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Autor Thema: Heimbeirat / Ersatzgremium  (Gelesen 15525 mal)
admin
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« Antworten #5 am: 26. April 2010, 22:22 »

Hallo Siggi,

die Antwort ist abhängig davon, in welchem Bundesland sich das Heim befindet, denn die Gesetzgebungskompetenz ist inzwischen vom Bund an die  Länder gegangen [zur Übersicht >>].

In einigen Bundesländern gilt noch das alte Bundes-Heimgesetz, andere Bundesländer haben inzwischen eigene länderspezifische Gesetze erlassen. In letzterem Fall ist es abhängig davon, ob schon sogenannte Ausführungsbestimmungen (z.B. Heimmitwirkungsverordnung) verabschiedet und in Kraft gesetzt sind.

Nach dem alten Heimgesetz, das für alle Bundesländer solange weiter gilt, bis sie ein eigenes Gesetz in Kraft gesetzt haben, wurden von der Heimaufsicht sog. "Heimfürsprecher" eingesetz, wenn eine Selbstvertretung der Bewohner nicht möglich war. Genaueres regelt die
Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

Beispiel Baden-Württemberg (neues eigenes Gesetz):

- Landesheimgesetz (LHeimG) seit 01.07.2008 in Kraft:
http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=508.0

- Landesheimmitwirkungsverordnung (LHeimMitVO) - seit 21.04.2010 in Kraft:
http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=1291.0

Dort ist in den Paragraphen 4, 11 und 12 wesentliche Inhalte der angesprochenen Problematik geregelt.

Antwort auf Ihre Frage:
Ich würde feststellen, welche aktuellen gesetzlichen Regelungen in dem betreffenden Bundesland gelten. Alles weitere ergibt sich daraus ...
« Letzte Änderung: 29. April 2010, 15:44 von admin » Gespeichert

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siggi
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« Antworten #4 am: 23. April 2010, 14:45 »

Hallo, in einem Heim für mehrfach schwerstbehinderte Bewohner gibt es ein Ersatzgremium, dessen Zustandekommen nur den 5 Personen des Gremiums bekannt ist. Es wird keine jährliche Versammlung abgehalten, es gibt keinen Briefkasten für Post usw.
Jetzt soll das Gremium neu besetzt werden. Dazu hängt ein Schreiben der Heimaufsicht am schwarzen Brett, dass sich Interessenten für dieses Amt, soweit sie Angehörige, Betreuer sind, bei 2 Personen des bisherigen Gremiums melden können. Eine Wahl soll nicht stattfinden können, weil die Bewohner (viele im Wachkoma) das Amt, vielleicht bis auf 1 - 2 Ausnahmen, nicht ausführen könne.

Frage: ist ein solches Vorgehen rechtens ?

Danke. 
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admin
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« Antworten #3 am: 25. August 2009, 23:55 »

Hallo Siggi,

irgendwie sieht für mich die Sache etwas umständlich aus. Der Heimvertrag hätte hier evtl. schon weiterhelfen können:

"Im Heimvertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem müssen die weiteren Leistungen im einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden."

Heimvertragsrechtliche Fragen regelt übrigens künftig das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, das ab 01.10.2009 gilt, siehe auch hier:
http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=1102.0.

Ich hätte die Frage der Person gestellt, die sie direkt beantworten kann und muß (Heimleitung). Alternativ hätte ein Telefonat mit der Heimaufsicht zur schnellen Klärung beitragen können.

Aber Sie werden vielleicht Ihre Gründe für Ihr Vorgehen haben ...
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siggi
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« Antworten #2 am: 21. August 2009, 22:33 »

Hallo, die Anfrage eines Betreuers an die Heimaufsicht, ob ein Ersatzgremium auf Antrag eines Bewohners/Betreuers klären muß, welche heimeigenen Therapien und in welchem Umfang eigentlich im hohen Kostensatz von rd. € 7.000,00/Monat enthalten sind (Heimvertrag schweigt dazu) wurde von der Heimaufsicht nicht beantwortet und stattdessen die Anfrage der Heimleitung zugesandt (das sollte durch die Einschaltung des Ersatzgremiums gerade vermieden werden).

Frage: durfte die Heimaufsicht ohne Rücksprache so das Heim unterrichten? Sichert das Heimgesetz nicht die Verschwiegenheit auch in diesem Falle zu?

Danke.
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admin
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« Antworten #1 am: 20. August 2007, 14:40 »

Hallo Siggi,

zunächst herzlich willkommen auf unseren Internetseiten. Der geschilderte Fall klingt wirklich sehr interessant. Nachfolgend versuche ich Ihre Fragen zu beantworten und gebe ein paar Hinweise zum Thema:

... ein Heimleiter geht durch die Abteilungen u. bestimmt Bewohner zu Heimbeiräten. Im Fall meiner komatösen Tochter eine Bewohnerin, die aufgrund ihrer Schwerstbehinderung völlig unfähig ist, eine solche Aufgabe auszuführen. Sie kann nur unverständlich sprechen u. sich nichts notieren. ...

ANTWORT:
Dies ist unzulässig, vgl. Heimmitwirkungsverordnung, die Sie im Internet finden unter http://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html

Zitat
Das hat wohl auch die Heimaufsicht bemerkt. Anstatt vom Heim eine ordentliche Wahl zu fordern mit Benachrichtung der Angehörigen/Betreuer macht sie die Bewohnerin zum Ersatzgremium und sanktioniert diesen unhaltbaren Zustand.

ANTWORT:
Informationen über die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde finden Sie u.a. beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet unter http://www.bmfsfj.de/Publikationen/.

Zitat
Auf anonyme Schreiben reagiert die Heimaufsicht nicht. Das Ministerium will nur tätig werden, wenn es die  Namen der Beschwerdeführer nennen darf - lebensgefährlich für die Bewohner.

Gibt es hier noch einen anderen Ausweg oder muß man diesen Zustand - und es gibt auch noch andere - einfach hinnehmen nach dem Motto, lieber schlechte Zustände als keine, sprich lieber solche Heime, als keine.

ANTWORT:
Die Heimaufsicht ist verpflichtet, vorliegenden konkreten Beschwerden nachzugehen. Dazu sind allerdings verständlicherweise "Ross und Reiter" zu nennen. Meiner Ansicht nach ist allerdings der Wunsch des Anzeigenden nach Anonymität zu berücksichtigen.

Insofern würde ich Ihnen raten, die Heimaufsichtsbehörde schriftlich zu fragen, ob bzw. wann eine Heimbeiratswahl gemäß Heimgesetz/Heimmitwirkungsverordnung stattgefunden hat und wer mit welchem konkreten Wahlergebnis gewählt wurde.

Sollte kein Heimbeirat existieren oder der eingesetzte Heimbeirat nicht "funktionsfähig" bzw. nicht in der Lage sein, seine Aufgaben als Interessenvertreter der Heimbewohner wahrzunehmen, muß ein sogenannter Heimfürsprecher eingesetzt werden (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/).

FAZIT:
Abfinden muß man sich also mit der geschilderten Situation nicht. Wenn Sie mit o.g. Vorgehensvorschlag keinen Erfolg haben sollten und weiteren Rat und Hilfe brauchen, bitte melden ...
« Letzte Änderung: 24. August 2009, 10:29 von admin » Gespeichert

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siggi
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« am: 20. August 2007, 11:06 »

Hallo, stellen Sie sich vor, ein Heimleiter geht durch die Abteilungen u. bestimmt Bewohner zu Heimbeiräten. Im Fall meiner komatösen Tochter eine Bewohnerin, die aufgrund ihrer Schwerstbehinderung völlig unfähig ist, eine solche Aufgabe auszuführen. Sie kann nur unverständlich sprechen u. sich nichts notieren. Das hat wohl auch die Heimaufsicht bemerkt. Anstatt vom Heim eine ordentliche Wahl zu fordern mit Benachrichtung der Angehörigen/Betreuer macht sie die Bewohnerin zum Ersatzgremium und sanktioniert diesen unhaltbaren Zustand. Eine Angehörige einer anderen Bewohnerin bemerkt dies und spielt seitdem - ohne das dies offiziell verkündet wird, ihre Sekretärin und nimmt - man glaubt es nicht, an den Sitzungen teil. Über die Sitzungen wird, auch nach 1 1/2 J. nichts verkündet.

Auf anonyme Schreiben reagiert die Heimaufsicht nicht. Das Ministerium will nur tätig werden, wenn es die  Namen der Beschwerdeführer nennen darf - lebensgefährlich für die Bewohner.

Gibt es hier noch einen anderen Ausweg oder muß man diesen Zustand - und es gibt auch noch andere - einfach hinnehmen nach dem Motto, lieber schlechte Zustände als keine, sprich lieber solche Heime, als keine.

   
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