Recht auf Einsicht in Patientenunterlagen (Dokumentations-Einsichtsrecht)

<< < (2/3) > >>

admin:
Zitat von: Ärzteblatt, 14.05.2015

... Nach der neuen MBO-Ä müssen Ärzte Patienten auf deren Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte gewähren. Ausnahme: Erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter stehen diesem entgegen. Die Änderung war nötig, weil das Patientenrechtegesetz von 2013 dies so vorsieht. ...

Quelle: http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/62815 © EB/aerzteblatt.de

admin:
Wer bekommt Einsicht im Todesfall?

Im Todesfall haben die Erben und nächsten Angehörigen unter folgenden Voraussetzungen das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte:

[#]Erben, wenn es um vermögensrechtliche Interessen wie Schadenersatzansprüche geht.
[#]Angehörige, wenn es um nachwirkende Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen geht wie die Verwirklichung von Strafanzeigen. Angehörige sind Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Einsichtnahme, wenn der Patient dies ausdrücklich oder mutmaßlich ausgeschlossen hat. ...

Quelle: http://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/patientenrechtegesetz-einsicht-patientenakte-217203.php


Erben haben Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Erblassers

Am 26.02.2013 ist ein neues „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ in Kraft getreten. Ziel der neuen Regeln war laut Gesetzesbegründung die Rechte der Patienten „transparent, rechtssicher und ausgewogen“ zu gestalten.

In dem neuen Gesetz wurde erstmals im deutschen Recht der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kodifiziert. Weiter war erklärtes Ziel des neuen Gesetzes die Stärkung von Patientenrechten bei Behandlungsfehlern. ...

Quelle: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/krankenakte.html#sthash.mAN4KcMy.dpuf


Siehe auch dazu:

http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/P/Patientenr.html

admin:
Nachfolgend einige interessante Informationen im Internet gefunden unter:

http://www.patienten-rechte-gesetz.de/patientenrechte/akteneinsicht.html

Unabhängiges Landeszentrum  für Datenschutz Schleswig-Holstein:
Hat ein Patient bei einem Arztwechsel einen Anspruch auf Heraus- oder Weitergabe der Patientendokumentation?
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Herausgabe von Patientenunterlagen Grundlage des Rechts auf Akteneinsicht
Rechtsanwältin
Astrid Maigatter-Carus:
Krankenunterlagen – Richtiges Vorgehen bei Einsichtnahme in die Patientenakte
FOCUS:
Von wegen Mauschelei: Patienten haben ein Recht auf Einsicht in die Krankenakte. Ärzte dürfen die Aufzeichnungen nicht generell unter Verschluss halten.SPIEGELonline:
Patientenschutzbund: "Ärzte können Akteneinsicht nicht verweigern"Verbraucherzentrale Berlin:
Merkblatt zur Einsicht in Patientenunterlagen
Patiententelefon:
Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen. Auskunft über Patienten- und Sozialdaten.
Zitat

Lassen Sie sich nicht abweisen. Selbst wenn Ihnen der Inhalt zuvor in einem Gespräch erläutert wurde, haben Sie Anspruch auf Einsicht – nicht nur im Fall eines Rechtsstreits. Unzulässig ist es auch, nur Arztkollegen oder gar Rechtsanwälten Einblick zu geben.

[#]Bleibt der Arzt bei der ablehnenden Reaktion, sollten Sie die Dokumente schriftlich anfordern, ggf. per Einschreiben oder mit anwaltlicher Hilfe. Einen Musterbrief finden Sie [hier >>].
[#]Setzen Sie eine Frist.
[#]Sie können darauf verweisen, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht haben (§ 810 BGB) und dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.11.1982 (NJW 1983, S. 328ff) Patienten außerdem das Recht zugesprochen hat, die Unterlagen in Kopie zu erhalten.
[#]Sie können schon darauf hinweisen, dass Sie notfalls gerichtliche Schritte einleiten werden.
[#]Wenden Sie sich an die zuständige Ärztekammer oder an die Krankenkasse.
[#]Weigert sich der Arzt unverändert, können Sie Ihr Recht vor Gericht einklagen.
Quelle: http://www.dak.de/content/dakkrankheit/akteneinsicht.html

admin:
Ohne Vorsorge weniger Rechte

Arzt entscheidet über Einsicht in Patientenunterlagen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (23.02.2010 – 9 AZN 876/09) die bereits vom Bundesgerichtshof aufgestellte Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erben eines verstorbenen Patienten nur dann Einsicht in die Krankenakten erhalten, wenn dem kein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen entgegensteht. Denn das Recht auf Schutz der persönlichen Daten und die ärztliche Schweigepflicht wirken auch über den Tod eines Patienten hinaus.

Der Arzt hat unter Berücksichtigung des ihm bekannten tatsächlichen oder zu ermittelnden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu prüfen, ob dieser mit einer Einsichtnahme durch seine Angehörigen und Erben einverstanden wäre. Diese Entscheidung ist durch die Gerichte nur sehr beschränkt überprüfbar. Das BAG bezeichnet in den Entscheidungsgründen den Arzt daher auch ausdrücklich als „letzte Instanz“.

Pikant daran ist, dass die Erben häufig deshalb Einsicht in die Patientenakten begehren, um zu überprüfen, ob vor dem Tod des Patienten gegebenenfalls Fehler durch den behandelnden Arzt gemacht wurden.

Es besteht hier die große Gefahr, dass der Arzt einen mutmaßlichen, dem Einsichtsrecht entgegenstehenden Willen des Patienten nur deshalb behauptet, um einer möglichen Bestrafung oder Pflicht zum Schadenersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu entgehen.

Den höchsten deutschen Gerichten ist diese Problematik bei ihren Entscheidungen aber sehr wohl bewusst gewesen. Sie räumen der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch Vorrang ein. Dass dadurch gegebenenfalls auch ärztliche Versäumnisse und Fehler unentdeckt bleiben, wird als unvermeidliche Nebenfolge in Kauf genommen.

Bestehen auf Seiten eines Patienten keine Bedenken gegen die Information seiner Angehörigen über seine Erkrankung, ist es deshalb ratsam, wenn er seinen Angehörigen noch zu Lebzeiten entsprechende „Vollmachten“ ausstellt, die ihnen das Recht geben, die Unterlagen nach seinem möglichen Tod selbst oder durch beauftragte Dritte einzusehen.

Eine derartige Erklärung kann auch in einer Patientenverfügung oder einem Testament enthalten sein. Hilfreich ist es auch, wenn der Patient gegenüber seinem Arzt eindeutig erklärt, dass dieser von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Verwandten entbunden ist. Auch sollten die engeren Angehörigen möglichst bei Besprechungen mit dem Arzt zugegen sein.

Fehlt es an einer solchen Entbindung von der Schweigepflicht, bleibt als letzte Möglichkeit nur noch die Beschlagnahme der Patientenunterlagen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Aber auch dadurch erhalten die Angehörigen kein unmittelbares Einsichtsrecht in die Akten.

Quelle: http://www.openpr.de/news/424366.html - Pressemitteilung Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer


Viele weitere Informationen und Urteile zum Einrichtrecht der Pflege-Dokumentation finden Sie auf den Internetseiten unter:

http://www.medinfo.de/index-r-1113-thema-Einsichtsrecht.htm
http://www.schweigepflicht-online.de/Seite_Akteneinsicht.htm

admin:
Pflegeakte für die Krankenkasse nur mit Einwilligung des Heimbewohners oder seines Betreuers

Versicherungsrecht - Anspruch der Krankenkasse auf Pflegedokumentation

BGH, Urteil vom 23.03.2010 - VI ZR 327/08

1. Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

2. § 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar.*)

[Urteil online lesen >>]

Quelle: http://www.ibr-online.de


Ein erläuternder Artikel dazu ist auf folgender Internetseite zu finden:
http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/pflegeakte-fuer-die-krankenkasse-318306

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete