Investitionskosten in Heimen

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admin:
Investitionskosten neu geordnet
Bundessozialgericht stellt Weichen für geförderte Heime neu

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in vier grundlegenden Urteilen vom 8. September 2011 (Az.: B 3 P 4/10 R u. a.) die Berechnung der Investitionskosten in geförderten Alten- und Pflegeheimen neu geordnet.

Pflegeeinrichtungen, die landesrechtliche Fördermittel erhalten, haben sich demnach auf grundlegend neue Verfahren und Kriterien zur Berechnung ihrer Investitionskosten einzustellen. ...

Quelle: http://www.carekonkret.vincentz.net/Pflegenews/



Siehe auch: http://www.juris.de/

Erläuterungen von Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder in Ludwigsburg:
http://www.mcadvo.com/DE/de/

Einschätzungen dazu von der Rechtsanwaltskanzlei Iffland und Wischnewski (vertreten Heimbetreiber): http://www.iffland-wischnewski.de/mandanteninformation_heime_pflegerecht/investitionskosten_bsg2011.html

admin:
Was sind Investitionskosten?

Unter Investitionskosten werden die Kosten verstanden, die der Heimträger aufzuwenden hat, um die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude zu errichten, instand zu halten und  – falls das Objekt von einem Investor gemietet oder gepachtet wurde - Mieten und Pacht zu finanzieren, sein Kapital zu verzinsen und einen Unternehmergewinn zu erwirtschaften.
Sie sind vergleichbar mit den Ausgaben der Wohnungs- oder Hauseigentümer für Investitionen wie z. B. Neubau, Ausbau, Renovierung, Anschaffungen und seiner Eigenkapitalverzinsung.

Das Gesamtheimentgelt in stationären Einrichtungen setzt sich in der Regel  aus den folgenden Positionen zusammen:

[*] Unterkunft
[*] Verpflegung
[*] Pflege
[*] (ggf.) Zusatzleistungen
[*] gesondert berechenbare Investitionskosten
[*] Ausbildungsvergütung



§ 82 Abs.1 SGB XI enthält Regelungen, welches (angemessene) Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und welche (leistungsgerechte) Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen verlangt werden dürfen.

§ 82 Abs.2 SGB XI bestimmt, welche Aufwendungen bei der Kalkulation der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung sowie allgemeine Pflegeleistungen nicht enthalten sein dürfen, nämlich

[*] Aufwendungen für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstige, abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen, mit Ausnahme der Verbrauchsgüter, deren Kosten in die Pflegevergütung einbezogen werden dürfen.

[*] Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
[*] Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
[*] Aufwendungen für den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
[*] Aufwendungen für die Erschließung von Pflegeeinrichtungen und ihr Umstellungen auf andere Aufgaben.

Zwar dürfen die Kosten für diese Aufwendungen nicht im Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie der Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen enthalten sein, sie können aber als Investitionskosten den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt werden (§ 83 Abs. 3 und 4 SGB XI).

Neben den oben aufgeführten Kostenarten werden in den meisten Rahmenverträgen inzwischen Betreibern und Sozialhilfeträgern auf Landesebene (sog. Landesrahmenverträge) noch folgende Kostenarten als Investitionskosten anerkannt:

[*] Kapitalkosten für Kredite
[*] angemessene Verzinsung für eingesetztes Eigenkapital
[*] Kosten für Unternehmerwagnis (Unternehmergewinn)


[weitere Infos unter http://www.biva.de][/list]


Quelle: http://www.biva.de

admin:
Die Investitionskosten sind im SGB 11 in § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen geregelt:

Zitat

...
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,

2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,

4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,

5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. ...

FRAGE: Kann ein Heimbetreiber, der keine eigene Immobilie dafür nutzt, auch "Investitionskosten" berechnen?

ANTWORT: Ja, siehe §82, Abs. 3

FRAGE: Können "Investitionskosten" unterschiedlich hoch innerhalb eines Heims sein?

ANTWORT: Ja, das trifft z.B. bei unterschiedlich ausgestattete Zimmer oder Einbett-Zimmer zu Zweibett-Zimmern zu.

Quelle: tel. Auskunft AOK-Bundesverband, 26.03.2009

Multihilde:
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es das Pflegewohngeld also noch (in Niedersachsen und Bremen nicht mehr); nur wie lange.....

Investitionskostenanteil bei Heimkosten:
ist durch Pflegewohngeld ausgeglichen worden;
oder liege ich da falsch?

http://www.carelounge.de/altenarbeit/news/news_ansehen.php?meldungID=1561&href=rss

Mecklenburg-Vorpommern: Sozialministerin begrüßt Forderung der Liga zum Erhalt des Pflegewohngeldes

Die Pflege muss finanzierbar bleiben. Deshalb hat das Land das Pflegewohngeld bis zu 200 Euro monatlich eingeführt. Es ist ein sehr effektiver Beitrag zum sozialen Ausgleich bei Pflegebedürftigkeit…

Schwerin - Sozialministerin Dr. Marianne Linke (Die Linkspartei.PDS) hat die Forderung der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e.V. nach Fortführung des Landespflegewohngeldes auch über das Jahr 2007 hinaus begrüßt. Sie sagte: "Die Pflege muss finanzierbar bleiben. Deshalb hat das Land das Pflegewohngeld bis zu 200 Euro monatlich eingeführt. Es ist ein sehr effektiver Beitrag zum sozialen Ausgleich bei Pflegebedürftigkeit. Die Forderung der Wohlfahrtsverbände nach Fortführung des Pflegewohngeldes ist ein eindrucksvoller Beweis für die breite Akzeptanz dieser Leistung. Es hat sich herumgesprochen, dass Mecklenburg-Vorpommern als einziges neues Land auf diese Weise Verantwortung für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner übernommen hat. In den anderen Ländern sind die Kosten für den Wohnraum durch die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner allein zu tragen. Ich werde mich für den Erhalt des Pflegewohngeldes einsetzen."

Derzeit sind in Mecklenburg-Vorpommern rund 5.000 Bewilligungen zum Bezug von Pflegewohngeld erteilt. Es wird einkommensabhängig gewährt. Das Vermögen der Pflegewohngeldbezieher wird bei der Berechnung nicht herangezogen. Nur in rund 1.500 Fällen musste bisher neben dem Pflegewohngeld Sozialhilfe gewährt werden.

Am 1. Januar 2006 wurden die Aufgaben zur Bearbeitung des Pflegewohngeldes vom Land an die kreisfreien Städte und Landkreise übertragen. Das Pflegewohngeld ist nach dem Landespflegegesetz bis zum 31.12.2007 befristet.

Die Sozialministerin setzt sich - wie die Wohlfahrtsverbände - für eine Dynamisierung der Pflegesätze, die seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1996 nicht angepasst wurden, ein. Die Pflegeeinrichtungen im Land und das Sozialministerium hatten sich aus Anlass des ersten Landespflegekongresses im Mai auf gemeinsame Positionen geeinigt (s. dazu PM 116/2006 vom 5. Mai 2006).

Insgesamt leben in Mecklenburg-Vorpommern rund 50.000 pflegebedürftige Menschen. Mehr als 16.000 Plätze stehen in den 216 stationären Pflegeeinrichtungen im Land zur Verfügung. Die 45 Tagespflegeeinrichtungen bieten insgesamt 608 Plätze. 400 Pflegedienste im Land widmen sich der ambulanten Betreuung von rund 11.500 Pflegebedürftigen. Weitere rund 22.500 Pflegebedürftige werden allein durch Angehörige zu Hause versorgt.

Die von der Liga der Wohlfahrtsverbände geforderte Angleichung der Sozialhilferegelsätze auf das Niveau des Arbeitslosengeldes sieht die Sozialministerin ebenfalls als zwingend notwendig an. Sie sagte: "Es war überfällig, dass der Bund die rechtlichen Grundlagen für die Anpassung schafft. Das geschieht mit Wirkung zum 01.01.2007. Dann wird die Anpassung erfolgen."

Bereits zum 01.07.2006 hatte die Bundesregierung die Regelsätze für Bezieher von Arbeitslosengeld II (SGB II) auf bundesweit 345 Euro (vorher in den neuen Ländern 331 Euro) festgesetzt. Am 23.08.2006 brachte das Bundeskabinett eine Änderung der Regelsatzverordnung auf den Weg, nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2007 der Regelsatz in der Sozialhilfe nunmehr ebenfalls 345 Euro (bislang in den neuen Ländern 331 Euro) betragen soll.

Für die Festsetzung der Regelsätze auf Basis einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist der Bund zuständig. Der bundeseinheitlichen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe lagen bislang die Daten aus dem Jahr 1998 zugrunde. Die neue Verordnung des Bundes basiert auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003, die erstmals in ganz Deutschland ermittelt wurde. Die Landesregierungen können zwar die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, regionale Regelsätze zu bestimmen, jedoch nur auf der Basis einer eigenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Mecklenburg-Vorpommern hat aufgrund des weit unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Nettoeinkommens der Bevölkerung auf eine eigene Regelung verzichtet.

Derzeit gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nach Angaben der Kommunen ca. 10.400 Personen, die Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erhalten.

Quelle: http://www.carelounge.de

admin:
Mit Spannung warteten Betroffene auf den Beschluß der Bürgerschaft in Bremen, ob und in welchem Umfang die Heimplatzkosten steigen würden.  Am 22. März 2006 beschloß nun die Bremische Bürgerschaft das

"Zweite Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflegeversicherungsgesetz"

[vgl. ->  Plenarprotokoll/Beschlußprotokoll Nr. 16/57 - vom 22. 03. 06 Nr. 16/876 – 16/887]

Zitat:
   "Nr. 16/880
   Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes
   zum  Pflege-Versicherungsgesetz Mitteilung des Senats vom
   29. November 2005   (Drucksache 16/811)
   1. Lesung
   2. Lesung
   D a z u
   Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der CDU vom 21. März 2006
   (Drucksache 16/972)
   Die Bürgerschaft (Landtag) stimmt dem Änderungsantrag zu.
   Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt das Gesetz in erster und zweiter
   Lesung."

Damit werden die Zuschüsse zu den Investitionskosten in drei Stufen bis auf Null gesenkt, was folgende Mehrkosten für Heimbewohner bedeutet:

ab 01.05.2006:   bis zu   73,20 Euro Mehrkosten pro Monatab 01.01.2007:   bis zu  145,20 Euro Mehrkosten pro Monatab 01.01.2008:   bis zu  337,20 Euro Mehrkosten pro Monat
Heimbewohner und Angehörige fragen sich, wie die jährlichen Mehrkosten von knapp 900 (ab Mai 2006) bis über 4.000 Euro (ab Jan. 2008) bezahlt werden sollen.

Es sollen bereits Angehörige angekündigt haben, ihre Pflegebedürftigen ins benachbarte Umland verlegen zu wollen, weil sie die Mehrkosten für das Heim nicht  aufbringen können. [Folgen der Kürzungen -> Antwort des Senats auf CDU/SPD-Anfrage, Drucksache 16/876]

Besonders zu rügen ist in diesem Zusammenhang auch das verzögerte und hinhaltende Informationsverhalten von Politik und Behörden.

Im Vorfeld zu den Förderungsstreichungen wurde noch die Öffentlichkeit über die Medien mit Pressemitteilungen zeitnah informiert. Unmittelbar nach Beschluß des Gesetzes am 23. März wurden offenbar nur die Heimbetreiber unterrichtet, die noch schnell unter Fristwahrung eine Erhöhung der Heimkosten per 01.05.2006 ankündigen konnten.

Heimbewohner und deren Angehörige fielen aus allen Wolken, als sie entsprechende Ankündigungsschreiben erhielten. Auf den Internetseiten der Bürgerschaft ist bis heute der Gesetzbeschluß nur mit größerem Umstand und besonderen Kenntnissen auffindbar.

Zuständige Behördenvertreter waren nach eigenen Angaben bis Dienstag 04.04.2006 nicht oder nicht vollständig informiert. Eine entsprechende Info wurde erst heute am 05.04.2006 (per eMail vorab) an die Heimfürsprecher gegeben.

Die "Ehrenamtlichen in der Heimmitwirkung" empfinden dies als Zumutung und Mißachtung ihres ehrenamtlichen Engagements !

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