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News: BIVA-Pflegeschutzbund warnt vor Wiederholung der Isolation vom letzten Jahr

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Autor Thema: HEIM-VERTRAG: Infos + Beratung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)  (Gelesen 36493 mal)
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« Antworten #11 am: 12. Juni 2017, 20:26 »



Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

Verträge zur „24-Stunden-Betreuung“ oft intransparent
Marktcheck der Verbraucherzentralen deckt Benachteiligungen auf


Berlin, 12. Juni 2017 · Verträge rund um die ambulante Pflege sind oft intransparent. Das ergab eine Untersuchung der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland. Überprüft wurden Verträge mit Vermittlungsagenturen und ausländischen Betreuungsdiensten zur sogenannten „24-Stunden-Betreuung“.

„Die Hälfte der Vermittler bot überhaupt keinen schriftlichen Vertrag an. Verbrauchern fehlt so der Nachweis über die mit der Vermittlungsagentur vereinbarten Leistungen und Kosten“, so Petra Hegemann, Projektleiterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Kommt es zum Konflikt mit dem Anbieter, wirkt sich dies als Nachteil aus.

Außerdem sind die Gesamtkosten für die Betreuungskraft häufig nicht klar geregelt. „Neben den eigentlichen Betreuungskosten finden sich an anderen Stellen im Vertrag oft noch Entgelte für Heimfahrten, Kost und Logis sowie die Telefon- und Internetnutzung durch die Betreuungskraft“, erläutert Petra Hegemann. Verbraucher müssten die Verträge daher erst auf zusätzliche Kosten durchforsten, um ihre monatliche Gesamtbelastung zu errechnen.

Schwierig ist es für Verbraucher auch zu erkennen, ob die Betreuungskraft nach geltendem Recht beschäftigt ist. „Zwar werben viele Anbieter damit, dass die vermittelten Betreuer legal arbeiten“, so Hegemann. „Letztlich verpflichtete sich jedoch kein Betreuungsanbieter der Stichprobe vertraglich dazu, den Sozialversicherungsnachweis der Betreuungskraft, das sogenannte A1-Formular, auch vorzulegen. Dieses von den Behörden im Entsendeland ausgestellte Formular ist für Verbraucher allerdings die einzige Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen“, erläutert die Juristin.

Besonders auffällig ist auch, dass viele Verträge nach dem Tod des Verbrauchers noch eine Woche oder länger weiterlaufen sollen. Obwohl keine Betreuungsleistungen mehr erbracht werden, fallen so einige Hundert Euro zusätzlich an.

Der ausführliche Bericht mit allen Ergebnissen, einem Fallbeispiel und Tipps für Verbraucher kann auf der Webseite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de/marktchecks-pflegevertrag heruntergeladen werden.

Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“

Der Marktcheck zur 24-Stunden-Betreuung wurde im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ durchgeführt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert das Projekt der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland. Ziel ist es, Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Rechte im ambulanten Pflegemarkt aufzuklären.

Dazu haben die Verbraucherzentralen ein
Info-Telefon 030 - 54 44 59 68
(Mo 9-13 Uhr, Mi 14-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr) geschaltet.

Zusätzlich gibt es ein Informationsportal im Internet: Unter www.pflegevertraege.de finden Verbraucher rechtliche Hintergründe und Handlungsempfehlungen rund um die ambulante Pflege. Außerdem untersucht das Projektteam den ambulanten Pflegemarkt und überprüft Verträge rund um die ambulante Pflege auf Rechtsverstöße, um unfaire Vertragsklauseln aufzudecken und die Anbieter gegebenenfalls abzumahnen. Verbraucher sind aufgerufen, Kopien ihrer Verträge mit ambulanten Pflegeanbietern per E-Mail an mail@pflegevertraege.de oder postalisch an die Verbraucherzentrale Berlin (Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin) zu schicken.

* 17_06_12_PM Marktcheck 24 Stunden Betreuung.pdf (267.38 KB - runtergeladen 921 Mal.)
* 17-06-12_Marktcheck_24-Stunden-Betreuung_Broschüre.pdf (1180.98 KB - runtergeladen 1009 Mal.)
« Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 11:29 von admin » Gespeichert

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« Antworten #10 am: 21. September 2016, 02:06 »

Zitat
Pflegeverträge werden geprüft

Verbraucherzentralen untersuchen Missstände bei Pflegeverträgen

Genauso vielfältig wie sich die Angebote zur stationären Pflege darstellen sind auch die hierzu abzuschließenden Verträge gestaltet. Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Umfang der jeweiligen Pflegeleistungen erfordern konkrete, auf den zu Pflegenden zugeschnittene Vereinbarungen.


Demzufolge sind auch die Vertragstexte mit ihren verschiedenen Anlagen recht umfangreich, an manchen Stellen unverständlich und in einigen Fällen nicht rechtskonform.

Das ist insbesondere für die Angehörigen der zu Pflegenden eine erhebliche Belastung. Denn immerhin sind zahlreiche Dinge meist unter Zeitnot zu besprechen und zu erläutern. Erst später, wenn bestimmte Situationen eintreten, kann sich die eine oder andere Klausel als ungünstig herausstellen.

Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern hat in den letzten Jahren immer wieder festgestellt, dass Ratsuchende über bestimmte Regelungen in den Pflegeverträgen und deren Auswirkungen aufgeklärt werden müssen. Um typische "Fallen" aufzudecken, wollen die Verbraucherschützer in den nächsten Monaten Pflegeverträge auf vorhandene unrechtmäßige Klauseln hin überprüfen. Im Ergebnis dieser Aktion soll die Verbraucherinformationen verbessert werden und es sollen Pflegeinrichtungen gezielt auf die Einhaltung des Rechts hingewiesen werden.

Wer also dazu beitragen möchte, kann gern eine Kopie seines Vertrages bzw. den Vertrag seiner Angehörigen der Verbraucherzentrale MV zur Verfügung stellen (persönliche Daten bitte schwärzen). Die Verträge können per E-Mail ("Stichwort: Pflegevertrag") unter info@nvzmv.de, persönlich in allen Beratungsstellen des Landes oder per Post unter der Adresse Verbraucherzentrale MV, Strandstraße 98, 18055 Rostock zugeleitet werden.

Sofern zusätzlich eine Beratung zu diesem Thema gewünscht wird, bitten wir dies gesondert mit der Beratungsstelle vor Ort zu besprechen.
Quelle: http://www.verbraucherzentrale-mv.eu/pflegevertraege-werden-geprueft, PM vom 08.09.2016
« Letzte Änderung: 02. Januar 2017, 21:32 von admin » Gespeichert

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« Antworten #9 am: 21. September 2016, 01:57 »

Zitat
Stärkerer Verbraucherschutz in der Pflege

Bundesweites Projekt der Verbraucherzentralen prüft ambulante Pflegeverträge

Die behördliche Kontrolle im Pflegemarkt ist nicht effektiv. Kranken- und Pflegekassen wurden von kriminellen Pflegediensten um viele Millionen Euro betrogen.


Auch wenn in den jüngsten Medienberichten Patienten teilweise Mittäter waren - oftmals werden die Pflegebedürftigen ohne ihr Wissen für betrügerische Handlungen instrumentalisiert.

Aufgeklärte Verbraucher, die ihre Rechte kennen, wären ein wichtiges Korrektiv in dem vielschichtigen Pflegesystem. Pflegedienste schließen Verträge zum einen direkt mit den Betroffenen, zum anderen mit den zuständigen Kassen, über welche sie einen Großteil der Leistungen abrechnen. Eine rechtliche Überprüfung der Verträge mit den Pflegebedürftigen findet dabei nicht statt.

Neues Projekt der Verbraucherzentralen gestartet
Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das neue Projekt "Marktprüfung ambulante Pflegeverträge" der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland. "Ziel ist es, Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Rechte und Pflichten aus ambulanten Pflegeverträgen aufzuklären", so Petra Hegemann, Projektleiterin aus Berlin. Im Zusammenhang mit den aktuellen Betrugsfällen rät sie Verbrauchern, nur für Leistungen zu unterschreiben, die auch tatsächlich vom Pflegedienst erbracht wurden. Dies schützt die Versichertengemeinschaft, sowie die Betroffenen selbst, die ihre Pflege durch Eigenanteile mitfinanzieren.

Verbraucher sind aufgerufen mitzuhelfen!
Im Rahmen des Projekts werden die drei Verbraucherzentralen unter anderem Pflegeverträge auf Rechtsverstöße hin prüfen, um unfaire Vertragsklauseln aufzudecken und gegebenenfalls abzumahnen.

Verbraucher sind aufgerufen, Kopien ihrer Verträge mit ambulanten Pflegeanbietern per E-Mail (pflegevertraege@vz-bln.de) oder postalisch an die Verbraucherzentrale Berlin (Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin) zu schicken. Die Verbraucherschützer verschaffen sich so einen detaillierten Überblick über die im Markt verwendeten Vertragsbedingungen und mahnen im Einzelfall auch ab.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Quelle: http://www.verbraucherzentrale-berlin.de/start-pflegevertraege, PM vom 27.04.2016
« Letzte Änderung: 12. Juni 2017, 18:20 von admin » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 15. Januar 2014, 10:01 »


Projekt zur Förderung der Verbraucherrechte in der Pflege
Zu einer guten Pflege gehören auch gute Verträge


07.11.2013 - Der Umzug in eine Pflegewohnform oder eine Einrichtung der Behindertenhilfe ist für die meisten Menschen ein einschneidender Schritt. Sie haben schweren Herzens ihr gewohntes Lebensumfeld aufgegeben oder gemeinsam mit ihren Angehörigen lange nach einer Einrichtung mit einem individuell passenden Leistungskonzept gesucht. In dem neuen Umfeld erhalten sie oft verpflichtend alle nötigen Leistungen aus einer Hand oder von miteinander kooperierenden Unternehmern.

Aufgrund der gedeckelten Versicherungsleistungen tragen insbesondere Pflegebedürftige einen hohen Eigenanteil an den beachtlichen Einrichtungsplatzkosten. Pflegebedürftige und behinderte Menschen sind häufig betagt oder kognitiv beeinträchtigt. Sie sind nach alledem in besonderem Maße schutzbedürftige Verbraucher am Milliardenmarkt der Pflege- und Betreuungsangebote. Die rechtlichen Vorgaben für Unternehmer an den Inhalt der Einrichtungsverträge sind entsprechend streng. Nicht immer werden sie aus Verbrauchersicht zufriedenstellend beachtet.

Auch viele Verbraucher kennen ihre Rechte bislang nur unzureichend oder haben Probleme beim Verständnis der komplexen Materie. Mit dem Projekt „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Neue Wohnformen für ältere Menschen und Einrichtungen der Behindertenhilfe“ begegnen wir diesen Defiziten einmal mehr mit einem breit gefächerten Maßnahmenspektrum. Das Projekt läuft bis einschließlich Mai 2015 und wird gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Was ist das Problem
Als unmittelbare Folge der letzten Föderalismusreform haben sich die Heimaufsichten aus Kompetenzerwägungen ganz überwiegend aus der ordnungsrechtlichen Überwachung der Einrichtungsverträge zurückgezogen. Hintergrund ist die Aufspaltung des vormals einheitlichen Heimrechts in ziviles Bundesvertragsrecht und öffentliches Länderordnungsrecht. Als Kehrseite dürfen Bewohnerinnen und Bewohner ihre Verbraucherverträge mit den Unternehmern nun eigenverantwortlich beurteilen. Damit zusammenhängende Konfliktlagen sollen sie nach dem teilweise kritikwürdigen Idealbild des mündigen und stets ausreichend informierten Verbrauchers selbst lösen.

Die rechtlichen Vorgaben sind für juristische Laien und offenbar so manchen Betreiber nur schwer zu durchschauen.
Auch manche Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Maßstab aus Verbraucherperspektive ist vor allem das seit 2009 das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) des Bundes, dessen Materie gleichsam von den Vorschriften der Sozialgesetzbücher XI und XII überlagert wird. Das WBVG regelt, wenn auch in mancherlei Hinsicht nicht abschließend, einen einheitlichen schuldrechtlichen Vertragstypus. Es ist als modernes Verbraucherschutzgesetz konzipiert. Es gilt immer dann, wenn in Verträgen mit pflegebedürftigen und behinderten Erwachsenen das Wohnen auf spezifische Art und Weise mit Pflege- und Betreuungsleistungen verbunden wurde. Dies ist in klassischen stationären Versorgungssettings ebenso der Fall wie bei vielen neuen Wohnformen, etwa wenn der Pflege- und Betreuungsdienst nicht frei wählbar ist.

Vertragstexte umfassen nicht selten mehr als 30 Seiten in Rechtssprache mit Verweisen auf WBVG, Sozialgesetzbücher, Expertenstandards, Rahmenverträge und mehr. Fragwürdige Vertragsbestimmungen finden sich bei Entgelterhöhungen, teuren Zusatzleistungen, Privatsphäre, mitunter auch bei ethischen Fragen und Datenschutz. Mit dem besonderen Wohnumfeld und der persönlichen Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner geht regelmäßig eine verminderte Konfliktneigung einher. Bei Unzufriedenheit, Missachtung gesetzlicher Vorgaben oder Mängeln stehen Verbrauchern nach dem WBVG zwar unter anderem stark vereinfachte Kündigungsrechte oder die Minderungsrechte zu. Ein nochmaliger Umzug ist indes meist schwer vermittelbar. Nach Beschwerden oder Minderungsbegehren werden mitunter Nachteile befürchtet und teilweise auch erlebt.

Wer hilft dem Verbraucher
Wir lassen Verbraucher mit ihrem Vertragsärger nicht alleine. Mit dem Projekt „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“, bieten wir Unterstützung durch umfassende Informationen und Beratung zu Verträgen, die dem WBVG unterfallen.

Unter der Telefonnummer 01803 – 66 33 77* können Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige und rechtliche Betreuer den Experten der Verbraucherzentralen Fragen zu ihrem Vertrag stellen. Beratungsanfragen können auch per E-Mail an wbvg@vzbv.de oder postalisch an Verbraucherzentrale Bundesverband, Stichwort: WBVG, Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin, gerichtet werden. Ab 2014 führen die am Projekt beteiligten elf Verbraucherzentralen** Informationsveranstaltungen und Aktionstage durch und stellen sich auf Messen den Fragen des Publikums. Mit Vorträgen und Veröffentlichungen wird das schwierige Thema in Leichter Sprache aufbereitet, um kognitiv beeinträchtigten Menschen den Zugang zu erleichtern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft Verträge und führt kollektivrechtliche Unterlassungsverfahren durch. Als sogenannte qualifizierte Einrichtung ist er befugt, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Damit sorgte er in der Vergangenheit immer wieder für mehr Rechtssicherheit und rechtskonforme Verträge am unübersichtlichen Markt der Pflege- und Betreuungsangebote. So laufen derzeit noch einige Gerichtsverfahren aus einem im Mai 2013 beendeten WBVG-Projekt, teilweise in höheren Instanzen. Konkret geht es dabei um aus Verbrauchersicht benachteiligende Klauseln zu Sicherungsmitteln, Mitwirkungsrechten der Verbraucher bei Entgelterhöhungen, Umgang mit persönlichen Sachen des Bewohners und Weitergabe sensibler Pflegedaten.

*(Mo, Mi 9.00-14.00 Uhr, Di 13.00-18.00 Uhr; 9 ct./ Minute aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz).
 ** Beteiligt sind neben dem vzbv die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.


Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ).


Downloads
Postkarte zur Hotline mit Beratungszeiten zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (JPG, 237,53 KB)

Broschüre Vertrag im Blick - Ihre Rechte nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

(PDF, 675,93 KB)
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« Antworten #7 am: 03. Juni 2013, 09:11 »

Hotline der Verbraucherzentralen

Unter der Telefonnummer 01803 – 66 33 77  (9 ct./ Minute aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz)



Verbraucherschutz für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung fördern

Neues Projekt bietet bundesweite Beratung zu Verträgen mit Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und elf Verbraucherzentralen haben zum 1. Juni 2013 ein neues Projekt zur Förderung der Verbraucherrechte in der Pflege gestartet. Pflegebedürftige und behinderte Menschen sowie deren Angehörigen erhalten Unterstützung bei Fragen rund um Verträge mit Betreibern von Pflegeheimen, neuen Pflegewohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Die Verbraucherzentralen bieten individuellen Rat über eine Telefonhotline und informieren im Rahmen von Veranstaltungen und Veröffentlichungen. Zudem übernimmt der vzbv die rechtliche Prüfung von Wohn- und Betreuungsverträgen und unterstützt bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte.
 Förderung des Projekts durch das Bundesministerium BFSFJ  

Das Projekt „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Neue Wohnformen für ältere Menschen und Einrichtungen der Behindertenhilfe“ hat eine Laufzeit von zwei Jahren und wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

"Es ist nicht immer leicht, als Verbraucher die notwendigen Informationen über die eigenen Rechte zu finden – dies gilt insbesondere auch für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und deren Familien. Ich freue mich deshalb, dass vzbv und Verbraucherzentralen mit diesem Projekt die Betroffenen unterstützen", betont Bundesministerin Kristina Schröder.

„Die Pflegeangebote im Markt sind häufig mit hohen Kosten verbunden. Die Verbraucher haben ein Recht auf Verträge, die nicht benachteiligend wirken. Doch gerade pflegebedürftigen und behinderten Menschen fällt es oft schwer, ihre Rechte auch durchzusetzen. Das Projekt bietet Hilfe im Ernstfall und schützt vor Schaden“, sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv.

Das WBVG regelt seit 2009 die zulässigen Inhalte von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen Die Erfahrungen der Verbraucherzentralen zeigen, dass immer noch zahlreiche Verträge Klauseln enthalten, die Verbraucher benachteiligen. Im Mittelpunkt des Projekts stehen dabei insbesondere die immer vielfältigeren neuen Wohnformen und die Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Hotline der Verbraucherzentralen

Unter der Telefonnummer 01803 – 66 33 77  (9 ct./ Minute aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz) können Bewohnerinnen und Bewohner aus allen Bundesländern sowie deren Angehörige Experten der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein Fragen zu ihrem Vertrag stellen. In den kommenden zwei Jahren führen alle beteiligten Verbraucherzentralen bundesweit mehr als 100 Informationsveranstaltungen und Aktionstage durch und beteiligen sich an Messen. Für Menschen mit geistiger Behinderung oder kognitiver Beeinträchtigung werden gezielt Informationsmaterialien in leichter Sprache entwickelt.

Der vzbv wird Verträge darüber hinaus kollektivrechtlich überprüfen. Als anerkannter Verbraucherschutzverband ist er befugt, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze notfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Ziel des Projektes ist es, für mehr Rechtssicherheit und rechtskonforme Verträge am Markt der Pflegewohnangebote zu sorgen.

Quelle: http://www.vzbv.de/11697.htm


Siehe auch:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aeltere-menschen,did=198576.html

und

http://www.vzbv.de/wbvg.htm

Zu einer guten Pflege gehört auch die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in den Verträgen zwischen Bewohnern und Betreibern von Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Hier liegt noch vieles im Argen.

Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Aufspaltung des Heimrechtes in Bundesvertragsrecht und Länderordnungsrecht in die Wege geleitet. Maßstab für das Vertragsrecht ist seit 2009 das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) des Bundes, das die Rechte der Bewohner verglichen mit dem alten Heimgesetz noch einmal gestärkt hat. Das Gesetz gehört zum Zivilrecht, genauer gesagt zum Besonderen Schuldrecht, und ist als Verbraucherschutzgesetz konzipiert. Seitdem müssen die Bewohner von Pflegeheimen, vielen Pflegewohngemeinschaften und Einrichtungen der Behindertenpflege ihre Verbraucherverträge mit den Betreibern allerdings grundsätzlich selbst beurteilen und ihre Rechte eigenverantwortlich wahrnehmen. Als Folge der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die zivilrechtlichen heimvertraglichen Vorschriften, die sich nun aus dem oben genannten Bundesgesetz WBVG ergeben, haben sich die Heimaufsichten nämlich aus Kompetenzerwägungen inzwischen ganz überwiegend aus der Vertragsprüfung zurückgezogen.
Was ist das Problem

Die angesprochenen Verbraucherkreise werden als besonders schutzbedürftig angesehen. Alleine in „klassischen“ Pflegeheimen leben derzeit bundesweit etwa 750.000 Bewohner. Hinzu kommen die zahlreichen Verbraucher in neueren Pflegewohnformen (Demenz-WGs, Wohnen mit Service etc.) sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Oft sind diese Bewohnerinnen und Bewohner betagt und / oder kognitiv beeinträchtigt. Viele pflegebedürftige und behinderte Menschen haben ihr früheres Lebensumfeld aufgegeben und wohnen nun in einer Wohnform, in der sie verpflichtend Pflege- und Betreuungsleistungen von einem ganz bestimmten Anbieter erhalten, wenn diese nötig werden. Dieses Näheverhältnis wirkt sich zuweilen auf die Konfliktbereitschaft aus, wenn es einmal zu Problemen kommt. Konflikte entstehen meist da, wo es ums liebe Geld geht, etwa bei Entgelterhöhungen, teuren Zusatzleistungen, aber auch beim Datenschutz. Durch den hohen Eigenanteil und das Teilkasko-Prinzip bei der Pflegeversicherung tragen Verbraucher einen Großteil der Kosten aus eigener Tasche. Der Inhalt und die rechtlichen Vorgaben der Wohn- und Betreuungsverträge sind für juristische Laien ohnehin nur schwer zu durchschauen. Vertragstexte umfassen nicht selten mehr als 30 Seiten in Rechtssprache mit zahllosen Verweisen auf Sozialgesetzbücher, Expertenstandards, Rahmen- und Versorgungsverträge, Länderordnungsrecht. Auch bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten mit der Einrichtung sind diese Verbrauchergruppen nach der Intention des Gesetzgebers letztlich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Wer hilft dem Verbraucher

Wir wollen Verbraucher mit ihrem Vertragsärger nicht alleine lassen. Das neue Projekt „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Neue Wohnformen für ältere Menschen und Einrichtungen der Behindertenhilfe“, das bis Ende Mai 2015 läuft, bietet Unterstützung durch umfassende Informationen und Beratung zu Verträgen, die dem WBVG unterfallen.

Unter der Telefonnummer 01803 – 66 33 77* können Bewohnerinnen und Bewohner aus allen Bundesländern sowie deren Angehörige Fragen zu ihrem Vertrag stellen an Experten der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein - und das an drei Tagen in der Woche. Ab 2014 führen alle beteiligten Verbraucherzentralen** bundesweit mehr als 100 Informationsveranstaltungen und Aktionstage durch und beteiligen sich an Messen. Zugleich wird das Thema in leichter Sprache aufbereitet, um geistig behinderten und kognitiv beeinträchtigten Menschen den Zugang zu erleichtern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird eine Reihe von Verträgen kollektivrechtlich überprüfen. Als qualifizierte Einrichtung ist er befugt, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze notfalls auch gerichtlich durchzusetzen, und hat das in der Vergangenheit auch schon sehr erfolgreich getan. Ziel ist es, für mehr Rechtssicherheit und rechtskonforme Verträge am Markt der Pflegewohnangebote zu sorgen.
Beratungszeiten

Montag: Verbraucherzentrale Brandenburg: 9.00-14.00 Uhr
Dienstag: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein: 13.00-18.00 Uhr
Mittwoch: Verbraucherzentrale Berlin 9.00-14.00 Uhr

*(9 ct./ Minute aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz).
** Beteiligt sind neben dem vzbv die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ).
« Letzte Änderung: 06. Juni 2013, 15:21 von admin » Gespeichert
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« Antworten #6 am: 07. September 2011, 23:14 »

Diese Info ist inzwischen veraltet und durch eine neue ersetzt (s.o.)



Start für bundesweite Beratungshotline zu Pflegeverträgen

Verbraucherzentralen klären über Vertragsrechte von Pflegebedürftigen auf


05.09.2011 - Mit einer neuen Hotline beraten die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein ab sofort bundesweit zu Verträgen mit stationären Pflegeeinrichtungen und anderen Wohnformen. Das erweiterte Angebot ist Bestandteil eines Projekts zur Stärkung der Verbraucherrechte in der Pflege. Die Hotline ist erreichbar über die Rufnummer 01803 - 66 33 77.

Das neue Angebot richtet sich erstmals an Verbraucher aus allen Bundesländern. Besetzt ist die Hotline von Montag bis Mittwoch zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr. Für die Anrufer entstehen Kosten von 9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz oder maximal 42 Cent pro Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz. Die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein bieten als sogenannte Pilotregionen bereits seit Mitte Januar regionale Anlaufpunkte für eine persönliche Beratung. Anlass des Projekts waren die komplizierten gesetzlichen Anforderungen an stationäre Pflegeverträge und der nahezu vollständige Rückzug der Heimaufsichten aus deren Kontrolle.

Das Projekt "Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)"
Am 1. Oktober 2010 starteten 14 Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Projekt zur Stärkung der Verbraucherrechte in der Pflege. Bis Ende März 2013 nehmen sie das Kleingedruckte in Verträgen von Alten- und Pflegeeinrichtungen unter die Lupe, bieten rechtlichen Rat an, führen Aktionstage durch und tragen die Rechtslage in die Öffentlichkeit. Grundlage ist das seit 1. Oktober 2009 gültige Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das neben dem "klassischen" Pflegeheim auch für viele Pflegewohngemeinschaften und Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt. Finanziert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Siehe auch Broschüre "Vertrag im Blick - Ihre Rechte nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz" [>>].

Quelle: https://www.vzbv.de, Pressemitteilung vom 05.09.2011
« Letzte Änderung: 06. Juni 2013, 15:14 von admin » Gespeichert

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« Antworten #5 am: 10. März 2011, 00:42 »

Heimverträge: Wie weit erstreckt sich die Kontrollbefugnis der Heimaufsicht?
 
Ist nach Einführung des WBVG und der jeweiligen Landesheimgesetze die Heimaufsicht berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der aus dem WBVG resultierenden vertraglichen Verpflichtungen der Heimträger gegenüber ihren Bewohnern zu überwachen? Das VG Cottbus bejahte diese Frage und wies den Eilantrag eines Heimträgers ab, von welchem die Heimaufsicht detaillierte Auskünfte zu einer beabsichtigten Heimvertragskündigung verlangt hatte. (VG Cottbus, Beschluss vom 27.08.2010, AZ.: VG 5 L 106/09)

Die Heimaufsicht ist nach dem Beschluss befugt, bei einer Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften durch den Heimträger gegenüber dem Heimbewohner einzuschreiten.

Die Heimaufsicht ist außerdem berechtigt, im Einzelfall detaillierte Auskünfte zu einer beabsichtigten Heimvertragskündigung zu verlangen. Ein Heimträger ist verpflichtet, bei einer Kündigung wegen Entgeltrückständen zwischen den schutzbedürftigen Interessen des Bewohners und den eigenen zu wägen, informiert Prof. Dr. Thomas Klie in der Rubrik Heimrecht der Märzausgabe der Zeitschrift Altenheim.

Quelle: http://www.altenheim.vincentz.net, 09.03.2011



Ergänzend dazu:

Zitat
Die Heimaufsicht hat als Ordnungsbehörde keine Möglichkeit, die zivilrechtlichen Regelungen des WBVG mit heimgesetzlichen Maßnahmen durchzusetzen. Gleichwohl ist ein Heimträger nach § 12 Abs.3 i. V. m. Abs.1 Nr.11 HeimG verpflichtet, der Heimaufsicht Änderungen hinsichtlich der verwendeten Heimverträge anzuzeigen. Auch eine Beratung i. S. des § 4 Nr.3 HeimG auf Antrag der Heimträger ist hier möglich.
Quelle: http://www.soziales.niedersachsen.de

Zitat
Durchsetzung zivilrechtlicher Regelungen durch die Heimaufsicht im Rahmen der ordnungsrechtlichen Überwachung der Einrichtungen?

  • nicht auf Grundlage des WBVG
  • nur mittelbar möglich, wenn und soweit eine wirksame ordnungsrechtliche Grundlage im jeweiligen Landesrecht vorhanden ist
  • auch dann grds. keine Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verbrauchers, sondern der ordnungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers
Quelle: Vortrag Christina Gassner, Referentin im Referat "Heimrecht, Altenpflegegesetz, Kultur der Altenpflege" im BMfSFJ, 06.10.2009


Weitere detaillierte Informationen zum WBVG bietet die BIVA an unter
http://www.wbvg.info/index.php?id=670
« Letzte Änderung: 10. März 2011, 03:34 von admin » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 26. Februar 2011, 02:56 »

Vertragsrechte von Pflegebedürftigen
- Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)


Es gibt wohl kaum jemanden, der nicht unabhängig von seinem Alter, einer bestehenden Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung mit der notwendigen Hilfe möglichst selbstbestimmt in seiner eigenen Wohnung leben und sich versorgt wissen möchte. Aber nicht immer ist das möglich.

Es ist kein leichter Schritt, die bisherige Wohnung aufzugeben, in eine andere Unterkunft zu ziehen und gleichzeitig die eigene Pflege und Versorgung in die Hände einer Einrichtung oder eines Pflegedienstes zu legen. Weil Unterkunft und Pflege oder Betreuung so eng miteinander verbunden sind, heißt das letztlich, sich in eine doppelte Abhängigkeit zu begeben.

Dem Schutzbedürfnis von Menschen Rechnung zu tragen, die nicht einfach wieder in ihr bisheriges Zuhause zurückkehren können, wenn sie sich in dem neuen Wohnraum nicht wohlfühlen oder die Versorgung nicht ihren Bedürfnissen entspricht, ist das Ziel des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Mit den Vorschriften des WBVG soll eine Benachteiligung pflege- und hilfebedürftiger Menschen als den schwächeren Vertragspartnern so gut es geht vermieden werden.

Mit diesen Informationen soll der Blick der Verbraucherin und des Verbrauchers auf ihre bzw. seine Rechte vor und beim Vertragsschluss sowie während des Vertragsverhältnisses bis hin zum Vertragsende gelenkt werden.

Wenn Sie sich einen ersten Überblick verschaffen wollen, finden Sie am Ende eines Abschnittes eine Zusammenfassung in einem grünen Kasten, der wesentlichen im Text behandelten Aspekte. Auch die verschiedenen Übersichten sind für eine erste Information gedacht.

[Download der Broschüre "Vertrag im Blick - Ihre Rechte nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz" >>]

Quelle: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de



Viele weitere Tipps und Informationen sind bei der VZ-RLP zu finden:
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de
« Letzte Änderung: 07. Februar 2013, 02:17 von admin » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 26. Februar 2011, 02:42 »

Vertragsrechte von Pflegebedürftigen
Broschüre der Verbraucherzentrale informiert


Es gibt wohl kaum jemanden, der nicht möglichst selbstbestimmt in seiner eigenen Wohnung leben und sich versorgt wissen möchte - unabhängig von seinem Alter, einer bestehenden Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung. Aber nicht immer ist das möglich. Die neue kostenlose Broschüre "Vertrag im Blick" der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert zu Vertragsrechten von Bewohnern von Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie neuen Wohnformen wie z. B. Wohngruppen für Demenzpatienten.

Auf 90 Seiten erläutert die umfangreiche Publikation die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsgesetzes (WBVG), das am 01.10.2009 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll eine Benachteiligung pflege- und hilfebedürftiger Menschen so gut es geht vermeiden, schließlich sind Pflegebedürftige die schwächeren Vertragspartner. Anhand zahlreicher Beispiele erklärt die Broschüre, worauf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen achten sollten, wenn es um Wohn- und Betreuungsverträge geht. Dabei muss der Ratgeber nicht vom Anfang bis zum Ende durchgearbeitet werden. Je nach Situation aber auch bei punktuell auftretenden Fragen oder Problemen wie Entgelterhöhung, Kündigungsrechte, vorübergehende Abwesenheit oder Schlecht- und Nichtleistung gibt der Ratgeber kurz und prägnant Antworten.

Die Informationsbroschüre "Vertrag im Blick" kann in sämtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz abgeholt werden. Postversand erfolgt nach vorheriger Übersendung eines mit 1,45 Euro frankierten DIN A5 - Rückumschlages (für ein Exemplar) durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Versand, Postfach 41 07 in 55031 Mainz. Die Informationen der Broschüre sind auch im Internet unter www.vz-rlp.de/Heimvertragsrecht zu finden und können dort kostenlos heruntergeladen werden.

Die Broschüre ist Teil eines Projekts zur Umsetzung der Verbraucherrechte in der Pflege, das im Oktober vergangenen Jahres von 14 Verbraucherzentralen und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gestartet wurde. Finanziert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Quelle: VZ-RLP, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz 22.02.2011



Siehe auch http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=1102.0
« Letzte Änderung: 07. September 2011, 23:00 von admin » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 29. November 2010, 22:26 »

Spezielles Informations- und Beratungsanbot der BIVA
für Bewohnerbeiräte zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Die BIVA hat mit einem Projekt begonnen, das sich zum Ziel gesetzt hat, den Beiräten in den unterschiedlichen Formen der stationären Betreuung die benötigte Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsaufgaben in Vertragsfragen zu bieten.

Das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) hat den Verbraucherschutz bei der Gestaltung der Verträge von Alten- und Pflegeheimen gestärkt. Gesetzliche Rechte helfen aber nur, wenn sie umgesetzt werden. Dazu müssen sie bekannt sein, um gegebenenfalls eingefordert werden zu können.

Erste Anlaufstelle für Anregungen, Beschwerden und Fragen der Bewohnerinnen und Bewohner sind die von ihnen gewählten Beiräte. Sie gelten als Ansprechpartner, wenn es um die Wahrnehmung ihrer Interessen geht, seien es Angelegenheiten, die alle Bewohnerinnen und Bewohner betreffen, seien es individuelle Rechte einzelner Personen, die es aufzuzeigen gilt. Insofern kommt dem Beirat für den Verbraucherschutz der Bewohnerinnen und Bewohner eine ganz besondere Bedeutung zu.

Da sich die Rechtsbeziehungen der Bewohnerinnen und Bewohner zum jeweiligen Heim aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag ergeben, in dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten festgehalten sind, setzt das spezielle Informations- und Beratungsangebot der BIVA hier an: Es bezieht sich auf Fragen, die mit der Überlassung des Wohnraums zusammenhängen, die sich auf die Verpflegung beziehen, die die Pflege und Betreuung betreffen, die auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und die damit zusammenhängenden Qualitätsstandards abzielen, die die Entgeltgestaltung zum Thema haben und die nicht zuletzt auch mit der Vertragsbeendigung durch Tod zusammenhängen. Die Antworten auf diese Fragen werden neben dem WBVG auch die Regelung im Pflegeversicherungsgesetz und in den neuen heimrechtlichen Regelungen der Länder zu berücksichtigen haben.

Hierzu wird die BIVA bis 2013 neben der telefonischen und schriftlichen Einzelberatung in konkreten Fällen nunmehr auch Gruppenberatungen anbieten, die jährlichen Fachtagungen fortführen sowie spezifische Handreichungen und praktische Arbeitshilfen erstellen und den Beiräten zur Förderung ihrer Mitwirkungsaufgaben zur Verfügung stellen.

Ermöglicht wird dieser Informations- und Beratungsdienst durch die finanzielle Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen eines dreijährigen Projekts.

„Wir freuen uns, dass wir jetzt mit der gezielten juristischen Beratung der Bewohnerbeiräte beginnen können, um dem wachsenden Bedarf der Beiräte an Information und Hilfestellung bei Fragen rund um das WBVG gerecht werden zu können“, betont Katrin Markus, Geschäftsführerin der BIVA. „Und ich sehe mit Neugierde und Spannung dieser neuen Aufgabe entgegen. Die Erfahrungen, die ich als Rechtsanwältin in der Verbraucherberatung, aber auch in der Erwachsenenbildung gewinnen konnte, werden mir für die neue Aufgabe nützlich sein. Insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Bewohnerbeiräte möchte ich durch juristische Unterstützung und Schulung fördern. Ich hoffe, dass die BIVA so gezielt dazu beitragen kann, den älteren Menschen und ihren Angehörigen wichtige Hinweise zu geben, wie sie ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher wahrnehmen und durchsetzen können. “, ergänzt Ulrike Kempchen, die nunmehr den speziell für Bewohnerbeiräte eingerichteten Informations- und Beratungsdienst leiten wird. „Diese Wertschätzung ist den hochaltrigen, ehrenamtlich tätigen Beiräten geschuldet."

Menschen, die alters- und gesundheitsbedingt auf betreuerische Hilfen angewiesen sind, stehen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den Leistungsanbietern. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sie als Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte kennen und sie auch in Anspruch nehmen.

„Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern“, unterstreicht Ulrike Kempchen nachdrücklich und macht damit deutlich, dass Aufklärung und Information ganz wesentlich dazu beitragen, gesetzliche Rechte in die Praxis umzusetzen. „Gerade weil die Bewohnerbeiräte in der Regel juristische Laien sind, bedarf es besonderer Unterstützung und Schulung, um diese Aufgabe erfüllen zu können.“

Die BIVA ist ein unabhängiger Selbsthilfeverband und eine bundesweit arbeitende Interessenvertretung für Menschen, die in Altenwohn-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen leben.

Der neue Beratungs- und Informationsdienst der BIVA zum WBVG für Bewohnerbeiräte steht täglich Mo – Fr in der Zeit von 9.00 – 12.00 Uhr telefonisch unter der Nummer 02254-2812 NEU: 0228-909048-0 oder rund um die Uhr unter beratung@biva de zur Verfügung.


Quelle: www.biva.de - Presseerklärung vom 25.11.2010
« Letzte Änderung: 20. März 2014, 00:15 von admin » Gespeichert

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« Antworten #1 am: 18. Oktober 2010, 15:53 »

vzbv und Verbraucherzentralen stärken Verbraucherschutz in der Pflege
Neues Projekt nimmt Verträge unter die Lupe, leistet individuellen Rat und bietet öffentliche Informationen an


18.10.2010 - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen haben ein wegweisendes Projekt zur Umsetzung der Verbraucherrechte in der Pflege gestartet. In den kommenden Jahren werden die Verbände das Kleingedruckte in Verträgen von Alten- und Pflegeheimen unter die Lupe nehmen, bundesweit rechtlichen Rat in ausgewählten Pflegestützpunkten anbieten, Aktionstage durchführen und die Rechtslage bei Heim- und Pflegeverträgen in die Öffentlichkeit tragen. Möglich wurde das Projekt durch eine finanzielle Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Der Startschuss erfolgte am 01.10.2010, das Projekt läuft bis 31.03.2013.

"Pflegebedürftige und ihre Familien sind oft überfordert - nicht weil es zu wenige Informationen gibt, sondern weil die notwendigen Informationen über die eigenen Rechte im Dickicht der Verträge schlicht nicht gefunden werden. Ich freue mich deshalb sehr, dass vzbv und Verbraucherzentralen mit ihrem Projekt mehr Licht in den Pflegedschungel bringen", betont Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. "Das Projekt hilft Betroffenen und Angehörigen, ihre rechtliche Situation zu erfassen und ihre Rechte besser wahrnehmen zu können", so vzbv-Vorstand Gerd Billen. "Es sorgt dafür, dass die Selbstbestimmung älterer Menschen im Pflegebereich gestärkt wird und die Anbieter von Unterkünften und Pflegedienstleistungen sich an neues Recht und Gesetz halten." Billen weiter: "Die Bewohner der Einrichtungen sind auch Kunden auf dem Markt der Pflegeangebote. Sie leisten einen beträchtlichen Kostenteil aus eigener Tasche und haben einen Anspruch auf qualitätsgesicherte Vertragsgestaltungen." Mit dem Projekt stärken der vzbv und die Verbraucherzentralen den Verbraucherschutz im Bereich der Pflege und Betreuung. Ziel ist es, dass die seit Mai 2010 verbindlichen Neuregelungen auch wirklich umgesetzt werden.

Grundlage ist das seit 1.10.2009 gültige Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), mit dem die Interessen der Nutzer und Nutzerinnen von Wohnangeboten im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gestärkt wurden. Ihre Rolle als Verbraucher und Verbraucherin wird betont: Erstmals werden klare vorvertragliche Informationspflichten definiert, die Rechtsverhältnisse nach Tod des Bewohners klargestellt und der Ausschluss der Pflicht, eine Leistungsanpassung anzubieten, transparent gemacht. Das neue Gesetz regelt vertragliche Erfordernisse im Bereich Wohnen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, wenn auch Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht werden. Somit gilt das WBVG - anders als das zuvor geltende Heimgesetz - nicht nur für Alten- und Pflegeheime, sondern auch für Pflegewohngemeinschaften und zum Teil auch für betreute Wohneinheiten.

Der Schwerpunkt des Projekts liegt in der Beratung der Verbraucher und Verbraucherinnen. Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher in Verbraucherzentralen sowie in ausgewählten Pflegestützpunkten individuellen rechtlichen Rat zu abgeschlossenen Verträgen oder zu bevorstehenden Abschlüssen. Als weiterer Schwerpunkt des Projekts werden bestehende Verträge überprüft. Enthalten Verträge nach wie vor unangemessene Benachteiligungen für Betroffene, wird der vzbv juristisch gegen die Anbieter vorgehen und so auf die Umsetzung verbraucherfreundlicher Verträge drängen.

Quelle: http://www.vzbv.de/go/presse/1399/index.html - Pressemitteilung vom 18.10.2010
« Letzte Änderung: 18. Oktober 2010, 16:02 von admin » Gespeichert

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« am: 18. Oktober 2010, 15:35 »

Pflegeheim verlangt Sicherheiten von Angehörigen oder Betreuern
– Musterbrief der Verbraucherzentrale bietet Hilfe


Seit Oktober 2009 gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das neue Vertragsrecht für Pflegeheime. Verträge, die schon vor Oktober 2009 geschlossen wurden, mussten zum 1. Mai 2010 dem neuen Gesetz angepasst werden. Eine ganze Reihe solcher Verträge wurden der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. zur Prüfung übersandt. Dabei fiel auf, dass einigen Verträgen als Anlage Erklärungsvordrucke beigefügt waren, mit denen sich Angehörige oder Betreuer verpflichten sollten, für Kosten aufzukommen, falls der Bewohner seine Zahlungspflicht gegenüber der Pflegeeinrichtung nicht erfüllt.

Derartige Erklärungen, die mal als Bürgschaft, mal als Haftungsübernahmeerklärung oder Schuldbeitrittserklärung bezeichnet werden, sollten nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht unterschrieben werden.

Zwar erlaubt das neue Gesetz, dass der Heimträger vom Bewohner Sicherheitsleistungen für die Erfüllung seiner Zahlungspflicht verlangt. Dieses Recht gilt aber nur für Personen, die ihren Heimaufenthalt ausschließlich aus der eigenen Tasche bezahlen.

Im Gegensatz dazu ist es nicht erlaubt, Sicherheitsleistungen von Heimbewohnern zu verlangen, für deren stationären Aufenthalt entweder ein Sozialhilfeträger, die gesetzliche Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung Leistungen gewährt. Ebenso wenig dürfen Sicherheiten verlangt werden, die das Doppelte eines Monatsentgelts überschreiten.

In dem Vorgehen, statt vom Heimbewohner selbst, von Angehörigen oder Betreuern in Form von Haftungsübernahme- oder Schuldbeitrittserklärungen eine Sicherheit zu verlangen, sieht die Verbraucherzentrale eine Umgehung der gesetzlichen Verbote. Aus der Umgehung folgt, dass das mit der unterschriebenen Erklärung entstandene Rechtsverhältnis nichtig ist.

Angehörige oder Betreuer, die eine Schuldübernahme-, Haftungs-, Schuldbeitrittserklärung oder Bürgschaft bereits unterzeichnet haben, sollten so schnell wie möglich gegenüber dem Einrichtungsträger klarstellen, dass die unterzeichnete Erklärung als nichtig angesehen wird.

Bitte ergänzen Sie das Musterschreiben um die entsprechenden Anschriften und Namen und senden es per Einschreiben mit Rückschein an den Einrichtungsträger.

[Musterbrief Sicherheiten_Schuldübernahme.doc >> herunterladen]

Quelle: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ128740385813701/sicherheiten - Stand: 27.09.2010
« Letzte Änderung: 15. Januar 2014, 09:46 von admin » Gespeichert

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