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Autor Thema: Güterrechtsreform + einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen  (Gelesen 4834 mal)
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« am: 03. Dezember 2007, 09:44 »

Güterrechtsreform auf den Weg gebracht

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen auf den Weg gebracht.

Auszug aus der Pressemitteilung des BMJ vom 5. November:

Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 € liegt.

Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 €. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 €. Bei diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich angelegen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz - Pressemitteilung vom 05.11.2007
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