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Autor Thema: Zuständigkeit (Heimaufsicht)  (Gelesen 10905 mal)
admin
Administrator
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Beiträge: 3.686


« Antworten #2 am: 01. April 2014, 16:08 »

Kontrollbehörde kommt eigenen Aufgaben nicht nach:

Neue Zuständigkeiten und Personalmangel führten zu einer weiter sinkenden Prüfdichte.

Kritiker fordern die Rückkehr zur staatlichen Heimaufsicht.


Chemnitz/Dresden, 19.03.2014. Die Pflegeheime in Sachsen werden immer seltener auf die Einhaltung von Qualitätsanforderungen und Fachstandards überprüft. Nach Angaben des Sozialministeriums in Dresden gab es im vergangenen Jahr insgesamt 285 ordnungsrechtliche Kontrollen. 2012 waren es 339, im Jahr 2011 noch 366. ...

[vollständigen Artikel lesen >>]

Quelle: Freie Presse, Chemnitz, vom 19.03.2014

... In 195 von 285 besuchten Häusern gab es demnach Beanstandungen. ...

Quelle: Freie Presse, Chemnitz, vom 19.03.2014



Im Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz ist eine jährliche Kontrolle aller Häuser vorgeschrieben! Nach Angaben der Freie Presse, Chemnitz, vom 19.03.2014 wurde 2013 nur noch jedes fünfte der rund 1400 Heime geprüft. ...

Siehe dazu auch http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=1079.0
« Letzte Änderung: 01. April 2014, 23:40 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
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admin
Administrator
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Beiträge: 3.686


« Antworten #1 am: 27. März 2014, 11:11 »

Zitat

Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde

 

·         Prüfungen der stationären Einrichtungen (Einrichtungen für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen). Unter bestimmten Voraussetzungen fallen darunter auch betreute Wohngruppen, Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige oder Betreutes Wohnen.   

 

- Prüfumfang:          in der Regel 1 x Jahr, unangemeldet

- Prüfinhalte:           Einhaltung der Qualitätsanforderungen und Fachstandards in der Eingliederungshilfe und der Pflege

- Grundlagen:          SächsBeWoG

                                   Heimmindestbauverordnung

                                   Heimmitwirkungsverordnung

                                   Heimpersonalverordnung

                                   Vereinbarungen mit den Leistungsträgern

 

·         Information und Beratung der Träger, der Bewohner, der Bewohnervertretungen, der Angehörigen und der Betreuer

·         Entscheidung zu Erprobungs- und Ausnahmeregelungen

·         Prüfungen, ob Einrichtungen unter das SächsBeWoG fallen (Feststellungsverfahren)

·         Zusammenarbeit mit Pflegekassen, MDK, Sozialhilfeträgern

 

Gesetzliche Grundlagen/Zuständigkeit

 

2008     Art. 60 Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz; darin Übertragung der Zuständigkeit der Heimaufsicht ab 01.01.2013 auf den KSV durch Änderung des § 3 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

 

2012     am 13.06.2012 Beschluss des Sächsischen Landtages zum Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoG) (in Kraft seit 12.08.2012) Bestätigung der Zuständigkeit des KSV ab 01.01.2013

 

Kontakt:                      Kommunaler Sozialverband Sachsen (Heimaufsicht)

Fachdienst 350

                                   Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz

Telefonnummer:         0371 577 583

E-Mail:                        Diana.Neubert@ksv-sachsen.de

Quelle: https://www.ksv-sachsen.de/home/ueber-den-ksv-sachsen/aufgabenbereiche/heimaufsicht, 27.03.2014
« Letzte Änderung: 27. März 2014, 11:24 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
was wir nicht tun" (Jean Molière)
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Multihilde
Gast
« am: 28. Juni 2007, 08:41 »

BIVA als Experte im Sächsischen Landtag:
Anhörung zur Verlagerung der Heimaufsicht auf den Kommunalen Sozialverband am 20. Juni 2007

Bei einer Anhörung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend am 20. Juni betonte der Leiter unseres Informations- und Beratungsdienstes, Guido Steinke, dass eine Interessenkollision auf jeden Fall vermieden werden solle und die Heimaufsicht im Wege der Verwaltungsreform nicht auf den Kommunalen Sozialverband (KSV) übertragen werden dürfe. Dieser ist zugleich Träger der Sozialhilfe und damit Kostenträger. „Wie soll sich die Heimaufsicht denn verhalten, wenn in den Leistungsvereinbarungen die Belegung von Doppelzimmern nahe gelegt werde, wo Einzelzimmer jedoch dem Mindeststandard und dem Bedürfnis an Privatsspähre entsprechen?“ so Guido Steinke. „Soll der Kommunalverband sich dann selbst verklagen?“


Die Ablehnung wurde von den anwesenden Expertinnen und Experten fast einhellig geteilt. Nur die Vertreter von Städten und Gemeinden und des Kommunalverbandes selbst vertraten eine andere Auffassung – was nicht verwundert.

Herr Steinke wies ergänzend noch darauf hin, dass man die Entscheidung über die Verlagerung auf jeden Fall zurückstellen sollte, um einer Reform des Landesheimrechts nicht vorzugreifen.
Grundlage der Anhörung bildete ein Antrag der Fraktion Bü90/Grüne (Drs. 4/8337). Sie hatten diese Verlagerung scharf kritisiert.

Quelle: http://www.biva.de/index.php?id=524
« Letzte Änderung: 27. März 2014, 16:40 von admin » Gespeichert
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