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Autor Thema: Neuigkeiten zum neuen Heimgesetz im Saarland  (Gelesen 20211 mal)
admin
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« Antworten #6 am: 24. März 2017, 12:00 »

Zitat
Der saarländische Landtag hat am 15. März 2017 Änderungen im Landesheimgesetz beschlossen.

Das novellierte "Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz –  SWBPQG" wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

... Noch gilt das am 19. Juni 2009 in Kraft getretene Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS – . Die ursprünglich bestandene Befristung des Landesgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 wurde aufgehoben.  Die „Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz Saarland  – PersVLHeimGS –“ wird seit dem 8. April 2011 angewendet. Eine Verordnung (MitwVLHeimGS), die das Thema "Mitwirkung" aufgreift, ist seit dem 13. Dezember 2013 in Kraft.
Quelle: https://www.aok-verlag.info/de/news/UEberblick-Heimgesetzgebung-in-den-Bundeslaendern/2/
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« Antworten #5 am: 24. März 2017, 11:13 »

Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland („Saarländisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – SWBG“)

Gesetz zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze (Drucksache 15/1929), Mittwoch, 16. November 2016

Auszug aus dem Protokoll der 100. Sitzung des
Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie


[Download >>]


Zitat
Landesheimgesetz wird Saarländisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - Gesetzentwurf passiert Ministerrat– Externe Anhörung beginnt

Pressemitteilung vom 05.07.2016 - 14:30 Uhr
Der Ministerrat hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland zur Kenntnis genommen. „Damit werden wir nun die externe Anhörung einleiten und den Gesetzesentwurf nach Abschluss erneut dem Ministerrat zur Beratung vorlegen“, sagte Sozialministerin Monika Bachmann nach der heutigen Kabinettssitzung in Saarbrücken. Die Anhörung wird drei Wochen in Anspruch nehmen.

„Für ein zeitgemäßes Gesetz war es notwendig den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Tages- und Nachtpflege und ambulante Pflegedienste auszuweiten und auch alternative Wohnformen in den Fokus  zu rücken, damit wir einen umfassenden Schutz der Menschen, die der Pflege bzw. Betreuung bedürfen, auch künftig sicherstellen“, sagte Bachmann.  Das Gesetz heißt künftig: „Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn- und Betreuungsqualität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung „Saarländisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz“.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat eine Expertengruppe konstituiert, die bestehende Änderungs- bzw. Regelungsbedarfe ausgemacht hat. Dabei wurden u.a.  wurden folgende Handlungsfelder festgelegt: 

• Der Anwendungsbereich wird neugefasst: Zum einen werden die einzelnen Formen nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnens definiert. Zum anderen sollen die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nicht länger vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sein und die ambulanten Pflegedienste werden zusätzlich erfasst.
• Der Gesetzeszweck wird präzisiert.
• Die Informationspflichten der Träger werden direkt im Gesetz verankert.
• Die bestehende Öffnungsklausel wird erweitert. Damit wird den Trägern mit Zustimmung durch die Heimaufsicht, die Möglichkeit gegeben, sich von einzelnen Anforderungen des Gesetzes befreien zu lassen, um bestehende Konzepte weiterzuentwickeln oder neue Einrichtungsformen zu erproben.
• Die Prüfinstanzen tauschen sich künftig regelhaft auch mit der oder dem Saarländischen Pflegebeauftragten aus.

„Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf schaffen wir die Rechtsgrundlage für eine modernes, zeitgemäßes Gesetz, dass den heutigen Anforderungen, die wir an die Pflege und Betreuung von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen stellen müssen, gerecht werden“, sagte Bachmann abschließend.

Hintergrund:
Das Landesheimgesetz Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), ist am 19. Juni 2009 in Kraft getreten und sollte mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 enden. Aus diesem Grund war eine Entfristung notwendig, die zum Anlass genommen wurde, das geltende Recht zu überprüfen und zu optimieren. Eine landesrechtliche Regelung des Heimwesens war deshalb erforderlich, weil mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die Gesetzgebungszuständigkeit vom Bund auf die Länder übergegangen war.
Quelle: http://www.saarland.de/SID-9443AF19-5B3AEA4D/15670.htm?p=212904.xml
Quelle:  https://www.landtag-saar.de/Anhrungen/...

* OEA_SGFF15_100.pdf (7556.28 KB - runtergeladen 1754 Mal.)
« Letzte Änderung: 24. März 2017, 11:20 von admin » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 10. März 2015, 11:35 »

Überarbeitetes Landesheimgesetzes soll 2015 kommen

Das Saarland beabsichtigt das Landesheimgesetz im Jahr 2015 zu novellieren, so Landessozialminister Andreas Storm (CDU). Das berichtet die Fachzeitschrift "Altenheim" auf den eigenen Internetseiten am 19.03.2014.

... Im Rahmen der Novellierung des saarländischen Landesheimgesetzes sollen unter anderem die Rechtsstellungs- und der Eingriffsmöglichkeiten der Heimaufsicht verbessert und klar gestellt werden – "insbesondere auch im Hinblick auf Grenzüberschreitungen gegenüber Betreuungs- und Pflegebedürftigen, um Misshandlungsrisiken und Gefährdungen von Menschen, die auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, auf gesetzlicher Grundlage präventiv und proaktiv begegnen zu können". ...

Quelle: http://www.altenheim.net/Infopool/Nachrichten/Novellierung-des-Landesheimgesetzes-soll-2015-kommen
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« Antworten #3 am: 17. Januar 2009, 15:33 »

Das Saarland will mit einem "Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie Pflegebedüftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS)" das Bundesheimgesetz ablösen.

In Drucksache 13/2132 des des Saarländischen Landtags der 13. Wahlperiode ist der Gesetzentwurf zu einem neuen "Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS" nachzulesen.

Eine Stellungsnahme dazu von der Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) e.V.

Beide Dokumente können hier oder bei der [BIVA >>] heruntergeladen werden.

* LHeimGS_Entwurf_22.10.2008.pdf (438.41 KB - runtergeladen 1031 Mal.)
* LHeimGS_BIVA_Stellungnahme_01.09.2008.pdf (99.78 KB - runtergeladen 774 Mal.)
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Multihilde
Gast
« Antworten #2 am: 22. September 2007, 09:53 »

siehe auch:

http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=379.msg1245#new

Behandlungsraum soll in Heimen zum Muss werden
SAARBRÜCKEN (kud). Alle saarländischen Pflegeheime sollen einen medizinischen Behandlungsraum einrichten.

Sozialminister Josef Hecken kündigte an, eine entsprechende Verpflichtung in das Heimgesetz aufzunehmen. Einen angestellten Heimarzt lehnt Hecken dagegen ab.

Der CDU-Politiker sagte, Transporte zu den Ärzten seien oft aufwändig und mit Strapazen für die Heimbewohner verbunden. Auch seien die hygienischen Anforderungen für eine Behandlung in den Heimen oftmals nicht optimal. Deshalb befürworte er die Einrichtung spezieller Behandlungsräume. Gleichzeitig müsse die freie Arztwahl erhalten bleiben. Die Betreuung durch einen einzigen Arzt würde dagegen nach Heckens Auffassung zu einer Hospitalisierung der Einrichtungen führen.

Die CDU-Landtagsfraktion forderte unterdessen die Einführung eines freiwilligen Qualitätssiegels für Pflegeheime. Danach sollte das Zertifikat an Einrichtungen verliehen werden, die sich jährlich einer intensiven, unangemeldeten Kontrolle durch unabhängige Prüfer unterziehen.

Quelle: http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/09/17/160a0702.asp?cat=/politik/pflege
Copyright © 1997-2007 by Ärzte Zeitung
« Letzte Änderung: 22. September 2007, 15:03 von admin » Gespeichert
Multihilde
Gast
« Antworten #1 am: 28. Oktober 2006, 10:51 »

BIVA-Pressemitteilung
Zitat
Erste Heimgesetze auf Länderebene? – BIVA fordert bundesweite Lösung mit einheitlich hohen Standards

zusätzlich zum Hinweis auf die Pressemitteilung Saarland hier im Forum vom 12.10.06 noch mal der komplette Text:

http://www.justiz-soziales.saarland.de/detail.html?mid=9454
(nicht mehr im Netz)

Pressemeldung vom 18.08.2006

Sozialminister Josef Hecken: Pflegequalität im Saarland deutlich verbessert. Verzicht auf saarländisches Pflegesiegel. Landesregierung sieht Novellierungsbedarf beim Heimgesetz
   
  „Zur Unterstützung der gesetzlichen Qualitätsbemühungen in der Pflege hat die Landesregierung im Jahre 2001 unter Mitwirkung der Landesverbände der Pflegekassen und der Saarländischen Pflegegesellschaft die Kampagne „Qualitätsoffensive – Pflege“ gestartet. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Qualitätsoffensive ist die Selbstverpflichtung der stationären Pflegeeinrichtungen für mehr Qualität. Dabei wurden durch den Landespflegeausschusses Anforderungen an die Qualität stationärer Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität einstimmig beschlossen und umgesetzt. Die Pflegequalität ist daher im Saarland deutlich verbessert worden“, so Sozialminister Josef Hecken.

Die Überprüfungen der Heimaufsicht zeigten, dass die Heimträger bemüht seien, diese Anforderungen in ihren stationären Pflegeeinrichtungen zügig umzusetzen. Weitere Elemente wie die Verbesserung der Wohnortnahe Unterbringung, Verbesserung der Altenpflegeausbildung, Verbesserung der Fortbildung und Verbesserung der Heimkontrollen durch Personalaufstockung bei der Heimaufsicht und einer intensiveren Zusammenarbeit mit den Pflegekassen, dem MDK und den Trägern der Sozialhilfe hätten ebenfalls gefruchtet.

Als weiteres Element der Pflegeoffensive sollte das Saarländische Qualitätssiegel insbesondere die Heime auszeichnen, die sich über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen hinaus, durch besondere Anforderungen im Bereich der Gemeinwesenarbeit, der Gestaltung des sozialen Lebens im Heim und der Transparenz auszeichnen und damit eine Orientierungshilfe für die Pflegebedürftigen geben.

„Zwischenzeitlich haben die Trägerverbände der saarländischen Pflegeeinrichtungen signalisiert, dass nunmehr, unabhängig von der saarländischen Initiative, durch ihre jeweiligen Verbände auf Bundesebene Zertifikate entwickelt werden, die insbesondere auch das trägerspezifische Selbstverständnis bei der Qualitätssicherung in der Pflege berücksichtigen sollen, aber auch viele Elemente des Saarländischen Siegels enthalten. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die auch nach dem Heimgesetz geschützte Selbständigkeit der Träger von Pflegeeinrichtungen bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben, wird das Land die Einführung eines Qualitätssiegels „Das Saarländische Plus“ in Absprache mit der Saarländischen Pflegegesellschaft und den Trägerverbänden im Saarland nicht weiterverfolgen. Dies geschieht nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Einführung einer Vielzahl von Qualitätssiegeln hinsichtlich einer größeren Transparenz des Leistungsangebots und der Qualität der Pflegeeinrichtungen eher kontraproduktiv wäre. Angesichts der neuen Prüfanleitungen des MDK und der Bemühungen der Heimträger, die Qualität in den Pflegeeinrichtungen weiterzuentwickeln, würde ein weiteres Siegel zudem als Beitrag zur Bürokratisierung empfunden“, so Minister Hecken.

Unabhängig hiervon wird das Land die Bemühungen der Heimträger zur Weiterentwicklung der Qualität ihrer Pflegeheime beratend, fördernd, aber durch die gesetzliche Überwachungspflicht über die Heimaufsicht - wenn erforderlich - auch kritisch begleiten.


Betreffend der Neuordnung der Zuständigkeit der Länder für das Heimrecht machte Hecken deutlich, dass es zu einer „Pflege nach Kassenlage“ nicht kommen werde. Schon jetzt seien die Leistungsträger vor Ort bzw. im Land die Verantwortung für die relevanten Festlegungen zu Umfang, Qualität und Preis der Pflege tragen. Aber auch hinsichtlich der gesetzlichen Qualitätsstandards ist eine Aufweichung der im Saarland praktizierten Standards nicht zu befürchten. Die Landesregierung sei dem Wohl der Heimbewohner verpflichtet. Schon dies verbiete eine Absenkung der Standards.

Dennoch müsse das Heimrecht novelliert werden:
   
• Es fehlt nach wie vor eine genaue Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, wodurch es vor allem zu Abgrenzungsproblemen in Bezug auf die unterschiedlich ausgestalteten Wohnformen des „Betreuten Wohnens“ kommt.
• Trotz der Novellierung des Heimrechts 2002 gibt es weiterhin Divergenzen zu Bestimmungen der Pflegeversicherung, die harmonisiert werden müssen.
• Zudem wurden zusätzliche Meldepflichten der Heimträger eingeführt, die nicht zur Verbesserung der Pflegesituation in den Heimen, sondern zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand geführt haben.
• Die Heimmindestbauverordnung beruht nach wie vor auf der längst überholten dreigliedrigen Heimstruktur Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim. Sie legt insgesamt bauliche Mindeststandards fest, die weit hinter den Anforderungen zurückbleiben, wie sie an zeitgemäße Einrichtungen der Altenhilfe zu stellen sind und auch von neuen Einrichtungen erfüllt werden.
• Die Heimpersonalverordnung legt zwar für die Pflege eine Fachkraftquote (Verhältnis Pflegefachkräfte zu Pflegehilfskräften) fest, definiert aber nicht die zahlenmäßige Pflegepersonalbesetzung, die für eine fachliche Versorgung, Betreuung und Pflege der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen erforderlich ist (keine Personalanhaltszahlen).
• Auch die Aufzeichnungspflichten nach Heimgesetz und Pflegeversicherung bedürfen, vor allem hinsichtlich des Umfangs der Aufzeichnungen über die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, einer weiteren Harmonisierung.
Die Heimmitwirkung hat sicherlich zu einer größeren Transparenz z.B. bei den Leistungen der Heimträger, den Betriebsabläufen, den Pflegesätzen, der Speisenplangestaltung, der Freizeitgestaltung und bei baulichen Veränderungen gegenüber den Heimbewohnern geführt. Sie ist deshalb unverzichtbar. Wenn es allerdings zur Umsetzung der Mitwirkungsrechte zunehmend einer Schulung der Heimbeiratsmitglieder bedarf muss überlegt werden, wie man die Regelungen der Heimmitwirkungsverordnung für die Heimbeiratsmitglieder einfacher fasst, ohne die Bewohner in ihren Mitwirkungsrechten zu beschneiden.
• Das Heimgesetz enthält zwar eine Erprobungsregelung für neue Betreuungs- und Wohnformen, die Ausnahmen von den Regelungen der Heimmindestbauverordnung, der Heimpersonalverordnung und der Heimmitwirkung zulässt. Diese Erprobungsregelung enthält eine zeitliche Befristung der Ausnahmen von höchstens 4 Jahren, lässt aber offen, wie mit erteilten Ausnahmen umzugehen ist, wenn sich die neue Betreuungs- oder Wohnform in der Praxis bewährt.

In all diesen Punkten müsse man konstatieren, dass der Reformprozess auf Bundesebene trotz bestehender Bundeskompetenz bislang nicht zu einer zeitgemäßen Reform geführt habe. "Wenn nunmehr die Länder die Gesetzgebungskompetenz im Heimrecht erhalten haben, ist dies für diese Landesregierung ein Ansporn, diese Herausforderung anzunehmen und die Chance des Landes zu nutzen um zielorientiert und zeitnah, aber auch ohne hektischen Aktionismus, zu einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen des Heimrechts zu kommen".

Die saarländische Landesregierung werde die aufgezeigten Chancen, die die Kompetenzverlagerung des Heimrechts mit sich bringt, nutzen, um mit allen an einer Reform des Heimrechts zu Beteiligenden zu einer weiteren Verbesserung der Lebenssituation hilfebedürftiger Menschen in Heimen im Saarland beizutragen, so Minister Hecken.


Quelle: Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales

« Letzte Änderung: 13. Mai 2007, 11:07 von Hilde A. » Gespeichert
Multihilde
Gast
« am: 12. Oktober 2006, 10:16 »



Saarland: Heimrecht soll novelliert werden
Saarbrücken (mee). Wie der saarländische Sozialminister Josef Hecken (CDU) ankündigte, ist im Saarland eine Novellierung des Heimrechts geplant. Im Zuge der Föderalismusreform und der damit einhergehenden Übertragung des Heimrechts auf Länderebene versicherte Hecken, dass es nicht zu einer „Pflege nach Kassenlage“ kommen werde. Handlungsbedarf meldet der Sozialminister insbesondere hinsichtlich einer genauen Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes in Bezug auf die unterschiedlich ausgestalteten Wohnformen des Betreuten Wohnens. Darüber hinaus existierten weiterhin Ungleichheiten zu Bestimmungen der Pflegeversicherung. Die Einführung zusätzlicher Meldepflichten der Heimträger hätte zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand geführt, so Hecken. Die durch die Heimmindestbauverordnung festgelegten baulichen Mindeststandards blieben hinter den Anforderungen zurück, wie sie an zeitgemäße Einrichtungen zu stellen sind.
Die Einführung eines Qualitätssiegels „Das Saarländische Plus“ soll in Absprache mit den Mitgliedsverbänden der Saarländischen Pflegegesellschaft nicht weiterverfolgt werden, so das Ministerium. (Quelle: Vincentz Network)

Quelle: VDAB Newsletter 21



Wird die Mitwirkung etwa beschnitten?
http://www.justiz-soziales.saarland.de/detail.html?mid=9454


Zitat
Die Heimmitwirkung hat sicherlich zu einer größeren Transparenz z.B. bei den Leistungen der Heimträger, den Betriebsabläufen, den Pflegesätzen, der Speisenplangestaltung, der Freizeitgestaltung und bei baulichen Veränderungen gegenüber den Heimbewohnern geführt. Sie ist deshalb unverzichtbar. Wenn es allerdings zur Umsetzung der Mitwirkungsrechte zunehmend einer Schulung der Heimbeiratsmitglieder bedarf muss überlegt werden, wie man die Regelungen der Heimmitwirkungsverordnung für die Heimbeiratsmitglieder einfacher fasst, ohne die Bewohner in ihren Mitwirkungsrechten zu beschneiden.

Quelle: Ministerium für Justiz,
Gesundheit und Soziales
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

« Letzte Änderung: 18. Mai 2007, 08:59 von Hilde A. » Gespeichert
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