Recht auf Einsicht in Patientenunterlagen (Dokumentations-Einsichtsrecht)

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Herausgabe der Patientenakte nur gegen Erstattung der Kosten?

Strittig ist derzeit, ob für die Erstkopie von Patientenunterlagen die damit verbundenen Kosten durch den anfordernden Patienten zu bezahlen sind. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen.

[BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - VI ZR 1352/20 [>>]

Quelle: https://openjur.de/u/2395558.html


Siehe dazu auch
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erste-kopie-der-patientenakte-kostenlos_186292.html

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Urteile im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO

OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 U 165/22 [Volltext =>]:
Der Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist nicht zweckgebunden. Beim Recht auf Kopie muss der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten des Betroffenen übermitteln, die bei ihm gespeichert sind.

LG Görlitz, Urteil vom 18.03.2022, Az. 5 O 2/21 (juris):
Art. 15 DSGVO beinhaltet das Recht auf eine unentgeltliche Kopie der Patientenakte. Wird mit der Auskunft das Ziel verfolgt datenschutzfremde Schadensersatzansprüche zu prüfen, ist das nicht rechtsmissbräuchlich.

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Krankenhaus-Patientin klagt auf kostenlose Datenherausgabe

Mehrere Medien berichten unter Bezug auf das Urteil Aktenzeichen 6 O 76/20 des Landgerichts Dresden vom 29.05.2020, dass einer Patientin die kostenlose Herausgabe ihrer Patientenakte zusteht. Das hat das Gericht mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden.

Zitat

"Die Klägerin habe Anspruch auf die kostenlose Übermittlung der Daten, entschied das Landgericht. Die Speicherung gesundheitsbezogener Daten falle in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Klinik könne die Zusendung dieser Daten nicht von der Übernahme der Kosten abhängig machen. Die erstmalige Herausgabe müsse kostenlos erfolgen und die Unterlagen - sofern gewünscht - in einem elektronischen Format übermittelt werden. Keine Rolle spiele dabei, für welchen Zweck der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch erhoben werde."
Quelle: zeit-online/dpa, 22.09.2020

Interessant daran ist der Anspruch eines Patienten auf seine eigene Patientenakte nach der DSGVO. In früheren anderen Urteilen wurde die Herausgabe gegen Kostenerstattung als zulässig argumentiert. Dabei wurde lediglich das grundsätzliche Recht eines Patienten auf die Herausgabe seiner Krankenakte bestätigt. Das neue Urteil im Zusammenhang mit der DSGVO ist neu und stärkt nochmals die Patientenrechte. Siehe dazu auch https://patientenrechte-datenschutz.de

Dass Ärzte und ihre Standesvertretungen das Gerichtsurteil kritisch und damit mehr Aufwand sehen war zu erwarten. Siehe dazu

Zitat

DSGVO versus BGB
Streit um die Kosten bei der Herausgabe der Patientenakte

Die erstmalige Herausgabe von Kopien der Behandlungsakte an Patienten muss unentgeltlich erfolgen. Das hat das Landgericht Dresden mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden. Nicht nur die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sieht das kritisch. ...

Quelle: https://www.zm-online.de/archiv/2020/19/politik/streit-um-die-kosten-bei-der-herausgabe-der-patientenakte/

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Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:

Zitat

Einsicht in die Pflegedokumentation

Häufig möchten zu Pflegende oder deren Angehörige Einsicht in die Pflegedokumentation, zu deren Führung der Heimträger verpflichtet ist, nehmen.

Dem/der zu Pflegenden steht grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht in die über ihn/sie geführte Dokumentation zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen ihm/ihr und der Heimleitung geschlossenen Pflegevertrag sowie dem gesetzlich konkretisierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Selbstbestimmungsrecht verbietet es, dem/der Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflegebehandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen.

Anspruch auf umfassendes Einsichtsrecht
Der Umfang des Einsichtsrechts bestimmt sich ebenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – vergleiche insbesondere § 34 Bundesdatenschutzgesetz – sowie nach den entsprechenden (Neben-) Pflichten des Heimvertrags. Eingeschränkt werden kann der Anspruch auf Einsicht durch die Rechte Dritter (zum Beispiel Angehörige), die in die Behandlung einbezogen sind. Dritte in diesem Sinne sind grundsätzlich nicht die behandelnden Ärzte oder Pfleger, deren Tätigkeit dokumentiert ist.

Da die Einsichtnahme am Aufbewahrungsort der Pflegedokumentation häufig nicht ausreicht, um den Inhalt vollständig zu erfassen, ist auch das Recht, Kopien anzufertigen, von dem Anspruch auf Einsicht umfasst.

Wahrnehmung des Einsichtsrechts durch Bevollmächtigte
Die zu Pflegenden sind aufgrund physischer oder psychischer Einschränkungen oftmals nicht in der Lage, ihr Einsichtsrecht selbständig zu verfolgen. Ihre Interessen werden dann von Angehörigen oder Freunden wahrgenommen. Diese haben jedoch kein eigenes Einsichtsrecht. Vielmehr leitet sich dieses im Falle einer wirksamen Bevollmächtigung vom Anspruch des Gepflegten ab. Das Gleiche gilt für gerichtlich bestellte Betreuer, soweit deren zugewiesener Aufgabenbereich auch die Betreuung in Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten mit einschließt.

Quelle: http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/PflegeArtikel/EinsichtPflegedokumentation.html

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Pflegedokumentation

Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, über jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Pflegedokumentation zu führen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen. ...

Wie sieht die Einsichtnahme im Einzelnen aus:

[#] Wer darf Einsicht nehmen in die Pflegedokumentation?
[#] In welchem Umfang darf ich Einsicht nehmen?
[#] Was ist mit Klauseln (in Heimverträgen), die die Einsichtnahme im Vorfeld schon (unbegrenzt) erlauben?
[#] Darf ich auch Kopien der Pflegedokumentation machen/erhalten?
[#] Wem „gehört“ die Pflegedokumentation?
[#] An wen kann ich mich wenden, wenn mir die Einsichtnahme verweigert wird?
[#] Gilt das Recht auf Einsichtnahme auch über den Tod der/des zu Pflegenden hinaus?
[#] Gesetzestexte (in Auszügen)
[#] Urteile (in Auszügen)[/list]
Vorstehende ausführliche Infos sind auf den sehr gut verständlich beschriebenen Internetseiten der BIVA zu finden unter http://www.biva.de/beratungsdienst/einsicht-in-die-pflegedokumentation/


Zitat von: BAGP-Info_Einsichtsrecht_2013:

Einsichtsrecht in die Patientenakte

Die Patientenakte muss von Ihrer Ärztin und all den anderen, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind, sorgfältig, zeitnah und vollständig geführt werden.

Sie dient vor allem der Therapiesicherheit: für den Arzt ist sie eine Gedankenstütze und für alle Behandelnden eine wichtige Informationsquelle. Sie ist die Grundlage für die Abrechnungen und die Rechenschaft gegenüber den Kostenträgern. Sie ist wichtiges Beweismittel, wenn es um den Verdacht oder Vorwurf eines Behandlungsfehlers geht. Die Patientenakte gehört dem Arzt bzw. dem Krankenhaus, und sie muss mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufb ewahrt werden.

Sie haben als Patientin das Recht, unverzüglich Einsicht in die vollständige, Sie betreffende Patientenakte zu bekommen. Sie brauchen dafür keine Begründung oder einen aktuellen Anlass. Das Recht auf Einsichtnahme ist ein Teil Ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Sie haben auch einen Anspruch auf Kopien gegen Erstatt ung der Kosten. Ein Einsichtsrecht besteht in der Regel auch in Sie betreffende Unterlagen bei Krankenkassen, Rentenversicherungen und Berufsgenossenschaften sowie in die Pflgedokumentation bei stationärem Heimaufenthalt.

Seit Februar 2013 ist durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (PatRG) das Einsichtsrecht in die Patientenakte im Rahmen des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient geregelt,
§ 630g Bürgerliches Gesetzbuche (BGB).

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