Die Abgrenzung von "Heim" und "Senioren-Wohngemeinschaft" richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes (HeimG). Zusammenfassung: Nur wenn die Mehrheit der Teilnehmer der Wohngemeinschaft in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und selbständig über ihre Betreuung und damit zusammenhängende Fragen zu bestimmen, findet das Heimgesetz keine Anwendung.