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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: "Arbeitnehmer-Freizügigkeit" - Problemlösung für Pflegebereich?  (Gelesen 4487 mal)
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« am: 28. April 2011, 13:44 »

DBfK: Neue Arbeitnehmerfreizügigkeit wird die prekäre Situation in der Pflege nicht entschärfen

Berlin, 28.04.2011 - Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) bezweifelt eine Entspannung des Fachpersonalmangels in der Pflege durch die erweiterte Arbeitnehmerfreizügigkeit. „Einen großen Ansturm von Pflegefachpersonen auf den deutschen Arbeitsmarkt wird es kaum geben. Wer auswandern wollte, hat dies bereits seit der Öffnung anderer EU-Länder (außer Österreich) 2006 getan. Die vergleichsweise schlechten Arbeitsbedingungen in der deutschen Pflege sind allgemein bekannt, osteuropäische Fachpersonen orientieren sich daher eher in andere Länder.“ sagt DBfK-Referentin Claudia Pohl. „Den Personalmangel wird Deutschland aus eigener Kraft beheben und endlich die Rahmen- und Ausbildungsbedingungen deutlich verbessern müssen“, so Pohl weiter.

Auch die Angst vor Dumpinglöhnen in der deutschen Pflege durch die neue Arbeitnehmerfreizügigkeit sei unbegründet, da die Mindestlohnverordnung für alle Beschäftigten gelte, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege ausüben, so die Referentin weiter. Hierbei sei es unwesentlich, ob der Arbeitgeber in Deutschland oder im Herkunftsland der Pflegekraft seinen Sitz habe.

Die Situation illegaler Beschäftigung von Pflegekräften in Privathaushalten werde durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht berührt.

Ab dem 01. Mai 2011 besteht auch für die beigetretenen Staaten der EU-Osterweiterung die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Bürger aus Lettland, Litauen, Estland, Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarn, und Slowenien können nun ohne anderweitige Voraussetzungen in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist nach Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Grundrecht, das jeden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates erlaubt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu können wie die Bürger des jeweiligen Mitgliedstaates. Den Bürgern der acht neuen EU-Mitgliedsstaaten (seit 2004) blieb jedoch der deutsche Arbeitsmarkt bislang nur beschränkt zugänglich.

Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V., Pressemitteilung vom 28.04.2011(DBfK)
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