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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: Rechtliche Abgrenzung "Heim" zu "Wohngemeinschaft"  (Gelesen 18810 mal)
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« Antworten #7 am: 14. Juli 2011, 18:58 »

Wenn betreutes Wohnen zur Heimleistung wird

Eine Wohneinrichtung, in der pflegebedürftige Menschen gegen Entgelt pflegerisch betreut werden, ist ein Heim und kein betreutes Wohnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. ...

Quelle: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/unternehmen/article/661779/wenn-betreutes-wohnen-heimleistung.html


OVG Lüneburg - 4 LA 306/08, Beschluss vom 25.05.2011
(Vorinstanz: 2 A 2/08 VG Göttingen, Urteil vom 28.08.2008:)

Begriff des Heims im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG

Leitsatz/Leitsätze


Der Umstand, dass mehrere selbständige juristische Personen die für den Heimbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG konstituierenden Merkmale der Wohnraumüberlassung und der Betreuung und Pflege übernehmen, steht der Einordnung einer Einrichtung als Heim nicht zwingend entgegen. Vielmehr kann das Heimgesetz auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Kriterien zur Anwendung kommen, sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG begründende Umstände vorliegen.

Aus dem Entscheidungstext

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Gründe, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage der Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 8. Juni 2006 getroffene Feststellung, das Heimgesetz finde auf die Einrichtung der „A. GmbH“ und des Pflegedienstes „B.“ Anwendung, als unbegründet abgewiesen worden ist, zuzulassen, sind von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Es fehlt bereits an der für die Zulassung der Berufung erforderlichen hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und / oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.4.2011 - 4 LA 146/10 -, v. 14.4.2011
- 4 LA 145/10-, v. 16.4.2010 - 4 LA 91/10 - u. v. 20.10.2009 - 4 LA 232/09 -). Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags genügen den vorgenannten Anforderungen nicht, weil die Klägerin mit keinem Wort ausgeführt hat, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des § 124 Abs. 2 VwGO ist nach Nummern oder Wortlaut benannt. Zudem kann aus der nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird. Es ist unklar, ob mit dem Vorbringen in dem Zulassungsantrag, die Klägerin und der Pflegedienst C. Medizinische Dienstleistungen GmbH, der mit Vertrag vom 11. Oktober 2007 den Pflegedienst „B.“ erworben hat, stünden selbständig nebeneinander und die „formal-rechtliche Trennung der Bereiche Unterkunft und Pflege“ werde in dem Haus Waldweg 29 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelebt (vgl. S. 2 des Zulassungsantrags), Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht worden sind oder ob die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und damit einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt hat, da sich nach ihrer Auffassung das Verwaltungsgericht „im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht kein eigenes Bild von den tatsächlichen Umständen“ gemacht, „ohne eigene Ermittlung“ Feststellungen des Beklagten übernommen und den von den Bewohnern mit der Unterbringung in dem Haus Waldweg 29 verfolgten Zweck nicht ermittelt habe (vgl. S. 3 ff. des Zulassungsantrags). Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -).

Im Übrigen wäre auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO geltend gemacht hat, der Antrag unbegründet. Denn es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch ein Verfahrensfehler wegen einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass - wie die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag ausgeführt hat - sie und der Pflegedienst C. GmbH „selbständig nebeneinander“ stünden, sie „gegenüber den Pflegebedürftigen lediglich als Vermieterin“ auftrete, die „formal-rechtliche Trennung der Bereiche Unterkunft und Pflege in dem Haus auch gelebt“ werde und „jemand, der als Vermieter von Wohnraum keinerlei Betreuungsleistungen anbietet, niemals Heimträger sein“ könne (vgl. Seite 2 f. des Zulassungsantrags).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG sind Heime im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass es auf den Zweck ankommt, dem die Einrichtung dient, nicht auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.2004 - 6 B 70.03 - , GewArch 2004, 485). Dieser nach den objektiven Gegebenheiten zu bestimmende Zweck muss neben der Unterbringung auf eine Betreuung und Verpflegung im Sinne einer „heimmäßigen“ Versorgung gerichtet sein. Dies bedeutet, dass der Träger des Heims eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - übernimmt und der Bewohner eines Heims darauf vertrauen kann, dass er Hilfe in allen Bereichen der Daseinsvorsorge erhält, selbst wenn sich seine Bedürfnisse stark ändern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes in BT-Drs 14/5399, S. 18).

Dass ein Heim im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung auch dann vorliegen kann, wenn die Vermietungs- und Betreuungsleistungen von unterschiedlichen Anbietern erbracht werden, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HeimG. Diese Vorschrift enthält Auslegungsregeln zur Abgrenzung von Heimen von Einrichtungen des sog. „Betreuten Wohnens“, die vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes ausgenommen werden sollen (vgl. dazu im Einzelnen die Gesetzesbegründung in BT-Drs 14/5399, Seite 18 f.). Wenn - wie in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG vorausgesetzt - ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet dieser Umstand allein zwar nicht die Anwendung des Heimgesetzes, die Annahme, dass ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG vorliegt, ist in derartigen Konstellationen nach der gesetzlichen Auslegungsregel jedoch nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG sieht die Anwendung des Heimgesetzes sogar ausdrücklich in den Fällen vor, in denen die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. In dieser Konstellation, in welcher Wohnraum und Betreuungs- und Pflegeleistungen ebenfalls von unterschiedlichen Anbietern zur Verfügung gestellt werden, ist nach der gesetzlichen Auslegungsregel vom Vorliegen eines Heimes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG auszugehen. Folglich steht der Umstand, dass mehrere selbständige juristische Personen die für den Heimbegriff konstituierenden Merkmale der Wohnraumüberlassung und der Betreuung und Pflege übernehmen, der Einordnung einer Einrichtung als Heim nicht zwingend entgegen (ebenso Giese in Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2011, § 1 Rn 9). Vielmehr kann das Heimgesetz auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Kriterien zur Anwendung kommen, sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG begründende Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.9.2003 - 14 S 718/03 -, ESVGH 54, 65; ferner Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 1 Rn 16). Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG allgemein definierte Heimbegriff bleibt daher maßgeblich. Entscheidend für das Vorliegen eines auf die „heimmäßige“ Versorgung gerichteten Zwecks ist demnach, ob unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 HeimG genannten Auslegungskriterien nach den objektiven Gegebenheiten das Angebot für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG ist.

Dass das Verwaltungsgericht nach den von ihm festgestellten objektiven Gegebenheiten hier trotz der formal-rechtlichen Trennung der Bereiche Unterkunft und Pflege das Vorliegen eines Heimes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids sämtliche Bewohner der Einrichtung im Waldweg 29 pflegebedürftig nach den Pflegestufen II (Schwerpflegebedürftige) und III (Schwerstpflegebedürftige) im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB XI und nach den Feststellungen des Beklagten zudem dement gewesen sind, und hieraus gefolgert, dass die Bewohner aufgrund des Grads ihrer Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage gewesen seien, ein eigenständiges, selbstverantwortetes Wirtschaften und Leben zu gestalten, wie es für das „betreute Wohnen“ typisch sei. Soweit die Klägerin dem entgegengehalten hat, dass das Verwaltungsgericht ungeprüft streitige Tatsachen übernommen habe, greift dieses nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auf den Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner nach dem SGB XI abgestellt, der zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen ist. Dass für die Bewohner des Hauses nach ihrem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand die Einordnung in eine andere Pflegestufe nach § 15 SGB XI gerechtfertigt gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bewohner dement seien, ist von dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt worden. Da einige Bewohner nach den von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hilfe rund um die Uhr benötigt haben, ist es für das Vorliegen einer auf eine selbstbestimmte Lebensführung gerichteten Wohngemeinschaft von Bedeutung, ob nach den tatsächlichen Begebenheiten die erforderlichen Pflegeleistungen für die Bewohner auch von anderen Anbietern als dem Pflegedienst „B.“ durchgeführt werden konnten bzw. nunmehr der C. GmbH durchgeführt werden können. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Formal sind nach dem Inhalt der zwischen der Klägerin und den Bewohnern geschlossenen Verträge diese nicht verpflichtet, einen bestimmten Pflegedienst mit den erforderlichen Pflegeleistungen zu beauftragen. Allerdings ist das formal gegebene Wahlrecht der Bewohner hinsichtlich der Leistungsanbieter angesichts des Umstands, dass jedenfalls die für einige Bewohner erforderliche Betreuung in der Nacht nur durch einen Pflegedienst, der über Räumlichkeiten in dem Haus Waldweg 29 verfügt, erfolgen kann, faktisch nicht gegeben. Bis Ende Oktober 2007 hat der Geschäftsführer der Klägerin in den Kellerräumen des Gebäudes Waldweg 29 den Pflegedienst „B.“ betrieben. Gemäß dem Vertrag über den Erwerb des Pflegedienstes „B.“ wird der Betrieb des Pflegedienstes seit dem 1. November 2007 von der C. GmbH fortgeführt, bei der der Geschäftsführer der Klägerin nunmehr als Bereichsleiter für den Bereich Pflegedienst bei der C. GmbH tätig ist. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen hat, gibt es nach den örtlichen Begebenheiten für das Personal anderer Pflegedienste nicht die Möglichkeit, sich während der erforderlichen Nachtbereitschaft in einem Raum des Gebäudes aufzuhalten. Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen darauf hingewiesen hat, dass ein Pflegedienst, der nicht im Haus ansässig sei, von dem jeweiligen Mieter durch ein Hausnotrufsystem herbeigerufen werden könne, ist zu entgegnen, dass Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 26. April 2006 in dem Gebäude Waldweg 29 festgestellt hatten, dass in keinem der Zimmer eine Notrufanlage angeschlossen war und der Geschäftsführer der Klägerin als Grund hierfür angegeben hat, dass sowohl tagsüber als auch nachts immer mindestens eine Pflegekraft anwesend sei. Dieses zeigt, dass eine nächtliche Versorgung der Bewohner durch andere Pflegedienste nach den tatsächlichen Begebenheiten nicht vorgesehen ist und die erforderliche Betreuung der Bewohner nach den gegebenen Umständen zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids sinnvollerweise nur durch den Pflegedienst „B.“ erfolgen konnte bzw. nunmehr durch den Pflegedienst der C. GmbH erfolgen kann. Dieses wird auch dadurch bestätigt, dass die Einrichtung im Namen des Pflegedienstes „B.“ beworben worden ist und dadurch für Dritte der Eindruck erweckt worden ist, dass dieser Pflegedienst für eine umfassende Versorgungs- und Pflegeleistung in dem Haus einsteht. Der von der Klägerin erhobene Einwand, dass in der Zeitungsanzeige ein Konzept beworben worden sei, welches nie umgesetzt worden sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren das mit dem Betrieb der Einrichtung verfolgte Konzept inhaltlich näher erläutert bzw. dargelegt, inwieweit sich relevante Änderungen in der Konzeption ergeben haben. Zum anderen tritt nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Funktion als Bereichsleiter für den Bereich Pflegedienst der C. GmbH auch nach Verkauf des Pflegedienstes „B.“ gegenüber potentiellen und tatsächlichen Pflegevertragspartnern als verantwortlich handelnde Person auf und entscheidet über die Aufnahme neuer Bewohner, so dass weiterhin - auch nach dem Verkauf des Pflegedienstes „B.“ - der Eindruck vermittelt wird, dass der Pflegedienst C. GmbH durch Betreuung und Verpflegung und die Klägerin durch Vermietung von Wohnraum für eine umfassende Versorgungsleistung in dem Haus Waldweg 29 einstehen.

Dass die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag darüber hinaus gerügt hat, dass das Verwaltungsgericht den von den Bewohnern verfolgten Zweck, nicht „heimmäßig“ untergebracht zu werden, unberücksichtigt gelassen habe und diese teilweise Prozesse gegen Kostenträger führten, um den Verbleib in dem Haus Waldweg 29 zu ermöglichen, ist für die Einordnung der Einrichtung als Heim unerheblich, da es - wie gezeigt - auf den mit der Unterbringung und Betreuung verfolgten Zweck nach den objektiven Begebenheiten und nicht auf die Vorstellung der Bewohner oder ihrer Betreuer ankommt.

Schließlich liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Gestalt einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Gericht, d.h. eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Nach Auffassung der Klägerin hat es das Verwaltungsgericht versäumt, die Motive der Bewohner für die Anmietung eines Zimmers im Haus Waldweg 29 und den tatsächlichen Eindruck, welchen die Mieter von dem Haus haben, durch Vernehmung der Betreuer als Zeugen zu ermitteln. Auf die subjektive Einschätzung der Bewohner bzw. ihrer Betreuer kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG vorliegt, wie dargelegt indes nicht an. Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Bewohner teilweise Prozesse gegen Kostenträger führen, ist lediglich Indiz dafür, dass die Bewohner bzw. deren Betreuer einen Verbleib in der Einrichtung erstreben, für den nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilenden Zweck der Einrichtung ist dieses jedoch ohne Belang. Schließlich bedurfte es keiner weiteren Sachermittlung des Verwaltungsgerichts zu der von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag unter Beweis gestellten Qualität der Pflege durch den Pflegedienst C. GmbH. Auch wenn aufgrund der Qualität der Pflege durch die C. GmbH für die Bewohner des Hauses kein Grund zu einem Wechsel des Anbieters bestehen sollte, vermag dieses nicht die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Annahme zu entkräften, dass ein Wechsel nach den tatsächlichen Begebenheiten nicht möglich bzw. von den Bewohnern und ihren Betreuern aufgrund der gegebenen Umstände vernünftigerweise nicht befürwortet werden kann. Im Übrigen scheitert eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz auch deshalb, weil es die anwaltlich vertretene Klägerin versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen förmlichen Beweisantrag zu stellen oder in sonstiger Form auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht hinzuwirken (vgl. Senatsbeschl. v. 18.2.2010 - 4 LA 106/09 -).

Quelle: http://www.dbovg.niedersachsen.de, mit freundl. Genehmigung v. 14.07.2011
« Letzte Änderung: 14. Juli 2011, 19:01 von admin » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 07. Juni 2011, 13:47 »

Wann ist ein Heim ein Heim? Noch ein Urteil ...

Das arbeitsteilige Heim


Zum Beschluss vom 25. Mai 2011 – 4 LA 306/08, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:

Zitat
Der Umstand, dass mehrere selbständige juristische Personen die für den Heimbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG konstituierenden Merkmale der Wohnraumüberlassung und der Betreuung und Pflege übernehmen, steht der Einordnung einer Einrichtung als Heim nicht zwingend entgegen.

Vielmehr kann das Heimgesetz auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Kriterien zur Anwendung kommen, sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG begründende Umstände vorliegen. ...

... Dass ein Heim im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung auch dann vorliegen kann, wenn die Vermietungs- und Betreuungsleistungen von unterschiedlichen Anbietern erbracht werden, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HeimG. ...

Quelle: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/das-arbeitsteilige-heim , 7. Juni 2011 @ 07:00 | Sozialrecht
« Letzte Änderung: 14. Juli 2011, 18:41 von admin » Gespeichert
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« Antworten #5 am: 07. Juni 2011, 12:06 »

Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss
- 5 L 335/11.KS und 3 L 372/11.KS -

Schließung einer Wohngemeinschaft für Senioren wegen Nichterfüllung der Anforderungen an das Heimgesetz gerechtfertigt

Rund-um-die-Uhr-Betreuung weist deutlichen Heimcharakter der Einrichtung auf


Das Verwaltungsgericht Kassel hat die vom Land Hessen veranlasste Schließung einer "Wohngemeinschaft" für pflegebedürftige Senioren für rechtmäßig erachtet. Die Wohngemeinschaft ist eher als Heim einzustufen, welches die Anforderungen an das Heimgesetzes nicht ausreichend erfüllt.


Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Eigentümer eines Hauses - ein ehemaliges Jugendgästehaus - dieses umgebaut und darin auf zwei Etagen 10 Einzelzimmer mit Gemeinschaftsräumen und zwei Gemeinschaftsbädern eingerichtet. Die Räume vermietete er sodann an Senioren und verwies zugleich auf die Möglichkeit, sich für Pflegeleistungen an den Pflegedienst XY zu wenden; sämtliche Senioren schlossen in der Folgezeit mit diesem Pflegedienst einen Pflegevertrag.

Betrieb der Wohngemeinschaft untersagt
Im Februar 2011 untersagte das Land Hessen den Betrieb dieser Wohngemeinschaft auf der Grundlage des Heimgesetzes und verfügte die umgehende Schließung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich in Wahrheit bei dieser Wohngemeinschaft um ein Heim handele, das den Anforderungen des Heimgesetzes gerecht werden müsse, die jedoch nicht erfüllt würden.

Hauseigentümer und Pflegedienst halten Heimgesetz nicht für anwendbar
Sowohl der Eigentümer des Hauses als auch der Pflegedienst suchten daraufhin beim Verwaltungsgericht Kassel um Eilrechtsschutz nach und machten geltend, für die Frage, ob eine Institution als Heim anzusehen sei, komme es allein auf die gewählten vertraglichen Konstruktionen an. Da vorliegend zwischen dem Eigentümer des Hauses und dem von den Senioren beauftragten Pflegedienst keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sie ihre Leistungen vielmehr unabhängig voneinander anböten, dürfe die Einrichtung nicht als Heim eingestuft werden. Es handele sich um eine Wohngemeinschaft, mit der den Bewohnern die Möglichkeit eines selbstbestimmten Lebens im Alter ermöglicht werde, so dass insoweit das Heimgesetz keine Anwendung finden könne.

Bewohnern sind hauptsächlich pflegebedürftige Menschen, für die nicht ein selbstbestimmtes Zusammenleben im Alter im Mittelpunkt steht
Dem folgte das Verwaltungsgericht Kassel nicht. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes führte sie aus, die gesamte Konzeption der Einrichtung sei darauf angelegt, älteren, pflegebedürftigen Menschen eine Vollversorgung im Zusammenwirken mit dem Pflegedienst zukommen zu lassen, die letztlich Heimcharakter aufweise. Insoweit seien die subjektiven Vorstellungen und Selbsteinschätzungen des Vermieters bzw. Pflegedienstes unerheblich; maßgeblich komme es nicht auf die von den Beteiligten gewählte vertragliche Gestaltung, sondern allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Davon ausgehend handele es sich hier um eine Einrichtung mit Heimcharakter, weil die tatsächlichen Verhältnisse objektiv darauf ausgerichtet seien, ältere pflegebedürftige Menschen aufzunehmen und ihnen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu gewährleisten. Dabei stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass es sich bei allen Bewohnern um pflegebedürftige Menschen handelte. Zudem belege der Umstand, dass der Pflege- und Betreuungsbedarf mit über 10.000 Euro im Monat nahezu das Dreifache der Mietaufwendungen betrage, deutlich, dass es vor allem darum gehe, den Bedarf der Senioren an umfassender Betreuung zu erfüllen und nicht ihr Bedürfnis nach einem selbstbestimmten Zusammenleben im Alter.

Senioren sind angesichts der Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage, Zusammenleben gemeinsam und eigenverantwortlich zu regeln
Auch der Einwand, dass hinsichtlich der Auswahl des Pflegedienstes nach der vertraglichen Gestaltung Wahlfreiheit für die Senioren bestehe, ändere an dieser Einschätzung nichts, da diese Wahlfreiheit angesichts der räumlichen Situation nur theoretisch bestehe. Denn in den vermieteten Zimmern befinde sich weder eine Küche oder Kochgelegenheit noch befinde sich dort ein Bad oder eine Waschgelegenheit bzw. ein WC. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass hier tatsächlich die Möglichkeit bestehe, unterschiedliche Betreuungs- und Pflegedienste mit einer individuellen Rund-um-die-Uhr-Einzelpflege zu betrauen. Schließlich seien die Senioren auch angesichts ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage, ihr Zusammenleben gemeinsam und eigenverantwortlich zu regeln. Die Bewohner der Einrichtung hätten darüberhinaus weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Möglichkeit, bei der Aufnahme neuer Bewohner mitzuentscheiden und auch die Aufnahme von Kurzzeitpflegepatienten durch den Vermieter spreche gegen das Vorhandensein wohngemeinschaftlicher Strukturen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online
« Letzte Änderung: 07. Juni 2011, 14:11 von admin » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 12. Oktober 2009, 03:22 »

Wann unterliegen Wohngemeinschaften dem Heimgesetz?
Taschenkommentar zum Heimgesetz Von Gunter Crößmann,Otto Goberg,Rainer Mangels,Sascha Iffland

Der Taschenkommentar bietet sehr gute Hinweise zur Beurteilung, ob es sich um eine Wohngemeinschaft handelt, die nicht dem Heimgesetz unterliegt oder um ein "Kleinheim".

« Letzte Änderung: 12. Oktober 2009, 03:30 von admin » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 10. Juli 2007, 13:31 »

Alten- und Pflegeheim darf vorläufig als "Wohngemeinschaft" weitergeführt werden

Acht pflegebedürftige Bewohner eines ehemaligen Alten- und Pflegeheims dürfen trotz einer Untersagungsverfügung des Landratsamtes Hohenlohekreis vorläufig weiter als "Wohngemeinschaft" in den bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten verbleiben. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 25.06.2007 entschieden und die Beschwerde des Landes (Landratsamt Hohenlohekreis) gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Das von der Ehefrau des Antragstellers seit 1998 geführte Alten- und Pflegeheim musste seinen Betrieb einstellen, weil es den Anforderungen des Heimgesetzes, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Mindestgröße der Wohnschlafräume, nicht entsprach. Um weiterhin gemeinsam in der ihnen vertrauten Umgebung bleiben zu können, mieteten die erheblich bzw. schwerstpflegebedürftigen Heimbewohner vom Antragsteller die bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten an. Gleichzeitig vereinbarten sie mit einer Firma des Antragstellers eine umfassende hauswirtschaftliche Betreuung sowie Verpflegung, und beauftragten einen ambulanten Pflegedienst mit den darüber hinaus erforderlichen Pflegeleistungen.

Die Ehefrau des Antragstellers, eine gelernte Altenpflegerin, wurde unmittelbar nach Einstellung des von ihr verantworteten Heimbetriebs bei diesem Pflegedienst angestellt und übernimmt weitgehend die Pflege. Das Landratsamt sah hierin eine Umgehung des Heimgesetzes und untersagte den Heimbetrieb. Der gleichzeitig angeordnete Sofortvollzug der Verfügung wurde auf Antrag des Antragstellers vom Verwaltungsgericht ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes wies der VGH nunmehr zurück.

Mit dem Verwaltungsgericht ging der VGH davon aus, dass derzeit nicht abschließend geklärt sei, ob es sich bei der „Wohngemeinschaft“ noch um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handle. Es sei bereits zweifelhaft, ob die „Wohngemeinschaft“ in ihrem Bestand tatsächlich vom Wechsel und von der Zahl ihrer Mitglieder unabhängig sei, was Voraussetzung für ein Heim im Sinne des Heimgesetzes wäre. Der Anschein spreche bei einer Gesamtbetrachtung zwar durchaus für eine - wenn auch aufgrund anderer Vertragsgrundlage fortbestehende „heimmäßige“ Betreuung. Jedoch lasse sich einstweilen nicht abschließend beurteilen, ob die rechtliche Konstruktion allein deshalb gewählt worden sei, um die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen.

Aufgrund der vom Antragsteller über die gewährte Unterkunft hinaus zunächst für ein Jahr konkret angebotenen Betreuung und Verpflegung könne nicht ohne weiteres von einer auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernommenen (umfassenden) Versorgungsgarantie ausgegangen werden. Eine solche Versorgungsgarantie sei jedoch für eine „heimmäßige“ Betreuung kennzeichnend. Ob auf die eigenverantwortlich entscheidende „Wohngemeinschaft“ gleichwohl das Heimgesetz anzuwenden sein könnte, weil die von ihnen gewünschte Rundumversorgung nur im Hause des Antragstellers zu gewährleisten wäre, lasse sich ebenfalls noch nicht abschließend beurteilen.

Den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung hielt der VGH nicht zuletzt auch deshalb für derzeit nicht angezeigt, weil die Mitglieder der „Wohngemeinschaft“ sich von dem beauftragten Pflegedienst ausreichend versorgt fühlten und sie bei einem Vollzug der Untersagungsverfügung vor einer endgültigen Klärung der offenen Fragen ihr vertrautes Zuhause verlören.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2801/06).

Quelle: vghmannheim.de - Pressmitteilung vom 03.07.2007
« Letzte Änderung: 10. Juli 2007, 13:54 von admin » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 02. März 2007, 10:58 »

"Betreutes Wohnen"
Abgrenzung "Heim" zu "Betreutes Wohnen"


In einem Beschluß des OLG Stuttgart vom 08.02.07 (Az. 8 W 519/06) ist die folgende Definition enthalten:

"Das HeimG ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Damit versucht § 1 Abs. 2 HeimG das Heim i.S. d. HeimG von Formen des sogenannten Betreuten Wohnens abzugrenzen."

Gegenstand dieses Verfahrens war die Festsetzung der Betreuervergütung. Es war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Betreute in einem Heim wohnt oder nicht.

[Beschluss des OLG im Volltext >>]

Quelle: www.lrbw.juris.de - Landesrechtsprechung BW 
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« Antworten #1 am: 21. Februar 2007, 12:06 »

Auszug aus dem Zwischenbericht 2005 zum Modellprojekt „Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Demenzkranke“  in Obersteinbach von Sabine Tschainer und Brigitte Hörmann (aufschwungalt  GbR):

"Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen beschreibt in seinen Kriterien zur Abgrenzung verschiedener Wohnformen im Alter folgende Kennzeichen als Voraussetzungen für die Anerkennung des Status’ einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, auf die das Heimgesetz keine Anwendung findet:  

  • es handelt sich um eine Einrichtung, die nicht unter der Verantwortung eines Trägers handelt
  • die Wohngruppen werden personenneutral betrieben
  • die Bewohner bilden eine selbständige und unabhängige Gruppe, die alle, das Zusammenleben betreffende, Fragen eigenverantwortlich entscheidet
  • für demenzkranke Bewohner handeln Angehörige oder gesetzliche Betreuer

...

Zusammenfassend lassen sich als derzeitige Haupt-Kriterien für eine ambulant betreute Demenz-WG, die nicht unter das Heim-Gesetz fällt, benennen:

  • betreute Demenz-WG Vermieter und Erbringer der Pflegeleistungen müssen (zwei) unterschiedliche (juristische) Personen sein
  • der Mietvertrag wird unabhängig von Verträgen zu Betreuungs-/
    Pflegeleistungen geschlossen 
  • kein Vorhandensein von Träger / Betreiber 
  • Wahlfreiheit bezüglich des Pflege- / Betreuungsanbieters 
  • Nachweis der eigenen Häuslichkeit (SGB XI) / Haushaltsführung 
  • Selbstbestimmung der Mieter
  • in verschiedenen Bundesländern: Sicherung der Selbstbestimmung durch ein Angehörigengremium 
  • hinsichtlich der Zahl der Mieter schwanken die Angaben zwischen sieben und zwölf Personen.

...

Offene Fragen (u.a.): Die Gültigkeit des Heimgesetzes (oder die Nicht-Zuständigkeit der Heimaufsicht) für diese Versorgungsform ist bisher bundesweit nicht definitiv geklärt. Der Begriff des „Haushaltes“ im SGB V lässt in Bezug auf Demenz-WG’s Auslegungen zu.


Rahmenbedingungen und Qualitätssicherung ambulanter Demenz-WG’s

Im  Sinne  der Qualitätssicherung ist das Vorhandensein  einer Angehörigensatzung - und daraus folgend - die formale  Installierung eines Angehörigengremiums  mit  Durchführung  regelmäßiger Treffen als nicht ausreichend zu bewerten.
..."


Welche Empfehlungen die Autorinnen konkret geben, kann dem 1. Zwischenbericht "Ambulante Wohngemeinschaft für demenzkranke Mitmenschen Obersteinbach, Förderkreis Steigerwald e. V., Markt Taschendorf", entnommen werden. [Download >>]

Quelle: http://www.aufschwung-alt.de/05/pfleg.php5
« Letzte Änderung: 02. März 2007, 11:00 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
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« am: 10. November 2006, 00:19 »

"Senioren-Wohngemeinschaft"
Rechtliche Abgrenzung "Heim" zu "Wohngemeinschaft"


In Abgrenzung zu einem "Heim" nach § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG handelt es sich nur dann um eine "Wohngemeinschaft", wenn die Mehrheit der Teilnehmer dieser Gemeinschaft in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich zu entscheiden sowie autonom über ihre Betreuung und damit zusammenhängende Fragen zu bestimmen.

Az.: VG 14 A 329/97 VG Berlin 09.04.1997 (Leitsatz)
Quelle: http://www.vincentz.net/urteile/
« Letzte Änderung: 07. Juni 2011, 14:25 von admin » Gespeichert

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