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Autor Thema: Neuigkeiten zum neuen Heimgesetz in Schleswig-Holstein  (Gelesen 17857 mal)
Multihilde
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« Antworten #5 am: 30. März 2009, 11:45 »

Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch

Suchergebnisse aus dem Landtagsinformationssystem

16. Wahlperiode   
 
ID 01602290   
Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
 
Entwurf eines Pflegegesetzbuches Schleswig-Holstein
- Zweites Buch - (PGB II)

Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung   
    - Umsetzung von Art. 5a der Landesverfassung im Rahmen der Föderalismusreform, Festschreibung von Rechten für Menschen in stationären Einrichtungen, in besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sowie im betreuten Wohnen und in selbstverantwortlich geführten Wohn- und Hausgemeinschaften; Auskunft und Beratung, Hilfen in besonderen Fällen, Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen, Pflichten der Betreiber, Mitwirkung der Bewohner, Qualitätssicherung, behördliche Prüfungen -   
        
Gesetzentwurf LRg 30.09.2008 Drucksache 16/2290 (52 S)
Umdruck 16/3479, 16/3610, 16/3753, 16/3756, 16/3833, 16/3878, 16/3896, 16/3907, 16/3908, 16/3909, 16/3910, 16/3911, 16/3925, 16/3945, 16/3957, 16/3959, 16/3960, 16/3979, 16/3997, 16/3998, 16/3999, 16/4021
1. Lesung Plenarprotokoll 16/97 12.11.2008 S 7215-7229
Ausschussprotokoll SOZ 16/62 04.12.2008 S 48
Ausschussprotokoll SOZ 16/65 19.02.2009 S 13
Ausschussprotokoll SOZ 16/66 19.03.2009
 
   
        Redner:
PlPr 16/97: Trauernicht-Jordan, Dr. Brigitte (SPD) Min S 7215-7217; Franzen, Heike (CDU) S 7217-7219; Schümann, Jutta (SPD) S 7219-7221 7228-7229; Garg, Dr. Heiner (FDP) S 7221-7223 7228 7229 (ZwFr); Birk, Angelika (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) S 7223-7226; Baasch, Wolfgang (SPD) S 7223 (ZwFr); Harms, Lars (SSW) S 7226-7227
   

Quelle: Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein



Anmerkungen Multihilde

aus Ausschussprotokoll SOZ 16/65 19.02.2009 S 13

Zitat
Verschiedenes
a) Die Geschäftsführung des Ausschusses wird beauftragt, zum Pflegegesetzbuch II eine Synopse der eingegangenen Stellungnahmen zu erstellen.
Abg. Birk bittet darum, in der nächsten Sitzung Verfahrensfragen zum PGB II zu diskutieren.
Abg. Baasch sagt auf eine Frage der Abg. Birk, angestrebt werde, die zweite Lesung des
PGB II in der Juni- oder August-Tagung des Landtages
durchzuführen.
http://www.sh-landtag.de/infothek/wahl16/umdrucke/4000/umdruck-16-4021.pdf ist die Synopse

Ist schon interessant, die einzelnen Stellungnahmen usw. anzuschauen, auch wenn man nicht aus Schleswig-Holstein kommt.

Geht dann ja wohl im Mai weiter:

Zitat
Bezüglich des Pflegegesetzbuches II und den dazu vorliegenden Anträgen Drucksachen 16/2290, 16/1484, 16/1601 und dem mündlichen Bericht der Landesregierung vom 13. September 2007 beschloss der Ausschuss, am 14. Mai 2009, 12 Uhr, eine Anhörung durchzuführen.

Quelle:
K u r z b e r i c h t
über die 66. Sitzung des Sozialausschusses
am Donnerstag, dem 19. März 2009,
im Konferenzsaal des Landtags
« Letzte Änderung: 30. März 2009, 20:19 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 29. März 2009, 18:08 »

In Vorbereitung:
Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein

 
I.  Rahmenbedingungen, Verfahren und Form
 
•  Mit der Föderalismusreform ist das Heimrecht (Heimgesetz ohne das Vertragsrecht) auf die Länder übertragen worden. Für die Umsetzung des Heimrechts sind und bleiben in SH die Kreise und kreisfreien Städte verantwortlich.
 
•  Das MSGF wird den mit der Föderalismusreform verbundenen Gestaltungsauftrag aufgreifen und für eine zeitlich in 3 Schritten gestufte Reform der gesetzlichen Regelungen für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung nutzen. Die Novellierung des „Heimrechts“ im Jahr 2007 ist die erste Stufe.
 
•  Geplant ist - in Umsetzung des Artikels 5a der Landesverfassung - ein Gesamtgesetzwerk aus drei Einzelgesetzen in dieser Legislaturperiode mit folgenden einzelnen „Büchern“:
 
1.  Buch: Eine moderne, qualitätssichernde und möglichst unbürokratische Neuregelung des bisherigen Heimgesetzes mit dem Arbeitstitel: „Gesetz
zur Stärkung von Schutz und Selbstbestimmung pflegebedürftiger und behinderter Menschen in Schleswig-Holstein“ - Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein-

2.  Buch: Ein auf die Stärkung der Angebotsvielfalt setzendes Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz mit dem Arbeitstitel „Pflegeinfrastrukturgesetz des Landes“

3.  Buch: Ein Ausführungsgesetz zum Bundesaltenpflegegesetz und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Ein Teil A regelt die Umsetzung des Bun-
desgesetzes einschließlich der Zuschüsse an Altenpflegeschulen. Ein Teil B regelt die Altenpflegehilfeausbildung in Landesverantwortung.

Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/ - Entwurf des Pflegegesetzbuchs

* S-H_Info_Pflegegesetzbuch.pdf (29.88 KB - runtergeladen 1560 Mal.)
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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
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Multihilde
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« Antworten #3 am: 08. Oktober 2008, 18:59 »

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz

KIEL. Die Landesregierung hat heute (30. September) dem Entwurf des neuen Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes zugestimmt. Das Gesetz betrifft die rund 1000 Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen mit insgesamt rund 50.000 Bewohnerinnen und Bewohnern in Schleswig-Holstein. Es wird jetzt dem Landtag zur Abstimmung zugeleitet. Der Bund hatte die Regelungskompetenz den Ländern übertragen.

„An Stelle klassischer Heime treten zunehmend individuellere und selbst bestimmte Wohnformen. Das neue Gesetz umfasst daher neben herkömmlichen Einrichtungen auch besondere Wohnformen, wie zum Beispiel betreute Wohngemeinschaften. Qualitätssicherung und Erhalt der Lebensqualität der Menschen sind dabei unser Maßstab“, sagte Sozialministerin Dr. Gitta Trauernicht. „Im Mittelpunkt des neuen Gesetzes steht die Stärkung des Rechts auf Selbstbestimmung. Jeder Mensch soll in Würde leben können, unabhängig davon, ob sie oder er in einer Einrichtung oder in den eigenen vier Wänden wohnt. Das Gesetz folgt dabei dem Prinzip: so viel Selbstbestimmung wie möglich und so viel Schutz wie nötig“, so Trauernicht weiter. Inhalte des Gesetzes sind:

Stärkung der Selbstbestimmung
• Stärkung der Position von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung oder deren Angehörigen als Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen und Dienstleistungen durch Auskunft, Beratung, erhöhte Transparenz, Unterstützung durch Beschwerdemanagement sowie dem Recht der Mitwirkung für Bewohnerinnen und Bewohner. Dies kann über einen Beirat ausgeübt werden. Bewohner sollen so beispielsweise über Freizeitgestaltung oder Speiseplan mitentscheiden können.

• Förderung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Begleitung von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung und Schaffung von Anreizen, An-gehörige und bürgerschaftlich Engagierte in die Arbeit für und mit den Betroffenen einzubinden.

Schutz
• Qualitätssicherung und umfassender staatlicher Schutz in stationären Einrichtungen, die darauf ausgerichtet sind, ihren Bewohnerinnen und Bewohnern qualitätsgesicherte Leistungen des Wohnens, der Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlicher Versorgung anzubieten; gleichzeitig Schaffung von Anreizen für die Öffnung der Einrichtungen im Sinne des Normalitätsprinzips beziehungsweise der Inklusion.

• Qualitätssicherung und anlassbezogener staatlicher Schutz in besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen. Dazu gehören

      o Wohn- und Hausgemeinschaften, die nicht selbstverantwortlich geführt werden
      o Stationäre Hospize
      o Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
      o Einrichtungen der Kurzzeitpflege
      o Altenheime
      o Wohngemeinschaften und Tagesstätten für Menschen mit einer seelischen Behinderung oder einer Suchterkrankung.

• Kontrollen der Einrichtungen werden grundsätzlich unangemeldet durchgeführt.

• Qualitätssicherung durch Pflicht zur Zertifizierung von Wohnkonzepten des „Betreuten Wohnens“ durch eine anerkannte Stelle.
Transparenz

• Einrichtungen müssen Angebotstransparenz herstellen. Dazu gehören verständliche Informationen über Art, Umfang und Preise der angebotenen Leistungen.
 
• Prüfberichte müssen in verständlicher Form veröffentlicht werden.

• Einrichtungen müssen Bewohner oder Angehörige über Beratungsstellen und Krisentelefone sowie einen Ansprechpartner bei der zuständigen Aufsichtsbehörde informieren.

• Pflegedokumentation sollen in möglichst einfacher Form erstellt werden.

• Gesetzliche und nachvollziehbare Anforderungen an den Betrieb besonderer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen. Darin enthalten sind

      o Konzept für Qualitätsmanagement
      o Konzept für Beschwerdemanagement
      o Die Darstellung der geplanten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
      o Angaben, in welcher Weise bürgerschaftliches Engagement eingebunden werden kann.

Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/MSGF



« Letzte Änderung: 17. Dezember 2008, 03:20 von admin » Gespeichert
Multihilde
Gast
« Antworten #2 am: 06. Oktober 2007, 10:40 »

Das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, das als Landesgesetz das ehemalige Heimgesetz des Bundes für Schleswig-Holstein ablösen wird, soll für mehr Transparenz in der
Pflege sorgen:
- Die Berichte der Heimaufsicht in Schleswig-Holstein werden künftig allgemein verständlich veröffentlicht.
- Der Heimbegriff wird neu definiert, dies ermöglicht neue Wohnformen.
- Die Mitwirkung und Mitbestimmung in den Einrichtungen werden durch vereinfachte Regelungen und neue ehrenamtliche Formen erleichtert.
- Die Prüfinstanzen für die stationären Einrichtungen sollen besser und enger zusammen arbeiten, Prüfdienste und Aufsichten einen „Pflege-TÜV“ bilden.

Die gesamte Pressemitteilung vom 13.09.2007  kann über den  folgenden Link runtergeladen werden
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/DE/Service/Presse/PI/2007/070913__msgf__pflegeoffensive.html__nnn=true

unter

http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/DE/AeltereMenschen/PflegeBegleitung/Heimrecht/Heimrecht__node.html__nnn=true

sind weitere Informationen zum  Pflegegesetzbuch zu finden. Das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz soll ein Teil davon sein
« Letzte Änderung: 06. Oktober 2007, 11:06 von Hilde A. » Gespeichert
Multihilde
Gast
« Antworten #1 am: 01. Juni 2007, 09:41 »

Aus der Newsletter Menschen pflegen vom 27.03.2007

www.menschen-pflegen.de


Neu: Dokumentation des Fachgesprächs zur Weiterentwicklung des Heimrechts vom 12.1.2007 in Berlin

Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, hat auf Einladung von Sozialstaatssekretär Dr. Auernheimer am 12. Januar 2007 in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin ein Expertengespräch zur Weiterentwicklung des Heimrechts auf Länderebene stattgefunden. Ganz aktuell liegt die Dokumentation vor, die auch die schriftlichen Stellungnahmen aus Wissenschaft, Verbandswesen und Selbstorganisationen enthält. Das Fazit aus dem Diskurs von Wissenschaft, Praxis und Politik war die Idee, neue Landesgesetze zu schaffen zur Sicherung der Teilhabe, Selbstbestimmung und Rechte von pflegebedürftigen und behinderten Menschen und hierbei verschiedene Politikfelder miteinander zu verbinden. Von vielen Beteiligten unterstützt wurde die Auffassung, dass es sich bei den Landesgesetzen zur Ablösung des Heimgesetzes nicht ausschließlich um ordnungsrechtliche Vorhaben der Überwachung von Einrichtungen geht. Vielmehr wollen die Länder darüber hinaus gehende Verantwortung übernehmen mit der Stärkung von Beratungs- und Informationsangeboten (Verbraucherschutz), der Förderung der Teilhabe und des ehrenamtlichen Engagements in und für Einrichtungen und in der Unterstützung von neuen Wohnformen. Herausgearbeitet wurde die Überlegung, das künftige Schutzgesetz mit dem jeweiligen Landespflegestrukturgesetz zu verknüpfen

Für Rheinland-Pfalz kündigte Staatssekretär Dr. Auernheimer einen Gesetzentwurf bis zum Sommer an.

Hinsichtlich der noch streitigen Frage der Gesetzgebungskompetenz für das Vertragsrecht folgt Rheinland-Pfalz der Auffassung des Bundes, wonach das Vertragsrecht weiterhin auf der Bundesebene verbleibt. In diesem Sinne solle der Bund nun schnellstens seine Regelungsvorschläge vorlegen, appellierte Staatssekretär Dr. Auernheimer.

Download (pdf, 2 MB)

Quelle: menschen-pflegen.de
© MASGFF 2007

Die Dokumentation ist auf der o. a. Site zum Runterladen zu finden. Ich kann nur empfehlen, auch die Newsletter ins Abo zu nehmen!



ist der Diskussionsentwurf der Arbeitsgruppe der Sozialressorts der Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein unter Mitwirkung von Berlin

Vgl. http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php/topic,162.msg878.html#msg878; dort steht die Meldung schon seit 27.03. als Antwort 15
« Letzte Änderung: 01. Juni 2007, 10:09 von Hilde A. » Gespeichert
Multihilde
Gast
« am: 24. November 2006, 12:24 »

 
Pressemitteilung veröffentlicht am: 17.11.2006

 
Trauernicht will eigenes Landespflegegesetz
 
Die Schleswig-Holsteinische Sozialministerin Dr. Gitta Trauernicht kündigte heute nach Abschluss der Beratungen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz im Saarland (Perl-Nennig) an, die nach der Föderalismusreform auf die Länder übergegangene Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zur umfassenden Neuregelung des gesamten Bereichs der Altenpflegegesetzgebung für Schleswig-Holstein zu nutzen.

Trauernicht: "Was ich für Schleswig-Holstein auf den Weg bringen will, ist viel mehr als das frühere ordnungsrechtlich geprägte Recht der Heimaufsicht. Mein Plan ist ein Gesamtpaket - aus drei Gesetzesvorhaben:
Mit dem zuerst anzugehenden Gesetz werden wir eine moderne, qualitätssichernde und möglichst unbürokratische Nachfolgeregelung des bisherigen Heimgesetzes auf den Weg bringen. Mit zwei weiteren Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der Reform der Pflegeversicherung sollen Landesregelungen zur Ausbildung im Bereich Altenpflege und zur Ausführung der dann novellierten Pflegeversicherung folgen. Wir haben dann ein zeitgemäßes und umfassendes "Pflegegesetzbuch" für Schleswig-Holstein, das allen Beteiligten - Pflegebedürftigen, Einrichtungen und Personal - den Rahmen für eine menschenwürdige qualitativ hoch stehende Pflege sichert."

Mit dem Gesetzesvorhaben zur Ablösung des bisherigen Heimrechts sind folgende Zielsetzungen verbunden:


Lösung vom herkömmlichen Heimbegriff

Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabe

Entbürokratisierung der Regelungen zur Heimaufsicht

Schutzfunktion des Gesetzes je nach dem Grad der individuellen strukturellen Abhängigkeit der Bewohner von Einrichtungen

Stärkung des Verbraucherschutzes zugunsten von Pflegebedürftigen und Angehörigen (Kundensouveränität und Angebotstransparenz)

Anspruch auf umfassende Pflegeberatung.

« Letzte Änderung: 06. Mai 2007, 00:25 von admin » Gespeichert
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