht und Betreuungsverfügung
      Recht brisant-Thema


      Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wer entscheidet dann für ihn? Wer verwaltet das Vermögen, erledigt Bankgeschäfte, kümmert sich um Mietangelegenheiten, sucht einen Platz im Senioren- oder Pflegeheim? Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?

      Die Redaktion des ZDF/3sat Recht brisant hat einige interessante Tipps und Informationen zum Thema, auf die wir unsere Internetbesucher hinweisen möchten:

      [mehr >>]
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      « am: 02. Oktober 2006, 11:06 »

      Mein Wille geschehe
      Empfehlungen von Stiftung Warentest

      Wer sich wegen schwerer Verletzungen oder Krankheiten nicht artikulieren kann, ist nicht unbedingt völlig von Ärzten und Kliniken abhängig. Mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht lässt sich regeln, was im Ernstfall geschehen soll und was nicht. Doch das ist gar nicht so einfach. Außerdem dürfen Ärzte nicht jeden Wunsch erfüllen. FINANZtest erklärt, was Sie bei der Formulierung einer Patientenverfügung beachten müssen, warum eine Vorsorgevollmacht wichtig ist und wie der Arzt von den Dokumenten erfährt.

      [mehr >>]
      « Letzte Änderung: 03. April 2013, 10:44 von admin » Gespeichert

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