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| | | | |-+  BGH: Vorsorgevollmacht garantiert keine Betreuung durch Vollmachtnehmer
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Autor Thema: BGH: Vorsorgevollmacht garantiert keine Betreuung durch Vollmachtnehmer  (Gelesen 402 mal)
admin
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« am: 10. Januar 2023, 00:22 »

Zitat
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 212/22

Vorsorgevollmacht regelt Personenbetreuung zunächst einmal nur abstrakt

Der Inhaber einer Vorsorgevollmacht ist laut Bundesgerichtshof nicht automatisch dazu verpflichtet, auch die Betreuung der betreffenden, multimorbiden Person persönlich zu übernehmen.

Karlsruhe. Eine Vorsorgevollmacht umfasst zunächst nur die rechtliche Vertretung. Ist anderes nicht zusätzlich geregelt, ist die bevollmächtigte Person daher nicht verpflichtet, die Vollmachtgeberin auch persönlich zu betreuen und zu versorgen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. ...


Quelle: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/...



Zitat
BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 212/22
Fundstelle openJur 2022, 23115


Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Betroffene und ihr Ehemann (Beteiligter zu 1) wenden sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin.

Die Betroffene ist an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Zudem leidet sie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an einer chronischen Schmerzstörung. Im Februar 2019 wurde die Beteiligte zu 2 zu ihrer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt. In der Zeit vom 23. September 2020 bis 23. März 2022 war die Betroffene auf Antrag ihrer Betreuerin mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung geschlossen untergebracht. Am 4. August 2021 erteilte sie ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie auch anordnete, dass im Fall der Erforderlichkeit einer Betreuung ihr Ehemann zum Betreuer bestellt werden soll. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragte sie, im Hinblick auf diese Vorsorgevollmacht die Betreuung aufzuheben oder ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen.

Nach Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht mit zwei getrennten Beschlüssen vom 22. September 2021 sowohl die Aufhebung der Betreuung als auch den beantragten Betreuerwechsel abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse haben die Betroffene und ihr Ehemann Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Betroffene und ihr Ehemann mit ihren Rechtsbeschwerden.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers zwar grundsätzlich entgegen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Das Amtsgericht sei vorliegend mit Blick auf die Vorgeschichte und die Anhörung vom 22. September 2021 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ehemann der Betroffenen ungeeignet sei, ihre Interessen wahrzunehmen.

Für die anstehende Entscheidung, ob die Betreuung in Anbetracht der erteilten Vorsorgevollmacht aufzuheben sei, sei allerdings der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich. Dafür, dass bei dem Ehemann der Betroffenen ein gewisser Lernprozess stattgefunden habe, könnte sprechen, dass er mittlerweile größeres Verständnis für die Erkrankung der Betroffenen habe und sich eigenen Angaben zufolge nach Rücksprache mit der Betroffenen nunmehr in der Lage sehe, gegebenenfalls notwendige Maßnahmen wie die Beantragung der Genehmigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu veranlassen.

Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, denn der Ehemann der Betroffenen sei davon unabhängig nach wie vor ungeeignet, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und ihre Interessen diesbezüglich zu wahren. Die Betroffene wolle nach der Entlassung aus der Klinik ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in die Nähe der Klinik verlagern. Die Kontakte zwischen der Betroffenen und ihrem Ehemann fänden ausschließlich telefonisch statt. Dies sei nicht ausreichend, um eine plötzliche Verschlechterung des psychischen Zustands der Betroffenen zuverlässig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge zu ergreifen. Zwischen dem Wohnort des Ehemanns der Betroffenen und dem Wohnort der Betroffenen liege eine Fahrzeit von mehreren Stunden. Die Betroffene bedürfe jedoch eines Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuers vor Ort, gerade auch vor dem Hintergrund, dass ihre alltagspraktischen Fähigkeiten nach den Einschätzungen der Fachärzte nicht besonders gut ausgeprägt seien. Es stehe zu befürchten, dass die Betroffene im Fall einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands bei einer Betreuung durch ihren Ehemann auf die Distanz nicht ausreichend versorgt wäre. Hilfestellung für sie sei vor Ort notwendig.

Aus den gleichen Gründen sei auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels zurückzuweisen. Auch hier sei der Ehemann nicht gleich geeignet im Sinne des § 1908 b Abs. 3 BGB, so dass ein Betreuerwechsel ausscheide.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Auffassung des Landgerichts, die Bestellung eines Betreuers sei trotz des Vorliegens einer wirksamen Vorsorgevollmacht erforderlich, fehlt es bislang an einer rechtlich tragfähigen Grundlage.

a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Steht die - hier vom Landgericht nicht in Zweifel gezogene - Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 9 mwN).

Über Art und Umfang der zur Frage der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 10 mwN).

b) Auch bei Anlegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand.

aa) Das Beschwerdegericht hat es - anders als das Amtsgericht - dahinstehen lassen, ob der Ehemann der Betroffenen deshalb für die Ausübung der Vorsorgevollmacht ungeeignet ist, weil er kein ausreichendes Verständnis für die Schwere der Erkrankung der Betroffenen besitzt und er deshalb Entscheidungen, die zum Wohl der Betroffenen erforderlich sind, möglicherweise nicht treffen wird. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen dem beabsichtigten Wohnort der Betroffenen und dem Wohnort ihres Ehemanns deren ausreichende Versorgung im Bereich der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung nicht gewährleistet wäre.

Die hierbei angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar hat das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass allein die räumliche Entfernung des Vorsorgebevollmächtigten vom Wohnort des Vollmachtgebers grundsätzlich nicht ausreicht, um trotz Vorliegens einer wirksamen Vorsorgevollmacht für Aufgabenbereiche, die von der Vollmacht erfasst werden, einen Betreuer zu bestellen. Die Auswahl des Bevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers, die auch dann zu respektieren ist, wenn - bei objektiver Betrachtung - die zu regelnden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer, der sich in räumlicher Nähe zum Betroffenen befindet, möglicherweise effektiver erledigt werden könnten. Denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Vollmachtgeber bei der Auswahl der Person, der er eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, die räumliche Entfernung des Bevollmächtigten und die sich möglicherweise hieraus ergebenden Probleme bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht bedacht hat. Deshalb kann ein Bevollmächtigter, der nicht in der Nähe des Vollmachtgebers wohnhaft ist, nur dann als ungeeignet angesehen werden und deshalb die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden können, dass er aufgrund der räumlichen Entfernung zum Betroffenen die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben kann oder will (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 10).

bb) Solche Umstände hat das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt. Soweit es in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Erkrankung der Betroffenen in besonderem Maße eines persönlichen Kontakts bedürfe, um Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Betroffenen frühzeitig wahrzunehmen und entsprechend zu handeln, verkennt es, dass ein Vorsorgebevollmächtigter zwar zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet ist, schon um die Informationen zu erhalten, die für Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind. Soweit in einer Vorsorgevollmacht - wie hier - keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von der eines Betreuers, der nach § 1901 Abs. 1 BGB nur zur Erbringung solcher Tätigkeiten verpflichtet ist, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, die tatsächlichen Lebens- und Pflegebedürfnisse des Betroffenen in eigener Person zu befriedigen (MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. § 1901 Rn. 6 mwN). Gleiches gilt in der Regel auch für den Vorsorgebevollmächtigten. Dieser hat wie ein Betreuer nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten (vgl. BGH Beschluss vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - FamRZ 2011, 293 Rn. 19 mwN). Insbesondere ist er zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 24). Dass der Ehemann der Betroffenen deren Versorgung durch die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter - etwa eines Pflegedienstes oder anderer ambulanter Hilfen - nicht gewährleisten kann oder will, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

cc) Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung nur die Absicht geäußert hatte, nach ihrer Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung ihren Lebensmittelpunkt in die Nähe der Klinik zu verlagern. Ob der beabsichtigte Wohnsitzwechsel tatsächlich vollzogen worden ist, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, trotz der wirksam zugunsten ihres Ehemanns erteilten Vollmacht der Betroffenen einen Betreuer zu bestellen, beruht daher nur auf der Annahme, dass es tatsächlich zu dem von der Betroffenen angestrebten Wohnsitzwechsel kommt. Deshalb fehlt es auch insoweit an tragfähigen Feststellungen dafür, dass die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen durch ihren Ehemann eine konkrete Gefahr für ihr Wohl begründet.

dd) Schließlich ergibt sich aus den Entscheidungsgründen auch nicht, warum das Beschwerdegericht trotz der umfassenden Vorsorgevollmacht eine Betreuung für die Bereiche Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten für erforderlich gehalten hat. Denn der angefochtene Beschluss verhält sich nur zu der Frage, weshalb der Ehemann der Betroffenen zur Wahrnehmung der Gesundheitssorge und - in diesem Zusammenhang - der Aufenthaltsbestimmung nicht geeignet ist. Bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht darf aber gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Betreuung nur für die Angelegenheiten des Betroffenen eingerichtet bzw. aufrechterhalten werden, die der Bevollmächtigte nicht in ausreichenden Maß wahrnehmen kann. Insbesondere für die Aufgabenbereiche Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten hat das Beschwerdegericht hierzu keine tragfähigen Feststellungen getroffen, zumal eine größere räumliche Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Betroffenen und dem ihres Ehemanns für die Erfüllung dieser Aufgaben keine entscheidende Rolle spielen dürfte.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Quelle: https://openjur.de/u/2460341.html

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